volle Zustimmung und Ergänzung:
Der Link ist wirklich sehr gut und m.E. komplett korrekt. Ich bin schon in mehrfachen Fällen sowohl in Straf- als auch Zivilprozessen als Zeuge geladen gewesen und unsere Rechtsabteilung hat mir exakt das mit auf dem Weg gegeben, was da drinsteht. Ich gehe mal davon aus, dass die Rechtsabteilung einer grossen deutschen Bank weiss, was da richtig ist oder nicht.
Lieber EK, ich schätze Deine Antworten sehr, aber mit dem BDSG bist Du auf dem Holzweg. Es ERLAUBT die Übermittlung, zweifellos. Aber es VERPFLICHTET nicht.
Das Bankgeheimnis ist ein vertragliches und wird von der Bank so lange gehalten, bis ein Gesetz es durchbricht. Beispiel aus meinem Arbeitsbereich: die Drittschuldnererklärung bei Pfändungen. Sie ist eine rechtlich verpflichtende Auskunft nach §840 ZPO und natürlich stärker als der Kontovertrag. Wenn aber der Gläubiger noch wissen will, wie z.B. die Kontonummer lautet oder wie die Umsätze sind: Keine Auskunft. Wir sagen das was wir müssen und keine Silbe mehr, weil keine entsprechende rechtliche Verpflichtung dahintersteht.
Fall kürzlich: Staatsanwaltschaft Aachen wollte mich im Strafprozess als Zeugen hören. Netterweise haben sie mich nicht quer durch die Republik geschleift, sondern die Kripo vor Ort bei uns vorbeigeschickt. Ich war gerührt ob der Fürsorge, nicht wegen einer kleinen Aussage antanzen zu müssen, durfte der Polizei aber nichts sagen. Wir haben das so gelöst, dass die Staatsanwaltschaft ein nettes Schreiben an uns aufgesetzt hat, wonach die Polizisten x und y in ihrem direkten Auftrag Fragen stellen. Da durfte ich dann.
Gruss
Hans-Jürgen