Hallo zusammen,
nach meiner Scheidung habe ich das Sparkonto unserer Tochter (10 J) mit einem Sperrvermerk versehen lassen um unkontollierten Kontozugriff zu vermeiden. Das heißt beide Elternteile haben nur noch gemeinsam Zugriff auf das Konto. Nun hat die Bank aber trotz Sperrvermerk und ohne beide Unterschriften zwei Mal Geld vom Sparkonto ausgezahlt. War Fehler der Bank - hat sie auch zugegeben. Nur den Fehlbetrag wieder ausgleichen will sie nicht.
Ist sie dazu verpflichtet ?
Für alle Antworten im Voraus vielen Dank
Hallo,
mal abgesehen vom Verstoß gegen FAQ:1129 ist mir der ganze Vorgang etwas rätselhaft. Ein Sperrvermerk ist insofern unnötig, als daß beide Elternteile ihre Kinder gemeinsam vertreten. Die Verfügung über Guthaben ist insofern ohnehin nur gemeinsam möglich.
Dementsprechend ist aber auch die Eintragung eines Sperrvermerks durch einen Elternteil auch nicht möglich.
Die Frage ist nun, an wen da eigentlich zweimal Geld ausgezahlt wurde. Das erwähnst Du nämlich leider nicht.
Gruß
C.
Zur Ergänzung.
bis zum Eintrag des Sperrvermerks waren beide Elternteile jeweils aleinig verfügungsberechtigt. Isofern war die Eintragung des Sperrvermerks durch mich möglich. (Umwandlung eines „oder-kontos“ in ein „und-Konto“). Ausgezahlt wurde natürlich an die andere Elternhälfte - angeblich fehler des Azubi bei der Auszahlung.
Gruß
T.
Der BGH hat seinerzeit (1990) die Frage verneint, ob ein Kontoinhaber ein Konto durch einseitige Erklärung von einem und- in ein oder-Konto umwandeln lassen kann. Auch wenn es sich hier nicht um zwei Kontoinhaber, sondern um zwei vertretungsberechtigte Personen handelt, würde ich das Urteil analog anwenden wollen, weil es sich bei dem Vorgang ganz klar um eine Verschlechterung der Rechtsstellung der anderen Vertretungsberechtigten Person handelt. Da Verträge zu Lasten Dritter generell nicht wirksam sind, dürfte auch die einseitige Eintragung des Sperrvermerkes unwirksam gewesen sein.
Insofern ist das Verhalten des Kreditinstitutes zwar ärgerlich, löst aber keine Schadenersatzverpflichtung aus.
Ganz anders sieht die Sache im Innenverhältnis zwischen Elternteilen und Kontoinhaber (Kind) aus. Da das Kind der Kontoinhaber ist, sind die Elternteile (ob sie nun gemeinsam oder allein verfügungsberechtigt sind) gegenüber dem Kind schadenersatzpflichtig, wenn sie Geld von dem Konto für eigene Zwecke ge- bzw. mißbrauchen.
Gruß
C.
o.k. - begriffen.
Aber in einem solchen Fall hätte doch die Bank dearauf hinweisen müssen daß ein auf diese Weise veranlasster Sperrvermerk nicht rechtswirksam ist. - Falschberatung ??
Gruß
T.
Daß es hier überhaupt eine Beratungspflicht gab, halte ich für mehr als zweifelhaft, da das KI bei dem Vorgang nicht primär eine beratende, sondern eine ausführende Funktion innehatte, die sich zudem auf den Zahlungsverkehr beschränkte - also nichts mit Anlageberatung oder ähnlichem zu tun hatte. Insofern kommt Falschberatung nicht in Betracht. Zudem ist dem aus der Durchführung des letztlich rechtsfolgenlosen Auftrages kein Schaden entstanden und ein nachgewiesener Schaden ist nun einmal Voraussetzung für Schadenersatz.
Ich würde also von dem Gedanken abrücken, das Kreditinstitut in die Haftung bekommen zu wollen. Die Rechtslage ist - was die vorgenommene Verfügung über das Guthaben des Kindes angeht - eindeutig: es ist keinem Elternteil gestattet, Geld des Kindes für eigene Zwecke zu verwenden. Das ist rechtlich klar geregelt, die Beweisführung ist simpel.
Auch wenn man die interfamiliäre Konfrontation scheuen sollte, ist die rechtliche Aufarbeitung in dem Falle deutlich einfacher, billiger und schneller zu erreichen als mit dem Kreditinstitut, mit dem es ja - wie dargestellt - mehrere offene Flanken gibt. Das Kreditinstitut wird zudem hinaus darauf hinweisen, daß ein entstandener Schaden nachzuweisen ist (s.o.). Ein Schaden kann hier aber nur entstanden sein, wenn das unberechtigt über das Geld verfügende Elternteil die Kohle nicht wieder rausrückt.
Gruß
C.
Hallo @C_Punkt
Vielen Dank für deine Mühe und deine ausführlichen Kommentare !
zum letzen Absatz: hier ist es genau umgekehrt, die Auseinandersetzung mit dem KI ist garantiert das geringere Übel.
VG
agemO
Hallo,
ich kann durchaus nachvollziehen, daß man auf die Diskussion mit ggfs. folgender rechtlicher Auseinandersetzung keinen Bock hat. Dennoch ist es - wenn auch unbequemer - der Weg, der erfolgversprechend ist, zumal auch das KI auf die von mir erwähnte Thematik des nachweisbaren Schadens verweisen wird (neben den anderen von mir erwähnten Punkten, die es unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß vom KI irgendwann mal Geld kommt).
Ansonsten: gern geschehen.
Gruß
C.