Bargeld aus Kasse verschwunden - wer haftet?

Guten Tag,

angenommen, in einer Firma ist ein 4stelliger Barbetrag angeblich verschwunden. Nun will die Geschäftsleitung, dass die Mitarbeiter diesen Schaden unter sich aufteilen und der Firma erstatten. Das wäre für jeden mehrere hundert Euro. Leider kann nicht nachgewiesen werden, ob und wer das Geld genommen / verschlampt hat, jeder Mitarbeiter hat theoretisch Zugriff auf die Kasse und den Safe. die Mitarbeiter können auch nicht prüfen ob das Geld wirklich fehlt, müssen sich auf die Behauptung der Geschäftsleitung verlassen die meint das Geld wäre einfach nicht da. Dass es eingenommen wurde, dafür gibt es Zeugen.
Geht das so einfach, dass alle Mitarbeiter nun haftbar zu machen sind? Angenommen die Geschäftsleitung oder ein Mitarbeiter hätte das Geld einfach genommen, und nun müssen alle dran glauben? Was kann man tun um es nicht zahlen zu müssen, bzw. kann man so etwas bei einer Versicherung einreichen?
Vielen Dank für schnelle Hilfe.

Hey charismatin, übrigens schöner name :wink:

doch zu wesentlichen:

zunächst eine wichtige Frage: gibt es eine oder mehrere Personen denen speziell oder unter anderem die führung der Kasse übertragen wurde?z.b. ein Kassenwart?

egal ob ja oder nein gehe ich einmal auf Grundsätzliches ein:

Falls Geld in einem Unternehmen verschwunden, entwendet wurde und die Mitarbeiter haftbar gemacht werden sollen muss zunächst die Beweislast
bewiesen werden. D.h die Geschäftsleitung muss erst einmal z.B einen Kassenabschluss, oder Bilanz oder … vorlegen um überhaupt einen Beweis zu haben. Sonst könnte es ja nur eine leere Behauptung sein.

Ist dieser Beweis gegeben, jedoch nicht geklärt WER es war kann zunächst keiner haftbar gemacht werden. Es gilt auch im Arbeitsrecht bei zweifel für den Arbeitnehmer, bzw. bei mangelnden oder gar keinen Beweisen. Dies dient zum Schutz der AN.Eine falsche Beschuldigung könnte zum Bankrott eines mitarbeiters führen!
Eine Schuld muss bewiesen bzw. vor Gericht festgestellt werden.

(Ausnahmen beim oben kurz genannten Fall!!)

einiges im BGB und ArbSchG nachzulesen

Alle Angaben ohne Gewähr!

Grüße

einiges im BGB und ArbSchG nachzulesen

Alle Angaben ohne Gewähr!

Grüße

Hallo,

kannst Du mir mal erklären, was der Arbeits- und Gesundheitsschutz von AN (darum geht es im ArbSchG http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/index.html) mit der Haftung des AN zu tun hat ???
Man sollte mit solchen Kürzeln nur um sich werfen, wenn man sich damit auskennt oder vorher mal vorsichtshalber nachsehen.

&Tschüß
Wolfgang

3 Like

Geschäftsleitung müsste an erste Stelle schriftlich Beweisen (Z.B. anhand von buchhalterischen Belegen), dass tatsächlich Geld aus der Kasse gefehlt hat; dann müssten Sie auf jedem Fall Beweise für einen Tatverdächtigen aufbringen. Das jetzt der Schaden von allen Angestellten getragen wird ist nicht rechtens. Auf jedem Fall wäre es wichtig, dass noch weitere Betroffene sich zusammen tun und sich dagegen wehren und zwar schriftlich und/oder direkt über das Arbeitsgericht.

Lieber Wolfgang,

es tut mir sehr leid den oben angegebenen Gesetzestext bei meiner gestrigen Antwort aus mir unerfindlichen Gründen verwechselt bzw. falsch angegeben habe. Ich gebe zu dies wohl ,verpennt" und nicht nachgesehen zun haben.

