Liebe/-r Experte/-in,
wir sind private Pferdehalter (4 Pferde) und haben ca 4 ha landwirtschaftliche Weidefläche im Aussenbereich, davon 1 ha Eigentum.
Auf unserem Winterquartier (gepachtet) steht 1 fester Unterstand mit Genehmigung, 1 fahrbare Weidehütte (schon Jahre nicht bewegt) mit nicht genehmigtem Anbau als Heulager (kein Fundament). Ca. 300 qm befestigter Auslauf mit Paddockmatten und ca 800 qm Matschauslauf. Bis auf den Anbau als Heulager besteht dies alles seit etwa 10 Jahren, wir haben es vor 4 Jahren übernommen. Nun haben wir erfahren das wir als private Hobbytierhalter nichts dürfen, unsere Pferde müssten im Winter in einem Stall stehen, was für unsere Tiere unmöglich ist. Ein Pferd hat Arthrose, ein Pferd bekommt bei Boxenhaltung Erstickungsanfälle und ein junges Pferd mit eingeschränkter Sehkraft (alles ärztlich belegbar). Deshalb, und um evtl. leichter eine Baugenehmigung zu erhalten bin ich in die landwirtschaftliche Berufgenossenschaft eingetreten und habe beim Landwirtschaftsamt offiziell Landwirtschaft beantragt und bekommen. ID-Nr. liegen vor. Bei der Stadt wollte ich vor Antragstellung nur wissen ob es ein Natur- Wasser- Vogelschutzgebiet ist. Daraufhin sagte man mir wir dürften nicht mal eine Schubkarre dort abstellen, geschweige ein Futterlager.
Nun meine Frage: Wie stehen die Chancen auf eine Baugenehmigung? Was muß im Antrag stehen? Was ist mit den vorhandenen Sachen? Wir haben Angst, dass wir kurz vor Winter mit 4 teilweise kranken Pferden auf der Strasse stehen. Das ganze befindet sich in 65232 Taunusstein.
Vielen Dank im voraus und sorry für den langen Text.
Liebe Grüße
Kerstin
So leicht geht das nicht.
Bauen im Aussenbereich geht nach BauGesetztBuch §35 und in Taunusstein nach LandesBauOrdnung Hessen. In der LBO steht z. B. im Anhang drin, welche Vorhaben im Aussenbereich Verfahrensfrei sind.
Entweder machst Du keine Pferde scheu oder Du nimmst Dir einen erfahrenen Architekten.
Grüße Mathias
Hallo,
Ihr könnt gar kein abuantrag stellen, da ihr nicht Vorlageberechtigt seid. Das dürfen nur Architekten und Bauingenieure. Sucht euch schnell einen vorlageberechtigten Architekt oder Bauingenieur, welcher für euch die Unterlagen zusammenstellt.
Christian
Hallo Kerstin!
Zunächst einmal dürftest Du mit dem landwirtschaftlichen Betrieb einen Anspruch auf eine Baugenehmigung im Außenbereich haben, da die Voraussetzung der „Priviligierung“ vorliegen. Zu prüfen wäre jedoch, ob Gegebenheiten vorliegen, die der Genehmigung aus anderen Gründen widersprechen. Das könnte sein, wenn es sich um Schutzgebiete in irgendeiner Form ((Wasser, FFH, etc.) handelt.
Dies kannst Du durch Einsicht in den gültigen Flächennutzungsplan einsehen, den Dir die Stadt zur Einsicht zur Verfügung stellen muss. Sollten keine Schutzgebiete da sein, dürfte aus meiner Sicht nichts gegen eine Genehmigung sprechen. Du musst dann einfach einen Bauantrag mit den entsprechenden Unterlagen beim zuständigen Bauamt einreichen.
Bestandsschutz für die Hütten etc. besteht erstmal nicht.
Besondere Angaben sind im Bauantrag nicht notwendig. Einfach die tatsächliche Verwendung in der Baubeschreibung angeben.
Ich hoffe ein wenig geholfen zu haben.
Gruß
Walter
HALLO Kerstin,
ja, so ist das mit dem Deutschen Baurecht".
Eine „Schubkarre“ könnte man dir wohl nicht verbieten. Eine genehmehmigungsplichtige bauliche Anlage liegt nur vor, wenn sie aus handelsüblichen Baustoffen, fest mit der Erde verbunden, nach den Regeln der Baukunst,…ist.
Im Außenbereich sind nur „privilegierte Vorhaben“ zulässig. Du must also Bauer/Gärtner/Fortsbetriebler…(Landwirt, Pferdewirt, Kuhwirt…) sein und dein wesentlichen Broterwerb aus diesem Gewerbe erzielen.
