Baulast nachträglich eintragen

Hallo
Vor vier Jahren habe ich ein Baugrundstück gekauft. C BW ) Jetzt bekam ich Post vom Landratsamt, dass ich eine Baulast unterschreiben soll. Rechnung ist auch schon dabei. Unter meinem Pool verläuft ein Abwasserkanal. Beim Notar hies es, dass keine Baulasten vorliegen. Auf dem Nachbargrundstück soll jetzt gebaut werden, was anscheinend nur geht, wenn ich unterschreibe. Was ich ehrlich nicht vorhabe. Ist ja für mich eine Wertminderung .
Meines erachten wurde ich beim Kauf schon betrogen.
Muss ich der Baulast Eintragung jetzt zutimmen?

Ich befürchte, du hast keine Wahl.
Wenn der Anschluß eines Grundstücks an eine Versorgungsleitung, eine Abwasserleitung oder einen Vorfluter ohne Benutzung eines fremden Grundstücks nicht oder nur unter erheblichen besonderen Aufwendungen oder nur in technisch unvollkommener Weise möglich ist, so hat der Eigentümer des fremden Grundstücks die Benutzung seines Grundstücks insoweit, als es zur Herstellung und Unterhaltung des Anschlusses notwendig ist, zu dulden und entgegenstehende Nutzungsarten zu unterlassen. Überbaute Teile oder solche Teile des fremden Grundstücks, deren Bebauung nach den baurechtlichen Vorschriften zulässig ist, dürfen für den Anschluß nicht in Anspruch genommen werden. Sind auf den fremden Grundstücken Versorgungs- oder Abwasserleitungen bereits vorhanden, so kann der Eigentümer gegen Erstattung der anteilmäßigen Herstellungskosten den Anschluß an diese Leitungen verlangen, wenn dies technisch möglich und zweckmäßig ist.

§7f NRG BaWü
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=8FCA369035C07207F0FA283C261AEA23.jp90?quelle=jlink&query=NachbG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-NachbGBWV2P7f

Zudem aus §93 WHG BaWü:
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

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Schau in das Grundbuch was dort eingetragen ist. Dort muss stehen wenn über dein Land eine Leitung geht. Die wird kaum neu sein, also war sie schon vor dem Kauf verlegt und wenn, dann hätte der Vorbesitzer zustimmen müssen.
Und seit wann muss derjenige Gebühren zahlen bei dem eine Baulast eingetragen wird. Hier geht es doch um eine Last zu Gunsten eines Dritten (Gemeinde oder womöglich Nachbar). Der müsste zahlen, sowohl die gebühren als auch möglicherweise eine jährliche .Nutzungsentschädigung.

Und man muss nicht zustimmen und könnte nur in Ausnahmefällen dazu verpflichtet werden so eine Leitung zu dulden. er wäre dann aber zu entschädigen.

bevor Du was unternimmst, lass Dich rechtlich beraten. geh zu einem Anwalt/Notar und nimm alle Unterlagen mit.

MfG
duck313

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Absolut richtig, habe vergessen, darauf einzugehen.

Ich würde jetzt zuerst noch einmal genau durchlesen, was im Brief steht (insbesondere die „Rechtsbehelfsbelehrung“), Montag bei der Behörde anrufen und dann erst einen Termin mit einem Anwalt machen - nicht gleich „auf Ganze“ gehen, eine kostengünstige Erstberatung sollte reichen.

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Im Grundbuch ist nix eingetragen. Es betrifft ja sieben Nachbarn. Auf dem Nachbargrundstück läuft der Kanal auch durch. Da kann er direkt anschließen.

Hallo Uwe,
zunächst einmal: Du bist nicht verpflichtet, auf Deinem Grundstück eine Baulast eintragen zu lassen. Wie das Landratsamt dazu kommt, Dich zu so etwas aufzufordern und Dir auch gleich noch eine Rechnung dazu zu schicken, kann ich mir nur auf eine Weise erklären: irgendjemand (vermutlich ein durch die Baulast begünstigter Nachbar) hat der zuständigen Baurechtsbehörde weisgemacht, er hätte sich mit Dir in dieser Hinsicht geeinigt. Näheren Aufschluss sollte dazu der Inhalt der gewünschten Baulast geben.

Bei so etwas wird von dem, der an einer solchen Eintragung interessiert ist, in aller Regel eine Kompensation angeboten - finanziell (Einmalzahlung oder Rente) oder auch im Gegenzug Eintragung einer Dich begünstigenden Baulast. Häufig geht es bei solchen Abmachungen um Unterschreitung sonst einzuhaltender Grenzabstände.

@X_Strom und @duck313: wenn der Fragesteller den Antrag auf Eintragung einer Baulast unterschreibt, ist er selbstverständlich auch Schuldner der dann anfallenden Gebühren . Die Antwort auf die (rhetorische) Frage:

lautet mithin: das war schon immer so. Die Gebühren und eine Entschädigung dafür woanders einzuholen, ist ausschließlich Sache des Antragsstellers. Im Allgemeinen wird so etwas durch einen privatrechtlichen Vertrag geregelt.