Die von Ihnen unterstellte Tatsache ich kenne mich nicht aus oder ,werfe" mit Abkürzungen um mich ist jedoch unter anbetracht dieses sonst korrekten und meiner anderen beiträge völliger unsinn.

Mein Ziel ist es fragenden Mitgliedern zu helfen, wobei eine falsche Angabe einer Abkürzung wohl keinen großen Einfluss auf das Ergebnis des Beitrags hat. Zudem müsste auch Ihnen die Floskel ,ohne Gewähr" etwas sagen, lieber Wolfgang?

Ich bedanke mich für den Hinweis auf den Fehler, entschuldige mich bei dem betroffenen Mitglied!

Ps: Unterstellungen wie ,nicht auskennen" werfen kein gutes Licht bei einem eher kleinen Fehler auf den Autor, ein lediglicher hinweis hätte es meiner Meinung nach auch getan.

Grüße

Hallo,

soweit ich das richtig verstehe, könnten sich die Betroffenen dagegen wehren, solange nicht feststeht was tatsächlich mit dem Barbestand geschehen ist.
Die Mitarbeiter hätten übrigens einen Verdacht - einen anderen Mitarbeiter betreffend - können es aber nicht beweisen, was ja auch sehr schwierig ist. Und es wäre nur ein Verdacht…

Einen Kassenwart o.ä. gibt es lt. Vertrag nicht, es ist eine kleine Firma und jeder Mitarbeiter kann Ein- und Auszahlungen vornehmen, auch auf Vertrauensbasis.

Würde es reichen, der Geschäftsleitung schriftlich mitzuteilen dass die Arbeitnehmer nicht bereit sind dafür gerade zu stehen? Was wäre wenn die Firma bereits begonnen hätte, das Geld zum Teil vom jeweiligen Lohn einzubehalten? Kann der Arbeitnehmer das zurückfordern?
Vielen Dank für eure Auskünfte!

Hi,

die Betroffenen können sich auf Jeden Fall wehren, auch noch wenn die Geschäftsführung es bewiesen hat, was dann natürlich ein schwerwiegender Fall wäre.

Was mich stutzig macht ist die Tatsache, das die GL keien Beweis vorlegt, da es bei tatsächlichem verschwinden des Geldes lediglich ein Vorteil für sie wäre - bei einer falschen behauptung natürlich nicht.

Da noch überhaupt keine Beweise, bzw. Schuldigen gegeben sind, kann die Unternehmung auch keinen Lohn einbehalten.

Erstmal einen Beweis beim der GL anfordern, mögliche Verdächtige und deren Schulbeweis zu belegen wäre dann wohl oder übel Aufgabe des Arbeitsgerichts.

Gruß

Hi!

Die von Ihnen unterstellte Tatsache ich kenne mich nicht aus
oder ,werfe" mit Abkürzungen um mich ist jedoch unter
anbetracht dieses sonst korrekten und meiner anderen beiträge
völliger unsinn.

Sei mir nicht böse, aber das Zitat
Es gilt auch im Arbeitsrecht bei zweifel für den Arbeitnehmer ist ebenso weltfremd.

Kleines Beipiel: Google mal nach Verdachtskündigung!

VG
Guido

Tag Guido!

Die Verdachtskündigung mag eine Ausnahme sein im großen Feld des Arbeitnehmer-schutzes.

Jedoch müssen auch bei dieser Art der Kündigung ,starke Verdachtsmomente die sich auf objektiven Tatsachen gründen" vorliegen.

Der Ag muss ihm alles zumutbare tun um die Schuld des An zu begründen.

Also auch keine willkürliche Kündigung möglich.

Da im vorliegenden Fall noch nicht mal eine bestätigung des Gerldverlusts bzw. Diebstahls oder, meines Wissens, irgendwelche Verdächtige feststehen zog ich die Verdachtskündigung nicht in betracht.

PS: ,Es gilt auch im Arbeitsrecht bei zweifel für den Arbeitnehmer"
war vielleicht ein wenig zu ,flapsig" formuliert. Sorry dafür!

Grüße!