Falls das nicht der Fall ist, wird es wohl schwer sein, eine Baugenehmigung für dein Vorhaben zu erhalten.
Im Außenbereich sind ansonsten alle baulichen Anlagen nicht zugelassen, wenn sie den Begriff der Privilegiertheit nicht erfüllt ist.
Es gäbe noch die Möglichkeit einen Bauantrag nach § 35 des BauGB zu stellen. Wenn öffentlich-rechtliche Belange dem Vorhaben (wie die Baubehörde das auch immer sieht) nicht entgegen stehen, könnte das Vorhaben möglich sein. Die öffentlich-rechtliche Erschließung (öffentlicher Weg) mmus auch gegeben sein.
Da hilft nur ein klärendes Gespräch mit der Baubehörde.
Viel Glück
mfg db
Außenbereich ist immer speziell und vom Grundsatz her nur „privilegiert“ gestattet (§35 BauGB). Dazu muss man Landwirt, eine Windkraftanlage, ein Atomkraftwerk oder vergleichbares sein.
Fraglich ist bereits, ob das Pachten der Wiese mit den benannten Aufbauten zulässig ist. Ob der Eintritt in eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ausreicht, als landwirtschaftlicher Betrieb anerkannt zu werden klingt für mich im Moment auch noch etwas fragwürdig.
Konkret lässt sich das alles aber nur beurteilen, wenn die Umstände, das Grundstück, die Voraussetzungen genau geprüft werden können. Hobbytierhaltung gehört ausdrücklich erstmal nicht in den Außenbereich, egal wie ehern die Ziele und Absichten sind. Aber es besteht durchaus Potential Begründungen aufzubauen, die der Gemeinde eine Genehmigung abtrotzen. Garantien dürften im Außenbereich allerdings schwer werden.
Für den Antrag dürfte ein „bauvorlageberechtigter“ Entwurfsverfasser (Architekt/Planer) erforderlich sein.
Hallo Kerstin, mir ist nicht klar, was ihr eigentlich beabsichtigt zu bauen oder genehmigen zu lassen. Aber wenn ihr ein landwirtschaftlicher Betrieb seid, so ist ein Bauvorhaben, wenn es dem Betrieb dient, nach § 35 Baugesetzbuch privilegiert und auch im sogenannten Außenbereich zuzulassen. Die Baubehörde kann jedenfalls nicht vorschreiben, ob die Tiere im Stall zu bleiben haben oder nicht, sondern hat nur über ein Bauvorhaben zu entscheiden.
Schöne Grüße
Christian Storch
Hallo Frau Blasche,
es ist richtig, Sie sind im Sinne des Bundesbaugesetz keine privilegierten Landwirte, d.h. Ihre Einkünfte kommen nicht überwiegend aus der Landwirtschaft, und somit dürfen Sie im Außenbereich nicht bauen.
Diese Bestätigung, ob sie als Landwirt anerkannt werden, kann nur das Landwirtschaftsamt erteilen. Dieses prüft die Einkommensverhältnisse.
Die Mitgliedschaft in der landwirtschaflichen Berufsgenossenschaft spielt bei dem ganzen Verfahren überhaupt keine Rolle.
Bevor Sie diese Flächen übernommen haben, haben Sie sich leider nicht über die rechtliche Situation informiert.
Wenn Sie nun einen Bauantrag stellen, werden von der Baurechtsbehörde die Fachbehörden ( hier Landwirtschaftsamt und Naturschutzbehörde) angehört.
Das Landwirtschaftsamt wird der Baubehörde mitteilen, daß Sie nicht nach §35 Abs.1 BauGB privilegiert sind und eine Ablehnung erteilen.
Nach meiner Meinung gibt es nur eine Chance!!
Gehört die gepachtete Fläche einem privilegierten Landwirt?
Dieser müßte den Bauantrag ( Kosten übernehmen Sie) für Sie stellen und Sie nutzen dann wie bisher die Fläche. Vorausgesetzt keine anderen öffentlich-rechtliche Belange, wie Naturschutz o.ä., sprechen dagegen.
In diesem Antrag müßten auch bauliche Anlagen (z.B.Zäune,Gebäude) auf Ihrem Grundstück mit einbezogen
werden.
Das wäre ein Weg, sozusagen „Von hinten durch die Brust ins Auge“.
MfG
Axel
Vielen Dank im voraus und sorry für den langen Text.
Liebe Grüße
Kerstin
Hallo kerstin,
da die Landesbauordnung in Hessen etwas anders ist als on bayern kann ich Ihnen nicht weiterhelfen.
Ich kann Ihnen nur raten, sich einen Fachkundigen Rat eines Bauingenieurs aus der Region oder das eines Architekten zu nutzen, damit die Angelegenheit zufriedenstellend geregelt werden kann.
mfg
waltsie