Bankgeheimnis - Polizei

Hallo,
zwecks Arbeit an einem Krimi habe ich folgende Frage:

Gilt das Bankgeheimnis auch gegenüber der Polizei? D.h. sind Bankangestellte dazu verpflichtet, der Polizei Auskunft zu gegen über den Verlauf des Kontostandes eines Kunden?

Danke für Antwort Werner

Auskunft gegenüber der Polizei? Sicher nicht. Ohne richterliche Anordnung zur Durchsuchung/Beschlagnahmebeschluss geht gar nichts. Nur bei Gefahr im Verzug auch ohne richterliche Anordnung.

Hallo,

grundsätzlich gibt es gegenüber der Polizei kein „Bankgeheimnis“ (was immer das auch sein soll).
Der Kreis der Aussage- und Zeugnisverweigerungsberechtigten ist in der StPO abschließend geregelt.
Da es aber gegenüber der Polizei grundsätzlich keine Aussageverpflichtung gibt, eine Aussage also eine Freiwilligkeitsentscheidung ist, kann jeder Bankmitarbeiter eine Aussage vor der Polizei - wie jeder andere Bürger auch - verweigern. Ein Bezug auf das „Bankgeheimnis“ wäre nicht erforderlich.
Wird jedoch von der StA oder vom Gericht geladen, besteht -trotz des „Bankgeheimnisses“- eine Aussageverpflichtung; eine Aussageverweigerung wäre nur möglich im Rahmen der §§ 52 StPO ff.
Besteht in einem Fall aber Gefahr im Verzuge, so könnte die Polizei, falls die Bank eine Mitarbeit (Aussage) verweigert, eine Durchsuchung zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen durchführen.

Was ich mich aber immer wieder frage - ich selbst bin schon mehrfach mit dem Begriff des „Bankgeheimnisses“ konfrontiert worden - was eine Bank darunter versteht, denn es gibt im Strafverfahren keine Regelung dazu.

Gruss

Iru

Hallo Werner,

hier gilt in Deutschland das Bundesdatenschutzgesetz.

Manfred

Hallo,

die Antworten sind so weit mehr oder weniger richtig.

Ich möchte daher nur einen Link ergänzen, der aus meiner Beurteiloung heraus vollumfänglich richtig ist: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/bankgeheim…

Gruss HighQ

Hallo,

in Deutschland ist das „Bankgeheimnis“ nur eine sich früher konkludent und heute auch aus den Banken-AGB ergebende vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung, deren Verletzung im Gegensatz zu anderen Ländern eine Vertragsverletzung und ggf. in Zeiten der automatisierten Verarbeitung zugleich einen Verstoß gegen das BDSG (Owi oder in engen Ausnahmefällen auch Straftat), aber keine Straftat wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB darstellt.

In D gibt es Geheimnisträger, die eine strafbewehrte Verschwiegenheitsverpflichtung haben. Banken oder Bankmitarbeiter sind da aber nicht genannt.

http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html

Daher gibt es da auch keine korrespondierenden Aussageverweigerungsrechte.

http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html

Das Bankgeheimnis wird auch durch die Banken-AGB teilweise durchbrochen, da dort auch in bestimmten Fällen Auskunftsrechte geregelt sind. Vor den Ermittlungsbehörden haben Banken keine Sonderrechte.

VG
EK

Hallo,

das BDSG erlaubt die Datenübermittlung an die Polizei in einem solchen Fall ausdrücklich, also nichts mit „Bankgeheimnis“:

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__28.html

§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
1.wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
2.soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
3.wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
(2) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist zulässig
1.unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3,
2.soweit es erforderlich ist,
a)zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
b)zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder …

VG
EK

Hallo EK,

danke für deine weiterführenden Hinweise.

