Baugenehmigung Hoftor ?

Liebe/-r Experte/-in,

ich möchte meine Grundstückseinfriedung 1,2m (Mauer)erneuern und ein elektrisches Hoftor instalieren.
Bisher hatte ich schon eine entsprechende Mauer. Diese wird nan der gleichen Stelle erneuert.
Ein Hoftor war vor 30 Jahren vorhanden, wurde aber entfernt. Ich kann dies auf Bildern beweisen.

Meine Frage wäre, muß ich das Hoftor genehmigen lassen oder kann ich mich darauf berufen, daß bereits eins vorhanden war?

Meine Daten: Wohnort Bayern, Hofeinfahrt liegt an einer Staatsstrasse innerorts.

Vielen lieben Dank für die Antworten. Ich hoffe ich kann mir die Behördengänge ersparen…

Hallo,

da ich die bayerische Rechtslage nicht kenne, kann ich Ihnen dazu nicht viel sagen. Den Behördengang kann ich Ihnen allerdings nur wärmstens ans Herz legen, denn eine direktere Auskunft werden Sie nirgendwo anders bekommen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo, nein den Behördengang können Sie sich nicht ersparen.
Wenn eine Mauer nicht mehr da ist, dann ist der Bestandsschutz erloschen.
Die Landesbauordnungen in den Bundesländern regeln das Errichten einer Mauer unterschiedlich. Mal ist sie genehmgungsfrei mal nicht.
Außerdem liegt Ihr Grundstück an einer Staatsstrasse, da kann an eine Hofausfahrt bezüglich der Mauer bzw. Tor wegen des Sichtdreieckes Anforerungen gestellt werden. Hierzu ist auch das Strassenbauamt anzuhören.

Hallo maus12345!

Die Notwendigkeit für Baugenehmigungen und deren Antragsumfang sind länderspezifisch und dazu auch noch regional unterschiedlich. Besonders im freistaatlichen Bayern hat man oft mit mittelalterlichen Strukturen zu rechnen. Hier kocht jede Gemeinde ihre eigene Suppe - und der Bürger muss sie auslöffeln.
Ein Gang zur Behörde lässt sich nicht vermeiden, es sei denn, dass Du kompetente Hilfe direkt aus der Region bekommst. Ich kann aus Berlin zu Deiner Problematik überhaupt nichts Verbindliches sagen.

Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin/Deutschland

Hallo Herr Dornblüth,

Aktuell steht die Mauer noch. Diese wird 1:1 ersetzt.
Das Hoftor wurde schon abgebaut, aber es sind noch deutlich Spuren der Scharniere zu erkennen und ich besitze noch Fotos mit dem Tor.

Kann ich mich auf Altbestend berufen, wenn ich ein neues Tor einbaue?

Hallo

In meinem Budesland NRW ist eine Einfriedung bis zu 2m höhe genehmigungsfrei. Im Bebauungsplan kann aber auch was anderes geregelt sein. Ein Tor ist Teil einer Einfriedung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen

Gruß
Andreas

Hallo,
ich würde fragen!! Fragen kostet nichts.
Ich hatte Ihnen schon geschrieben, Bestandsschutz gibt es nicht im Baurecht, wenn etwas bereits nicht mehr da ist.
Sie sparen sich unnötige Kosten, wenn die Mauer bzw. das Tor wieder beseitigt werden muß!!

ich kann leider nicht weiterhelfen, da ich auch auf der Suche nach einer Aufnahme in den Innenbereich war. Uns hat ein Gang zum Anealt für Baurecht super weitergeholfen. Probieren es doch mal so… evtl. haben Sie ja sogar jemanden in der Familie. Viel Erfolg!

Guten Tag,
Also notwendige Behördengänge kann ich Ihnen natürlich keinesfalls ersparen.
In diesem Fall, würde ich den sogar ausdrücklich empfehlen.
Bei der Grundstückeinfriedung wird ggf. schon in der BayBO etwas gesagt sein, ggf. mit Höhenbegrenzungen, Sichtwinkelfreihaltung etc. und/oder auch unterschiedlichen Angaben zu Höhen, z.B. zu Nachbargrundstücken und zu öffentlichen Verkehrsflächen.
Desw. sollte geprüft werden, ob das Grundstück (jetzt) im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, der ggf. etwas dazu festlegt.
Desweiteren KANN in einer Orts- oder Gestaltungssatzung festgelegt sein, das kann auch eine Einfriedung FORDERN (Ortstypisch) Desweiteren kann eien Einfriedung z.B. bei Betriebsgrundstücken (Bauernhöfe bes. >> Tierhaltung) gefordert werden. etc.
Dann gibt es noch sicher auch in Bayern ein Nachbargestz, in dem etwas dazu stehen könnte (auch die öffentlichkeit ist ein Nachbar)
So, wie Sie fragen, scheint auch wichtig zu sein, VORHER festzustellen, wie die Situation ist: Wenn die Mauer früher erlaubt war, heute aus irgend einem Grund aber nicht mehr, haben Sie zwar Bestandsschutz, NICHT aber wenn Sie die Mauer komplett erneuern, weg ist weg! Reparaturen, Instandsetzungen sind erlaubt, die umfassen aber nie das ganze Bauteil. Feststellen, weshalb das Tor seinerzeit entfernt wurde, war durch das Tor (in der Art und Lage) z.B. die Zugänglichkeit zum Grundstück gem. Art. 5 BayBO behindert?
…oder gab es ein Verlangen, das Tor zu entfernen, weil „die Staatsstrasse“ behindert wurde, wenn einfahrende Fahrzeuge nicht in einem Zug ein-, ausfahren konnten, sondern wegen Tor-Auf, Tor-Zu immer auf der Fahrbahn anhalten müssen.
Da könnte ggf. eine Rückverlegung um eine Wagenlänge helfen.
Etc., etc.
Nicht so einfach, wie es aussieht.
Alles VORHER klären! …NIE hinterher!
Eckart Schwengberg

