Hallo Forumsmitglieder, ich bin Miteigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Vor ca. 2 Jahren musste die Verglasung an der Balkontüre ausgetauscht werden. Die Rechnung ( 860,–€) wurde aus der Instandhaltungsrücklage von der Hausverwaltung bezahlt. Dies wurde jetzt von einer Miteigentümerin beanstandet, sie ist der Meinung , dass diese Reparatur als Sondereigentum behandelt werden müsste. Die Hausverwaltung hat sich bis jetzt nicht endgültig entschieden.
Müsste ich den Betrag zurück zahlen, falls die Entscheidung als Sondereigentum anerkannt wird?
2.) Ist jemand bekannt, ob bei der Auszahlung eines Betrages 2 Unterschriften vorgeschrieben sind?
Herzlichen Dank für jede " verwertbare " Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
loewe41
Hallo,
Fenster, Balkontüren usw. sind zwingend Gemeinschaftseigentum (vgl. § 5 Abs. 2 WEG). Die Kosten für den Austausch tragen insofern grundsätzlich alle Eigentümer gemäß ihrer Miteigentumsanteile.
Seit der WEG-Reform 2020 ist es allerdings möglich, die Kostenverteilung in der Teilungserklärung oder per Beschluss so zu regeln, dass diese vom Eigentümer der Wohnung zu tragen sind, zu der die Fenster/Türen gehören.
In keinem Fall ist das eine Frage der Meinung von Miteigentümern oder Entscheidung der Hausverwaltung.
Gruß
C.
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Eben. Ich würde als Betroffener bei der Hausverwaltung nachfragen wie die Lage ist. Gibt es einen entsprechenden Beschluss? (Der könnte sich hinter dem „ist der Meinung“ verstecken.)