Sonderfall beim Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGBFettgedruckter Text
iese Auslegung bestätigten die Richter vom Landgericht Bochum in ihrem Urteil vom 14. September 2015, Aktenzeichen I-1 O 68/15. Sie entschieden, dass in diesem Sonderfall das Vertragsdatum der Darlehensverlängerung relevant ist. Im Gegensatz zu einer Anschlussfinanzierung bei einem neuen Darlehensgeber kommt es bei einer Darlehensverlängerung mit einem Forward-Darlehen bei derselben Bank ja im Grunde nicht zu einer Auszahlung einer Kreditsumme. Daher ist für die Ermittlung der Kündigungsfristen das Datum der Vertragsunterzeichnung mit den geänderten Vereinbarungen ausschlaggebend. Sollte man zum Beispiel mit einem Forward-Darlehen drei Jahre im Voraus seine Anschlussfinanzierung beim gleichen Kreditinstitut geregelt haben, könnte man daher bereits nach sieben Jahren während des laufenden Forward-Darlehens die Kündigung nach § 489 BGB vornehmen – zuzüglich selbstverständlich der zusätzlichen immer gültigen Kündigungsfrist von sechs Monaten.
Nun meine Frage:
Der Ursprunsvertrag wurde mit der Viktoria-Versicherung gemacht welche in die Ergo aufgegangen ist. Die AXA hat dann den Kredit der Ergo abgelöst.
Gilt dieser Fall als „ein Kreditgeber“??? Dann kommt der § 489 zur Anwendung. Komplziert aber vielleicht kann jemand helfen Danke.