Guten Tag,
Also notwendige Behördengänge kann ich Ihnen natürlich keinesfalls ersparen.
In diesem Fall, würde ich den sogar ausdrücklich empfehlen.
Bei der Grundstückeinfriedung wird ggf. schon in der BayBO etwas gesagt sein, ggf. mit Höhenbegrenzungen, Sichtwinkelfreihaltung etc. und/oder auch unterschiedlichen Angaben zu Höhen, z.B. zu Nachbargrundstücken und zu öffentlichen Verkehrsflächen.
Desw. sollte geprüft werden, ob das Grundstück (jetzt) im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, der ggf. etwas dazu festlegt.
Desweiteren KANN in einer Orts- oder Gestaltungssatzung festgelegt sein, das kann auch eine Einfriedung FORDERN (Ortstypisch) Desweiteren kann eien Einfriedung z.B. bei Betriebsgrundstücken (Bauernhöfe bes. >> Tierhaltung) gefordert werden. etc.
Dann gibt es noch sicher auch in Bayern ein Nachbargestz, in dem etwas dazu stehen könnte (auch die öffentlichkeit ist ein Nachbar)
So, wie Sie fragen, scheint auch wichtig zu sein, VORHER festzustellen, wie die Situation ist: Wenn die Mauer früher erlaubt war, heute aus irgend einem Grund aber nicht mehr, haben Sie zwar Bestandsschutz, NICHT aber wenn Sie die Mauer komplett erneuern, weg ist weg! Reparaturen, Instandsetzungen sind erlaubt, die umfassen aber nie das ganze Bauteil. Feststellen, weshalb das Tor seinerzeit entfernt wurde, war durch das Tor (in der Art und Lage) z.B. die Zugänglichkeit zum Grundstück gem. Art. 5 BayBO behindert?
…oder gab es ein Verlangen, das Tor zu entfernen, weil „die Staatsstrasse“ behindert wurde, wenn einfahrende Fahrzeuge nicht in einem Zug ein-, ausfahren konnten, sondern wegen Tor-Auf, Tor-Zu immer auf der Fahrbahn anhalten müssen.
Da könnte ggf. eine Rückverlegung um eine Wagenlänge helfen.
Etc., etc.
Nicht so einfach, wie es aussieht.
Alles VORHER klären! …NIE hinterher!
Eckart Schwengberg