Hallo maus12345,
ob dazu eine Baugenehmigung notwendig ist steht in der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes / der jeweiligen Gemeinde. Es kann so pauschal nicht beantwortet werden, da wir immer noch in Deutschland regional extrem unterschiedliche Verordnungen und Gesetze haben.
MfG Petit

Hallo

m.E. keine Genehmigung erf.

Diese wäre nach
http://by.juris.de/by/StrWG_BY_Art24.htm
nur außerhalb der Ortsdurchfahrt nötig.

Allderdings kann der Bebauungsplan der Gemeinde weitere Vorschriften über Einfriedungen machen. Ein Gang zur Gemeinde bleibt also nicht erspart.

Ein bayerisches Nachbarrechtsgesetz gibt es nicht.

Gruß
smalbop

Hallo !
Zunächst würde ich mir einmal die Einfriedigungsatzung der Stadt/Gemeinde ansehen ( soweit vorhanden ).
In diesem Rahmen dürfte eine Wiederherstellung des alten Zustandes ohne Genehmigung möglich sein.
Die meisten Leute handeln im Sinne der
„normativen Kraft des Faktischen” und haben damit Erfolg.
Gruß
hokl

Hallo maus,

wenn Dein Grundstück nicht dem Denkmalschutz unterliegt, brauchst Du hierfür keine besonderen Richtlinien beachten. Da das Tor nur 1,20 m hoch ist, gibt es auch keine Beeinträchtigung für andere. M. E. ist das keine melde- und genehmigungspflichtige Baumaßnahme.

Viel Spaß bei der Baumaßnahme
ISchu

Hallo Maus12345,
ein Hoftor - ob elektrisch betrieben oder nicht - dürfte keiner Baugenehmigung unterliegen.
Viele Grüße
Günni27

HALLO,
hier geht wohl um den Status eines Bestandsschutzes einer baulichen Anlage.
Da gilt der allgemeine Grundsatz: Mit der Entfernung einer baulichen Anlage erlischt auch automatisch der Bestandsschutz. Es gilt der Tatbestand, als wäre das Bauwerk nie vorhanden gewesen und muss (falls es die Bedingungen eine Bauwerkes erfüllt) behandelt werden, wie eine neue Anlage.
Die Mauer solltest du nicht abtragen und neu errichten, sondern „lediglich“ instandsetzen. Bei dem Hoftor kommte es darauf an, ob die Baubehörde dieses als eine „Bauliche Anlage“ ansieht oder lediglich ein notwendiger Bestandteil der Einfriedung ist. Wichtig ist wohl, ob die Zufahrt auch bisher offiziell als Grundstückseinfahrt genutzt worden ist oder ob es sich dabei auch um die „Neuerschließung“ des Grundstückes handelt. Das wäre kompliziert, da hier der Eignetümer der Strasse zu beteiligen wäre
Das kann aber nur mit der Baubehörde VORORT besprochen werden.

mfg db

Hallo liebe maus 12345,

nach der für dich gültigen Landesbauordnung hast du vor eine bauliche Anlage zu errichten.
Diese Anlage ist meines Erachtens nach Artikel (§) 63 Nr.1, Abs. 6 a ohne eine Baugenehmigug zu errichten.

=> Art. 63 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für die Errichtung und Änderung
(1) Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung und Änderung
6. folgender Mauern und Einfriedungen:
a.) Mauern und Einfriedungen, außer im Außenbereich, im Kreuzungs- oder
Einmündungsbereich öffentlicher Verkehrsflächen mit einer Höhe bis zu
1 m, im übrigen mit einer Höhe bis zu 1,80 m.

Dein Tor ist ein Teil der Einfriedung, und wenn sich dieses nicht im Kreuzungs- und Einmündungsbereich befindet darf dieses bis zu 1,00 m hoch sein.
Sicherheitshalber rate ich dir doch beim Bauamt nachzufragen, das ist kostenfrei und sorgt für absolute Sicherheit auf deiner Seite. Mit der Info hast du recht gute Argumentationspluspunkte.

Ich hoffe dir mit diesen Angeben geholfen zu haben,
viele lieb Grüße, Peter Groß

Hallo maus12345

Ich kenne mich mit der bayrischen Landesbauordnung icht aus.
Darin müsste stehen ab wann eine Einfriedung baugenehmigungspflichtig ist oder nicht.

in vielen Bundesländern werden diese Bauordnungen - meist von den Bauministerien - ins Internet gestellt.
Also einfach mal nachsehen…

mit freundlichem Gruß

U.F.