Vor den Ermittlungsbehörden haben Banken keine Sonderrechte.

laut Gesetz…aber in den Vorstellungen manch eines Bankmitarbeiters schwebt das „Bankgeheimins“ als allumfassenden übergesetzliches Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht. Ich habe schon mehrfach Bankmitarbeiter, die sich auch nach staatsanwaltschaftlicher Ladung auf das „Bankgeheimnis“ beziehen wollten, erstmal darüber belehren müssen, dass die StPO kein „Bankgeheimnis“ kennt.
Interessant wäre die Überlegung, wenn ein Bankmitarbeiter nicht nach Strafprozessrecht, sondern nach Polizeirecht vernommen/befragt werden soll. Nach Polizeirecht könnte die Aussage mit Verwaltungszwang erzwungen werden und das ohne Staatsanwalt oder Richter. Z.B.: Eine Geiselnahme in einer Bank und zur Abwehr dieser Gefahr wären irgendwelche Kundendaten erforderlich, die aber unter Hinweis auf das „Bankgeheimnis“ durch Bankmitarbeiter verweigert werden.
Wie du schreibst, erlaubt das BDSG die Weitergabe von Daten - es verpflichtet aber nicht dazu. Und nach meinen Erfahrungen ziehen sich „die Bänker“ wie nasses Holz, wenn es um Kundendaten geht.

Gruss

Iru

Hallo EK,

das BDSG erlaubt die Datenübermittlung an die Polizei in einem
solchen Fall ausdrücklich, also nichts mit „Bankgeheimnis“:

sollte das eine Richtigstellung meines Artikels sein, so möchte ich den Herrn Rechtsanwalt darauf aufmerksam machen, dass ich lediglich darauf hinwies, dass hier das BDSG gilt. Was daraus folgt, kann jeder für sich herauslesen und -finden.

Sollte dies eine Ergänzung sein, so bin ich dafür dankbar.

Manfred

PS:
Wer schon einmal eine Datenschutz-Schulung hinter sich gebracht hat, der weiß, welche Fallstricke in dem Gesetz lauern. Jede Firma ist schon aus Selbstschutzgründen darauf bedacht, dass ihre Mitarbeiter sehr vorsichtig mit der Herausgabe von Daten sind. Ganz schnell wird eine Firma verklagt, muss hohe Strafen und / oder Schadensersatz zahlen. Und der Mitarbeiter ist seinen Job los…

Hallo Irubis,

…, erlaubt das BDSG die Weitergabe von Daten -
es verpflichtet aber nicht dazu. Und nach meinen Erfahrungen
ziehen sich „die Bänker“ wie nasses Holz, wenn es um
Kundendaten geht.

Du siehst das von der einen Seite, „die Bänker“ sehen das von einer anderen Seite. Wie ich auch oben schrieb:

Wer schon einmal eine Datenschutz-Schulung hinter sich gebracht hat, der weiß, welche Fallstricke in dem Gesetz lauern. Jede Firma ist schon aus Selbstschutzgründen darauf bedacht, dass ihre Mitarbeiter sehr vorsichtig mit der Herausgabe von Daten sind. Ganz schnell wird eine Firma verklagt, muss hohe Strafen und / oder Schadensersatz zahlen. Und der Mitarbeiter ist seinen Job los…
(womit ich nicht behaupte, dass ein Bänker nicht verpflichtet wäre in bestimmten Fällen sein „Bankgeheimnis“ zu brechen.)

Manfred

PS: ich bin kein Bänker :wink:

Hallo,

Du siehst das von der einen Seite, „die Bänker“ sehen das von
einer anderen Seite. Wie ich auch oben schrieb:

sicher, jeder hat seine Sichtweise. Allerdings sollte diese Sichtweise auch die rechtlichen Vorgaben respektieren und nicht irgendeine nebulöse Phrase wie die des „Bankgeheiminsses“ herauskramen.

Wer schon einmal eine Datenschutz-Schulung hinter sich
gebracht hat, der weiß, welche Fallstricke in dem Gesetz
lauern. Jede Firma ist schon aus Selbstschutzgründen darauf
bedacht, dass ihre Mitarbeiter sehr vorsichtig mit der
Herausgabe von Daten sind. Ganz schnell wird eine Firma
verklagt, muss hohe Strafen und / oder Schadensersatz zahlen.

