Bauabstand zur Strasse

Wie weit muss ein Neubau mindestens von einer Staats bzw. Kreisstraße entfernt sein? Ich habe was von 20 m gehört bin mir aber nicht sicher, und ab wo wird gemessen?

Das hängt vom Bebauungsplan ab, welche Baufenster dort vorgesehen sind. Auskunft kann das örtliche Bauamt geben.

Hallo,
was Du vermutlich meinst, ist der sog. „Anbauverbotsstreifen“ an höher klassifizierten Kreis-, Bundes- und Landesstraßen nach dem Straßen- und Wegegesetz Deines Bundeslandes (in NRW ist es der dortige §25 bzw. sind es 40 m, es ist hier allerdings ein Genehmigungsvorbehalt, kein Verbot).

Darüber hinaus gilt das EInfügegebot nach dem BauGB. Neben in Bebauungsplänen festgesetzten Baulinien/-grenzen ist das vorallem die Flucht der bereits vorhandenen benachbarten Gebäude.

Gruß vom
Schnabel

Nabend!

Fast richtig.
Es gibt die Bauverbotszone = 20 m und Baubeschränkungszone = 40 m.
In den ersten 20 m darf nichts gebaut werden und in den weiteren 20 m nur nach Genehmigung durch den zuständigen Straßenbaulastträger.

Die Entfernungen dürften in allen Landesstraßengesetzen gleich sein und gelten für Landes- und Kreisstraßen.

Staatstraßen sind in manchen Bundesländern jedoch Bundesstraßen, hier gilt das Fernstraßengesetz, was jedoch die o.g. Entfernungen in § 9 enthält.
Für Autobahnen wären es 40 bzw. 100 m.
Gruß!
T.

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Nur mal so als Nachfrage: Gilt das auch innerhalb der bebauten Ortslage?

vnA

Autsch, stimmt :smile: Hab die „echten“ Bundesstraßen vergessen :wink:
Danke und Gruß vom
Schnabel

Hättest du dir den genannten § 9 mal angeschaut, wäre dir die Antwort „außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten,“ eher ins Auge gefallen, als du hier getippert und auf Antwort gewartet hast.
Gruß!
T.

hättest du verlinkt, hätte ich dies sicherlich getan. So wurde ich leider nicht fündig und habe deshalb nachgefragt.

Wenn ich jetzt deinen aus dem Zusammenhang gerissenen Text lese, drängt sich mir der Eindruck auf, dass die richtige Antwort auf das UP also: „gar keinen“ gewesen wäre, da Neubauten üblicherweise in bebauten Ortslagen anzutreffen sind. Oder?
vnA

Die Straßengesetze (Länder- und Bundesfernstraßen-) betreffen mit der Verbots-und Beschänkungszone die Bereiche außerhalb der zitierten Bereiche, also außerhalb der ortschaften (grob gesagt).
Gruß!
T.

Also, nochmal:
Wenn der Neubau innerhalb des Ortes errichtet werden soll, ist ein Abstand von einer klassifizierten Straße dann einzuhalten, wenn er in einem Bebauungsplan festgelegt ist oder wenn der sich in Anwendung des §34BauGB ergibt. Ein Abstand aus Straßengesetzen ist nicht anzuwenden.
Wird ein Neubau, im Außenbereich errichtet (privilegiertes Gebäude) sind die von den vorherigen Postern genannten Abstände zum Straßenkörper einzuhalten.

Habe ich es jetzt richtig verstanden?

vnA

Hallo,
nein, das ist nicht ganz richtig. Der Begriff der „bebauten Ortslage“ ist unabhängig vom Begriff des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ nach §34 BauGB oder des Begriffes des nach §30 BauGB festgesetzten Baulands zu sehen. Der Begriff der Ortsdurchfahrt stammt aus dem öffentlichen Straßen(verkehrs)recht.
Im §9 FStrG wird das auch deutlich:

Gemeint ist z.B. der Fall, wenn eine höherklassifizierte Straße der Erschliessung eines Grundstücks dient(e), kann vom Verbot befreit werden. Ein Beispiel: liegt ein Ortsteil an einer niederklassigen Kreisstraße, die zur Bundesstraße o.ä. ausgebaut wird, dient auch diese diesem Ortsteil zur Erschliessung. Wenn in diesem Ortsteil dann nach §34 BauGB noch gebaut werden darf, sind Neubauten durchaus genehmigungsfähig, allerdings ist der Träger der Straßenbaulast dann im Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

