Bankrecht

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe einen etwas komplizierten Fall:
eine Schülerin hat ein Jugendkonto bei der Sparkasse. Die Mutter der Schülerin hat die ec Karte an sich genommen. Die Mutter nutzt das Jugendkonto komplett (Überweisung des arbeitslosengeldes auf dieses konto, überweisung von rechnungen von diesem konto). Die Sparkasse wurde darauf schon aufmerksam gemacht, hält es aber nicht für nötig, etwas zu unternehmen. Wie ist hier die Rechtslage? Mir schießen hier sofort Gedanken wie GWG, Haftung und auch Zwangsvollstreckungsverschleierung durch den Kopf. Und meiner Meinung nach, stellt dies sowieso ein Mißbrauch des KOntos dar.

Jugendkonto - Girokonto für Minderjährige

Nahezu sämtliche Kreditinstitute bieten heutzutage Jungendkonten an, die die Teilnahme am modernen und kontogebundenen Zahlungsverkehr auch Jugendlichen ermöglichen. Neben der Heranführung des Jugendlichen an einen verantwortungsbewussten Umgang mit Geld und der damit verbundenen Förderung ihrer Selbständigkeit verfolgen Banken mit dem Jugendkonto bzw. Girokonto für Minderjährige damit auch den Zweck, jugendliche Kunden möglichst frühzeitig an sich zu binden.
Umworbene Altersgruppen beim Jugendkonto

Anders als die Bezeichnung vermuten lässt, kommt das Jugendkonto nicht nur für Jugendliche in Betracht. Vielmehr wenden sich Banken und Sparkassen mit ihren Angeboten ebenfalls an Kinder und junge Erwachsene. Im Allgemeinen ist die Einrichtung eines Jugendkontos daher möglich für Personen im Alter zwischen 7 und 28 Jahren.

Erstmals in Anspruch nehmen können Minderjährige somit ein Jugendkonto mit Erlangung der beschränkten Geschäftsfähigkeit mit sieben Jahren. Die oberste zeitliche Altersgrenze fällt dagegen in der Regel zusammen mit dem Abschluss von Ausbildungen.
Eröffnung des Jugendkontos

Die Kontoeröffnung bedarf bei Minderjährigen der Zustimmung der Eltern, denn es handelt sich bei dem Kontovertrag um ein Rechtsgeschäft, das für den Minderjährigen auch rechtlich nachteilig sein kann, wenn er - etwa bei Überziehungen - zur Rückerstattung verpflichtet ist.

Soweit der Antragsteller daher noch nicht das 18.Lebnsjahr vollendet hat, ist die Gewährung eines Jugendkontos an die Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten gebunden. Ein ohne diese Zustimmung geschlossener Kontovertrag des Minderjährigen ist schwebend unwirksam.

Das bedeutet, dass das Rechtsgeschäft durch die nachträgliche Genehmigung der Eltern noch Wirksamkeit erlangen kann. Wird diese aber nicht erteilt, bleibt es grundsätzlich dabei, dass das Rechtsgeschäft unwirksam ist.
Vorteile des Jugendkontos

Die meisten Jugendkonten werden bis zum 18.Lebensjahr völlig kostenfrei angeboten. In den übrigen Fällen sind die für die Kontoführung aufzubringenden Gebühren denkbar gering und schlagen mit durchschnittlich 2,50 Euro bis 5 Euro jährlich zu Buche.

Dabei bieten die Jugendkonten den gleichen Leistungs- und Funktionsumfang wie übliche Girokonten. Jugendkonten bieten daher insbesondere folgende Leistungen unentgeltlich

* Barauszahlung an Geldautomaten
* Bareinzahlungen/Barauszahlungen am Bankschalter
* Kontoauszüge am Kontoauszugsdrucker
* Überweisungen
* Lastschrifteinzüge
* Gutschrifteneingänge
* Einrichtung von Daueraufträgen
* Erledigung der Bankgeschäfte per Online-Banking

Zudem bieten viele Kreditinstitute eine Guthabenverzinsung für Jugendkonten. Diese liegt im Schnitt bei 0,5 bis 1%.

Zunächst ist zu klären ob :

  • die Jugendliche im vorliegenden Fall voll geschäftsfähig ist ?
    Ist irgendjemandem irgendein Schaden durch die Aktivitäten der Mutter entstanden ?
    Ist die Jugendliche allein verfügungsberechtigt oder gibt es mehrere Verfügungsberechtigte für das Konto ?

MFG

Also die Jugendliche ist 15 Jahre alt, bisher sind ihr keine Nachteile entstanden, außer dass sie an das Konto nicht ran kann, da die Mutter die EC Karte hat (sie zahlt damit auch im Geschäft). Des weiteren liegt eine Kontopfändung auf dem eigentlichen Konto der Mutter vor. Durch Nutzung des Kontos der Tochter umgeht sie die Pfändung, da kein Guthaben eingeht. Ob eine Verfügungsberechtigung vorliegt, weiß ich leider nicht.

Da die Jugendliche erst 15 Jahre alt ist, kann sie das Konto auch nicht ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten kündigen, da diese Kündigung ebenfalls ein Rechtsgeschäft ist.
Wenn sie aber zur Bank geht und den Sachverhalt erklärt, kann die Bank den Vertrag wegen vertragswidriger Kontonutzung kündigen. Hartz4 Bezüge aber sind ohnehin pfändungsgeschützt, wenn die Mutter sie auf ein Pfändungsschutzkonto auf ihren Namen leitet.