Wer sich schon einmal mit Recht und Gesetz beschäftigt hat, der weiss, dass nicht nur im BDSG, sondern auch in anderen Gesetzen Fallstricke lauern. Das BDSG ist nur eins unter vielen.

Gruss

Iru

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Was das bedeutet, magst du selbst herausfinden.

VG
EK

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Völlig OT

Was das bedeutet, magst du selbst herausfinden.

Na ja, wenn du mir deine Antwort auf meinen Artikel nicht erklären kannst, suche ich mir eben etwas aus :smile:)

Manfred

Was das bedeutet, magst du selbst herausfinden.

Na ja, wenn du mir deine Antwort auf meinen Artikel nicht
erklären kannst, suche ich mir eben etwas aus :smile:)

Das verlangst Du anscheinend auch von uns, wenn ich mir Deine erste Antwort so durchlese. Zwar ist die Aussage, daß das Bundesdatenschutzgesetz gilt, nicht falsch, aber irrelevant. Genauso könnte man antworten, daß das BGB oder das Straßenverkehrsgesetz gilt.

Gruß
Christian

Hallo,

Interessant wäre die Überlegung, wenn ein Bankmitarbeiter
nicht nach Strafprozessrecht, sondern nach Polizeirecht
vernommen/befragt werden soll. Nach Polizeirecht könnte die
Aussage mit Verwaltungszwang erzwungen werden und das ohne
Staatsanwalt oder Richter. Z.B.: Eine Geiselnahme in einer
Bank und zur Abwehr dieser Gefahr wären irgendwelche
Kundendaten erforderlich, die aber unter Hinweis auf das
„Bankgeheimnis“ durch Bankmitarbeiter verweigert werden.
Wie du schreibst, erlaubt das BDSG die Weitergabe von Daten -
es verpflichtet aber nicht dazu. Und nach meinen Erfahrungen
ziehen sich „die Bänker“ wie nasses Holz, wenn es um
Kundendaten geht.

ich kenne natürlich die Hintergründe Deiner Erfahrungen nicht, aber man muß hier unterscheiden zwischen Der Bank bzw. ihren Vertretern und Mitarbeitern, die als Privatperson befragt werden. Wenn man (=Polizei, Staatsanwaltschaft) die Bank als Unternehmen auffordert, Kundendaten herauszugeben, wird man die Informationen, so man denn einen guten Grund hat, schnell bekommen.

Anders sieht das bei Mitarbeitern aus, weil die in der Situation für sich selbst sprechen und nicht für die Bank und da gerät man als Mitarbeiter schnell in die schwierige Situation, gegen arbeitsvertragliche Regelungen zu verstoßen. Das kann so weit führen, daß man ggfs. zivilrechtliche Probleme mit dem Kunden bekommt.

Gruß
Christian

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volle Zustimmung und Ergänzung:
Der Link ist wirklich sehr gut und m.E. komplett korrekt. Ich bin schon in mehrfachen Fällen sowohl in Straf- als auch Zivilprozessen als Zeuge geladen gewesen und unsere Rechtsabteilung hat mir exakt das mit auf dem Weg gegeben, was da drinsteht. Ich gehe mal davon aus, dass die Rechtsabteilung einer grossen deutschen Bank weiss, was da richtig ist oder nicht.

Lieber EK, ich schätze Deine Antworten sehr, aber mit dem BDSG bist Du auf dem Holzweg. Es ERLAUBT die Übermittlung, zweifellos. Aber es VERPFLICHTET nicht.

