Balkonsanierung wer muss zahlen

Hallo, wir haben folgendes Problem. Wir haben eine Wohnung gekauft und der Balkon ist undicht und es tropft auf den darunter liegenden Balkon.

Die Hausverwaltung hat uns jetzt aufgefordert den Balkon sanieren zu lassen. Da der Estrich der gem. Teilungserklätung Gemeinschaftseigentum ist durch den vom damaligen Bauträger verwendeten Fliesenkleber (die Fliesen sind Sondereigentum) geschädigt wurde. Die Fliesen wurden vor über 12 Jahren angebracht.

Der Bauträger ist insolvent, dort gibt es also nichts mehr zu holen.

Ist es nicht so das der Estrich von der Gemeinschaft saniert werden muss und nur maximal der Bodenbelag also die Fliesen durch den Wohnungseigentümer erneuert werden müssen.

Es wurde durch den Bauträger auf allen Balkonen der falsche Fliesenkleber benutzt.

Meine Fragen

  1. Muss wirklich die komplette Sanierung nur vom Wohnungseigentümer alleine gezahlt werden?

  2. Wer muss für Folgeschäden (zB.Kalkflecken durch das Tropfen auf den Fliesen des Balkones darunter aufkommen wenn der Balkon nicht saniert wird?

Hallo,
leider kann man das nicht so einfach beantworten.
Durch den Eigentumserwerb sind sie nun mal in der pflicht, dass durch ihr eigentum keine schäden an einem anderen entsteht.
den damaligen Baufehler hätten sie vor erwerb der immobilie bemängeln müssen, also können sie den fehler von dritten nicht mehr abwälzen.

nicht verstanden habe ich ihre schilderung mit dem estrich.

sorry.
mfg

Was ist hier undicht?

Fliesen und auch Estrich bilden keine wirksame Dichtung.
Die Dichtung sollte unterhalb des Estrichs liegen, und ist damit Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.
Der Eigentümer kann nicht verpflichtet werden, einen dichten Fliesenbelag aufzubringen, um die Bausünden an der Dichtung zu beheben. Das Sondereigentum Fliese kann ja auch weggelassen werden. Wer dichtet denn dann? Wenn der Bauträger das damals falsch gemacht hat, sollten alle Balkone gleichzeitig saniert werden.
Wer hat denn die Wohnung mit einem undichten Belag verkauft? Wußte der Verkäufer von diesem Mangel, hat er diesen angegeben, ist er wegen verdeckter Mängel noch haftbar?

Viele Grüße Jürgen

Guten Abend,

ganz klar - der Eigentümer haftet.

Zwar wäre der Bauträger möglicherweise haftbar. Wenn aber bei dem nichts zu holen ist, dann haften Sie.

Viel Glück.

Hallo Jürgen,

die Dichtung ist undicht, die Hausverwaltung behauptet das dafür der Fliesenkleber verantwortlich ist der wohl mit dem Estrich bzw. der Dichtung sich nicht vertragen hat.

Die Fliesen selber kleben noch fest und sind in Ordnung.

Die Hausverwaltung behauptet dadurch das der Fliesenkleber verantwortlich ist für die undichten Dichtungen muss auch der Eigentümer der Fliesen (die Fliesen sind Sondereigentum) für den Schaden aufkommen obwohl es sich bei der Unterkonstruktion und den Dichtungen und sogar beim Estrich um Gemeinschaftseigentum handelt.

Die Balkone werden nicht gleichzeitig saniert weil jeder Eigentümer das in Eigenregie machen soll.

Warum haftet der Eigentümer?

Hallo Jogi2000,

Ich verstehe immer noch nicht, wie der Fliesenkleber, der noch bombenfest ist die Dichtung zerstöten kann.
Die Dichtung gehört unter den Estrich.
Der Estrich dient dem Schutz der Dichtung.
Der Fleisenbelag ist Sache des Eigentümers. Er kann den Fliesenbelag also auch weglassen, dann muß die Dichtung immer noch funktionieren.
Die Dichtung gehört eindeutig zum Gemeinschaftseigentum und ist von diesem auch instand zu halten, denn die Dichtung muß auch ohne Fleisenbelag funktionieren, oder ist der Eigentümer verpflichtet den Fliesenbelag aufzubringen? Wenn ja, dann muß auch vorgeschrieben sein was hier besonders zu beachten ist. Anderenfalls kann ich mit jedem handelsüblichen Material meinen Balkon belegen (PVC Belag, Fliesen, Holz, Metall oder auch garnix, da ich den Balkon nicht nutzen möchte.
Wenn die Hausverwaltung behauptet, dass der Kleber die Dichtung beschädigt hat, dann soll die das auch beweisen. Eine Behauptung kann jeder aufstellen.
Anderenfalls ist es durch die Hausgemeinschaft zu regulieren.

Für eine Ferndiagnose liegen natürlich nicht genügend Fakten vor.
Dazu ist der genaue Aufbau der Terrasse und alle verwendeten Materialien zu kennen.

Gruß Jürgen

Hallo jogi

leider geht deine frage nur in richtung mietrecht /haftungsrecht / vertragsrecht. Hierzu kann ich dir leider nicht helfen!!

Weil es der Gesetzgeber so will.

Beispiel: Wenn Sie einen Hund besitzen, der einen anderen beisst. Wer haftet?

Sehen Sie?!

Hallo Jogi 2000,

wer für welche Bauteile verantwortlich ist, die Eigentümergemeinschaft, oder die Einzeleigentümer, das müsste im Teilungsplan genau festzustellen sein. Der Hausverwalter sollte das eindeutig und unmissverständ- lich klären können.
Im Allgemeinen sind Balkone immer Gemeinschafts-eigentum.

Wenn der Estrich nach entfernen der Fliesen unbeschädigt bleibt und in Ordnung ist (tragfähig, nicht hohl liegend und zerrissen), sollte darauf eine Abdichtung aufgebracht werden. Auf die Abdichtung sollte eine Drainagematte und dann erst wieder der neue Fliesenbelag aufgeklebt werden. Diese Ausführung ist dauerhaft haltbar und entspricht dem Stand der Technik.

Mit freundlichem Gruß

Rudolf Hoffmann

Hallo,

der Eigentümer bzw. der Verursacher. Sonst der welcher die Kapelle bestellt bezahlt die Musik.
Es gibt keinen wasserdichten Fliesenkleber. Dieser kann auch nicht die Funktion einer Dichtung übernehmen.

Mit freundlichen Grüssen
mauertrocken