Unsere WEG hat eine umfangreiche Fassadenrenovierung beschlossen. Die ist nun ausgeführt und kleinere Mängel hat die ausführende Fa. sofort behoben. Nun steht die Bauabnahme an. Und die will keiner machen. Keine Zeit, kein Interesse, keiner will die Verantwortung allein übernehmen. Der vorgeschlagene Ortstermin droht zu platzen. Der Verwalter reagiert auch nicht. Wie kann man die WEG in die Verantwortung nehmen? Bin selbst eine der Miteigentümer. Einen Sachverständigen, der die Baumassnahme begleitet, wurde aus Kostengründen von der Mehrheit der WEG nicht hinzu gezogen. Gibt es verbindliche Vorgehensweisen? Wie kann ich die WEG überzeugen, dass dies nicht mal eben auf den Nachbarn abgeschoben werden kann? Kann sich der Verwalter einfach so stumm stellen und uns damit allein lassen?
Mit freundlichen Grüßen Lotti
Hallo Lotti.
Deine Fragen dürften wohl in erster Linie den Rechtsbereich berühren.
Zunächst einmal ist es so, dass irgendjemand aus dem Kreise der WEG oder der Verwalter das Unternehmen beauftragt haben muss.
Diese Person(en) ist/sind nun Vertragspartner des Unternehmers, namens und im Auftrag der WEG.
Irgendjemand hat auch die Mängelanzeige gegenüber dem Unternehmer formuliert und im Auftrag der WEG abgeschickt.
Und diese Person(en) ist/sind nun auch Ansprechpartner für den Unternehmer, der (vollkommen korrekt) auf Abnahme des Gewerkes drängt. Dazu hat er das Recht, wenn er die Abnahme haben will. Das macht er wohl schriftlich, denn ansonsten könnte er seinen Wunsch der Abnahme zu einem späteren Zeitpunkt ja nicht mehr beweisen.
Nun rückt der Termin der Abnahme näher.
Der Unternehmer sieht eventuell, dass keiner auf der Baustelle ist und die Abnahme für die WEG durchführen will.
Ehrlich gesagt: das dürfte ihn „nicht jucken“,
Platz der Abnahmetermin, dann hat er für den Unternehmer trotzdem stattgefunden und er wird seine Schlussrechnung stellen.
Die WEG hatte ja die Möglichkeit, mit Beauftragten dabei zu sein. Man kann jedoch keinen zwingen.
Also hat dann die Abnahme stattgefunden!
Wen kann man in die Verantwortung nehmen?
Nun, eine rein rechtliche Frage. Und damit für einen Juristen.
Doch letztendlich dürfte sich auch für die WEG hieraus kein unmittelbarer Nachteil ergeben, denn es besteht nach der Abnahme (ab diesem Zeitpunkt läuft ja die Gewährleistungsphase) immer die Möglichkeit, bei später auftretenden „Mängeln“ (ein reiner Rechtsbegriff, deswegen von mir in Anführungszeichen gesetzt) kann man den Unternehmer immer in die Verantwortung nehmen.
Dass Sparwillen teuer werden kann, das kann ich aus eigener (aktueller) Praxis berichten. Die frühe Einbeziehung eines Sachverständigen kostet natürlich in der Planungs- und ggf. Ausführungsphase Geld.
In einem Industrieobjekt, welches ich aktuell seit 7 Tagen betreue, ist die „planerische Vorleistung“ weniger als unzureichend gewesen (freundlich formuliert).
Die bis dato mindestens anfallenden Kosten (wegen unnötiger Vorleistungen und noch durchzuführender Ersatzmaßnahmen) liegen derzeit bei ca. 170.000,–€
Ein Sachverständiger hätte für den Zeitraum einer ordnungsgemäßen Planung schätzungsweise 4.000,–€ als Honorar verlangen können …
„Wie kann ich die WEG überzeugen, dass dies nicht mal eben auf den Nachbarn abgeschoben werden kann? Kann sich der Verwalter einfach so stumm stellen und uns damit allein lassen?“
Antwort:
Wer für ein Gewerk die technische Abnahme für die WEG durchführen will, muss von dieser dafür legitimiert worden sein.
Einen Brief oder Päckchen kann der Nachbar annehmen. Eine Abnahme kann er allerdings nicht „en passant“ so nebenbei durchführen!
-.-.-.-.-.-.-.-.-
Gruß: Klaus
Hallo,
Unsere WEG hat eine umfangreiche Fassadenrenovierung beschlossen.
Wer ist Vertragspartner der ausführenden Firma? Die WEG oder jeder einzelne Eigentümer?
Nun steht die Bauabnahme an. Und die will keiner machen.
Wenn die WEG Vertragspartner ist, dann muss es Handlungsbevollmächtigte geben, die diese Abnahme durchführen müssen/sollten. Ansonsten ist jeder Eigentümer für sein Eigentum hinsichtlich Abnahme verantwortlich.
Der Verwalter reagiert auch nicht.
Ist er handlungsbevollmächtigt? Wie sind die Vollmachten (Beauftragung, Baubetreuung, Abnahme usw.) und Haftungen grundsätzlich festgehalten?
Ihr solltet einen Sachverständigen jetzt einschalten. Vor Abnahme ist der Unternehmer für den Nachweis einer mangelfreien Leistung verantwortlich, nach Abnahme der Auftraggeber. Letzteres bedeutet, dass man einen Mangel nicht nur anzeigen muss, sondern auch den Nachweis führen muss, dass dieser Mangel durch nicht fachgerechte Ausführung zustande gekommen ist (vorher muss kein Mangel nachgebessert werden). Für diesen Nachweis benötigt man dann meist ebenfalls einen Sachverständigen.
Gruß
nasziv
Herzlichsten Dank für die so ausführliche und hilfreiche Einschätzung Klaus!
Lotti
Vielen Dank für diese Antwort nasziv! Viele Grüße Lotti