Die von @X_Strom genannten Gesetzestexte könnten hier zwar einschlägig zutreffen - allerdings steht da absolut nichts von einer Verpflichtung zur Eintragung einer Baulast. Muss auch nicht, denn eine Baulast ist eine durch einen Grundstückseigentümer freiwillig eingegangene öffentlich-rechtliche Verpflichtung, auf einem seiner Grundstücke etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, was sich nicht ohnehin schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt. Die dann auch seine Rechtsnachfolger bindet. Die zitierten Gesetzesstellen sind also hinsichtlich der Frage ohne Belang; eine Baulast in in solchen Fällen gar nicht erforderlich.

Ich empfehle telefonischen Rückruf beim Absender des Schreibens zur Aufklärung des Sachverhalts - insbesondere, wer da eigentlich eine solche Eintragung wünscht und das Anschreiben veranlasst hat.

Ansonsten - als Grundstückseigentümer hat man ein berechtigtes Interesse, das Baulastenverzeichnis einzusehen. Wo das geführt wird (idR bei der Kommunalverwaltungsbehörde) kannst Du bei dem Anruf ebenfalls erfragen und Dich überzeugen, dass der Notar (den Du natürlich ebenfalls fragen kannst) da nichts verbockt hat. Was ich im Übrigen für äußerst unwahrscheinlich halte.

Wäre übrigens schön, wenn Du uns über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden hältst.
Freundliche Grüße,
Ralf

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Hallo,

zu all dem, was bisher schon geschrieben wurde:

Was genau steht drin? Was schreibt das Landratsamt sonst noch?

Wie lange gibt es den Abwasserkanal schon? Wer nutzt ihn? Du auch? Hast Du davon gewusst? Wenn ja, wie hast Du davon erfahren?

Damals (als der Vertrag abgeschlossen wurde) gab es wahrscheinlich keine. Der Notar kann auch nur das Baulastenverzeichnis einsehen.

Was genau steht im Kaufvertrag? Stichworte können sein: Zustand des Grundstücks, Rechte und Pflichten und deren Übergang auf Dich usw.
Das könnte wichtig sein, ob hier jemand „betrogen hat“ oder auch „betrogen wurde“.

Gruss
Jörg Zabel

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Also im Kaufvertrag steht, baulastenfrei.
An den Kanal bin ich auch angeschlossen. Ich habe es gemerkt, als wir den Pool ausgebaggert haben.

Hallo,
so wie das aussieht, ist bei der Erschließung des Baugebiets vom Bauträger versäumt worden, die Abwasserleitung über das mittlerweile Dir gehörende Grundstück durch eine Baulast zu sichern. Das ist nicht Dein Fehler; dass Dir nun zugemutet wird, den auszubügeln und auch noch die Eintragungsgebühren zu übernehmen ist schon etwas dreist.

Sachlage ist aber doch wohl so, dass eine öffentliche Abwasserleitung durch Dein Grundstück verläuft und nicht nur die Nachbargrundstücke erschließt, sondern auch Deines. Eine Beeinträchtigung durch die Leitung hast Du also nicht, im Gegenteil - sie macht Dein Grundstück erst zu einem bebaubaren. Insofern sehe ich keine Wertminderung Deines Grundstücks durch die Baulast.

Kurze Überlegung - was wäre, wenn die Gemeinde die Einleitung der Abwasserleitung in den Kanal einfach dicht macht? Gemäß derzeitiger Lage nützt sie ja nur Dir und sie ist rechtlich nicht gesichert. Ist immer problematisch, solche Dinge auf die Spitze zu treiben …

Die Eintragung hätte im Zusammenhang mit dem Bau der Leitung (ich vermute im Rahmen einer Baulandumlegung) vorgenommen werden müssen, also bevor Du das Baugrundstück gekauft hast. Ich würde mich gegen die nachträgliche Korrektur des Fehlers nicht wehren, aber darauf bestehen, dass mir die Gebühren von der für den Fehler verantwortlichen Stelle erstattet werden.

Das ganze Vorstehende unter Vorbehalt einer sehr oberflächlichen und lückenhaften Kenntnis des Sachverhalts.

Gruß,
Ralf

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Hallo,

im Moment hast Du ein „unerschlossenes Baugrundstück“. Was die Kommune damit macht, bzw. machen kann, wenn die ganze Geschichte sich hochschaukelt, ist nicht abzusehen, hängt wahrscheinlich von „Lust und Laune“ der handelnden Personen ab.
Es muss auch in Deinem Interesse sein, dass für Dich, bzw. zu Deinen Gunsten, rechtlich saubere Verhältnisse geschaffen werden.

Gruss
Jörg Zabel