Das Bankgeheimnis ist ein vertragliches und wird von der Bank so lange gehalten, bis ein Gesetz es durchbricht. Beispiel aus meinem Arbeitsbereich: die Drittschuldnererklärung bei Pfändungen. Sie ist eine rechtlich verpflichtende Auskunft nach §840 ZPO und natürlich stärker als der Kontovertrag. Wenn aber der Gläubiger noch wissen will, wie z.B. die Kontonummer lautet oder wie die Umsätze sind: Keine Auskunft. Wir sagen das was wir müssen und keine Silbe mehr, weil keine entsprechende rechtliche Verpflichtung dahintersteht.

Fall kürzlich: Staatsanwaltschaft Aachen wollte mich im Strafprozess als Zeugen hören. Netterweise haben sie mich nicht quer durch die Republik geschleift, sondern die Kripo vor Ort bei uns vorbeigeschickt. Ich war gerührt ob der Fürsorge, nicht wegen einer kleinen Aussage antanzen zu müssen, durfte der Polizei aber nichts sagen. Wir haben das so gelöst, dass die Staatsanwaltschaft ein nettes Schreiben an uns aufgesetzt hat, wonach die Polizisten x und y in ihrem direkten Auftrag Fragen stellen. Da durfte ich dann.

Gruss

Hans-Jürgen

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Hallo Christian,

als Finanzermittler, der ich einmal war, habe ich genügend Kontakte mit Banken bzw. deren Mitarbeitern gehabt. Häufig wurde für eine Aussageverweigerung das ominöse Bankgeheimnis herangezogen, über das spätestens der StA lächelte. Interessant war, dass mir keiner der betreffenden Banker auf meine Frage hin sein „Bankgeheimnis“ erklären konnte. Klar, dass bei vielen Bankmitarbeitern einfach die Angst vorherrschte, sich über etwas zu äußern, das ihnen Probleme mit ihrem Arbeitgeber einbringen könnte. Allerdings trifft das eigentlich auf jeden Arbeitnehmer zu, der Angaben über das Unternehmen bzw. dessen Kunden machen soll.

Wenn man (=Polizei, Staatsanwaltschaft) die Bank als Unternehmen auffordert, Kundendaten herauszugeben, wird man die Informationen, so man denn einen guten Grund hat, schnell bekommen.

die Infos bekomme ich nur über den StA, was aber kein Problem ist. Interessant würde es wirklich, wenn ich unmittelbar als Polizist aufgrund der Polizeigesetze Auskunft verlange und nach deren Verweigerung Zwangsmittel einsetze. Leider kam ich noch nicht in diese Situation, mich würde die Reaktion der Bank in solchen Fällern schon interessieren.

Gruss

Iru

Hallo Manfred,

EK hat dir eine allumfassende Antwort gegeben, eine Antwort, die so weitreichend ist, dass man schon ein sehr hohes Wissen haben muss, diese zu verstehen. Jedenfalls ist seine Antwort zu mehr als 100 % richtig.

Gruss

Iru

Hallo!

Da muss ich insoferne widersprechen, als man die Ebene zwischen dem Kunden und der Bank und einer Behörde und der Bank nicht vermischen darf. Ein Vertrag kann einem Auskunftsrecht einer Behörde nie entgegengehalten werden (es sei denn, es gäbe ein Gesetz dazu, gerade das gibts aber nicht). Datenschutz ist wieder eine andere Frage, die aber schon geklärt wurde.

Ganz anders ist das in Ländern wo es ein gesetzliches Bankgeheimnis gibt, bei uns z.B. in § 38 BWG, hier darf die Bank schon von Gesetzes wegen keinerlei Auskunft an Behörden erteilen, wenn keine gerichtliche Genehmigung hiezu vorliegt (aktueller Fall in Ö: gestern wurden die Konten des ehem. Finanzministers K.H. Grasser auf Anordnung der StA mit gerichtlicher Genehmigung geöffnet). So eine Regelung kennt das deutsche Recht nicht, deswegen legen ja Deutsche nicht ganz unzufällig gerne ihr Geld in Österreich an.

Gruß
Tom

Hallo,

ich habe nirgends geschrieben, dass die Bank aus dem BDSG zur Auskunft verpflichtet wäre, im Gegenteil.

VG
EK

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