An einer „neuen“ Umgehungsstraße, die vorher keinerlei Erschliessungsfunktionen bzw. keinen „Vorgänger“ hatte, wird die Genehmigung mit großer Wahrscheinlichkeit versagt. Das sind natürlich häufig Lagen innerhalb des §35 BauGB, allerdings durchaus auch innerörtliche Lagen. „Deutlichstes“ Beispiel sind zB. Umgehungsstraßen oder sog. „Bypasse“, die auf Brückenbauwerken durch die Stadt führen. Dass daran kein Anwohner Erschliessungsrecht geltend machen kann dürfte noch am ehesten einleuchten :smile:. Es gibt allerdings auch weniger deutliche Fälle.

Gruß vom
Schnabel

Der UP sprach aber von einem Neubau und vom Abstand den dieser von der Straße einzuhalten habe. Neubau muss sich auf einem erschlossenen Grundstück befinden, sonst kann er nicht gebaut werden.
Dein Beispiel mit der höherqualifizierung der Straße trifft das UP ja nun nicht.
Auch der Bypass mit der Brücke ist nicht Gegenstand der Frage gewesen.
Aber gehen wir mal zu einer Bundesstraße innerorts. Selbst wenn ich dort keine Zufahrt anordnen darf, kann sie doch durchaus zur fußläufigen und leitungstechnischen Erschließung herangezogen werden(siehe Fußgängerzonen). Und dass in den Innenstädten Häuser direkt am Straßenrand errichtet werden, ist auch üblich. Es kann doch nicht sein, dass sämtliche Häuser in den Innenstädten nur per Ausnahmedekret der Straßenbehörde errichtet werden durften.

vnA

Hallo,
bitte in welcher Stadt Deutschlands ist die Fußgängerzone eine Bundestraße? :wink:

Nein, ein Ausnahmedekret ist es nicht, aber es erfolgt eine Beteiligung im Rahmen des Bauantrags, und zwar immer dann, wenn sich das Vorhaben im „Anbauverbotsstreifen“ oder „Vorbehaltsstreifen“ oder in einer Ortsdurchfahrt befindet. Es mag unter den jeweiligen Behörden Absprachen geben, dass dies an bestimmten Abschnitten (z.B. von erschliessungsbeitragstechnisch abgeschlossenen „fertigen“ Osrtsdurchfahrten) in Form allgemeiner oder verkürzter Beteiligung geht, aber der Normalfall ist (z.B. in Ruhrgebietsstädten in NRW) eine z.B. digitale Beteiligung in Form einer Email mit der Bitte, eine Stellungnahme zum Vorhaben abzugeben. Und die kann tatsächlich so enden, dass eine derartige Straße nicht für die Erschliessung verwendet werden darf! Wenn sich dann keine andere Erschliessung findet, ist das Vorhaben wegen fehleneder Erschliessung natürlich nicht genehmigungsfähig.

Gruß vom
Schnabel

Ich wollte keine Fußgängerzone zur Bundesstraße hochklassifizieren. Es ging hier lediglich um ein Beispiel, dass die Erreichbarkeit mit einem KFZ NICHT die Erschließung oder Nichterschließung eines Grundstücks belegt, sondern, dass auch die Erreichbarkeit zu Fuß, das Vorhandensein von Leitungen und natürlich auch die Erreichbarkeit für Feuerwehr und Rettungsdienste Kriterien für eine vorhandene Erschließung sind.

Es ist mir als bauwilligem Bürger völlig gleichgültig wen die Baubehörde fragt oder nicht fragt. Wenn mein Grundstück direkt an eine Straße grenzt (so ein Ding mit Autos drauf oder nicht und Gehweg und Leitungen drin), sehe ich von Seiten der Straßenbehörde keine Rechtsgrundlage sich in irgendeiner Form zum Thema „Erschließung“ also Bebaubarkeit des Grundstücks zu äußern.

Zurück zum UP:
Gibt es da noch eine weitere Antwort?

vnA