Balkon in Mietwohnung

Hallo zusammen,
Ich habe eine Frage zum Mietrecht. Und zwar wurde uns Montag ein Brief der Hausverwaltung zugestellt. Es wird die Fassade saniert und wir müssen die Hausratversicherung informieren, da ein Gerüst aufgebaut wird. Nun das Gerüst stand schon, bevor der Brief da war. Nun das größere Problem. Wir habe einen Balkon und Dienstag standen nun Leute auf dem Balkon um die Fassade zu sanieren. Wir wussten nichts davon und konnten unsere Sachen nicht vorher wegräumen. Dann wurde jetzt für die arbeiten an beiden Seiten etwas vom Geländer weggeflext. Der Balkon ist so nicht mehr kindersicher. Ersatz gibt es nicht. Ggf. Soll es ein neues Geländer geben.
Angeblich soll die Überdachung vom Balkon ersatzlos entfernt werden. Von alledem wissen wir offiziell nichts.
Was können wir tun?

Eine Modernisierung muss 3 Monate vorher in Textform angekündigt werden.
Diese Maßnahme hier ist schlicht illegal. (Ich gehe mal davon aus, dass der Balkon zuvor standsicher war und es keine notfallmäßige, dringende Reparatur ist)
Der Balkon gehört zur Wohnung, es handelt sich um Hausfriedensbruch.

Warum die Eile?

Na, noch gilt der §559 BGB, der die Umlage von 11% der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete erlaubt.
Die frühestens ab 01.01.19 geltende Änderung reduziert das auf 8%.
Da will wohl der Eigentümer dafür sorgen, unter massiven Rechtsbrüchen euch Mieter abzuzocken.

Ich weiß nicht, was andere hier noch dazu sagen, mein erster Gedanke wäre aber, sofort eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Hallo,
die Kinder vom Balkon fernhalten.
Die Versicherung informieren.
Leute fragen die den Vorgang nicht kennen, Forum. Oder doch die Hausverwaltung fragen, was geplant ist.
Dann gibt es noch den Vermieter, ist das die Hausverwaltung oder vertritt die Hausverwaltung den Vermieter?

Die Hausverwaltung vertritt den Vermieter. Diese weiß seit gestern Bescheid und meldet sich nicht.
Also was soll man tun?

Und die Hausverwaltung weiß nichts von arbeiten am Balkon

Kleiner, aber WICHTIGER Nachtrag:

Sanierung - das kann zwei unterschiedliche Dinge bedeuten.

Wikipedia sagt:
Unter einer Sanierung versteht man im Bauwesen die baulich-technische Wiederherstellung oder Modernisierung einer oder mehrerer Etagen bzw. eines gesamten Bauwerks oder mehrerer Bauwerke, um Schäden zu beseitigen und/oder den Wohnstandard zu erhöhen

Die Ankündigungsfrist von drei Monaten gilt nur bei einer Modernisierung nach §555b BGB:
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,
1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

Wenn es eine Erhaltungsmaßnahme ist, dann sagt das BGB nur, dass rechtzeitig anzukündigen ist. Keine starre Frist, da entscheiden Gerichte. Je mehr der persönliche Wohnraum eingeschränkt wird, desto früher muss angekündigt werden. Bei Maßnahmen am Balkon also kurzfristiger als bei Maßnahmen im Badezimmer.
Das sagt der §55a über Erhaltungsmaßnahmen:

  1. Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).

  2. Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.

  3. Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. 2Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

  4. Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Die Arbeiter fragen, was genau geplant ist. Meist reden die ganz gerne über ihren Beruf.
Ruhig mal fragen, ob denn jetzt auch endlich mal eine Dämmung angebracht werden soll. Liegen vor dem Haus bereits große Bestände an Dämmmaterial, dürfte die Frage überflüssig sein.

Nun kann man selber schon abschätzen, ob hier nur Werte erhalten werden sollen (Putz erneuern, Anstreichen, Schäden ausbessern), oder ob eine Modernisierung stattfinden soll (ungedämmte Fassade mit Dämmung versehen, alte Fenster gegen neue, deutlich besser isolierende ersetzen,…).

Bei einer Modernisierung gilt weiterhin der Rat, sich eine Rechtsberatung zu besorgen. Beim Anwalt. Oder beim Mieterschutz. Nicht in Foren.

Vielleicht erst mal die Kirche im Dorf lassen. Von einer Mieterhöhung ist hier doch gar nicht die Rede. Und umgekehrt MUSS man die Wärmedämmung auf den aktuellen Stand bringen, wenn die Fassade renoviert wird. Und für die neue Fassade, die erheblich dicker wird als die alte, muss offensichtlich auch das Geländer gekürzt werden. Was hier unter

gemeint ist, ist nicht ganz klar. Aber es kann das gleiche gelten wie für das Geländer: sie verträgt sich nicht mit der neuen Fassade.

Also: erst mal feststellen, was da genau geplant ist.

Mein Rat:

  1. Beratung bei einem Mieterschutzverein, die kennen diese Fälle zuhauf und können ganz genau sagen, welche Rechte und Möglichkeiten man hat und wie hoch die Erfolgschancen für mögliche Wege sund.

  2. In jedem Fall kräftig meckern, am besten schriftlich. Es ist ein absolutes Unding, eigentlich natürlich ungesetzlich, ohne Ankündigung Arbeiten am Balkon vorzunehmen und Geländer zu entfernen. Stürzt eine stark sehgeschädigte Person vom Balkon, könnte das im ungünatigsten Fall fahrlässige Tötung werden…