Baurecht

Sichtschutzzaun Grenzabstand
Lieber Experte,
ich lebe in Ulm in Baden-Württemberg und für mein Grundstück sieht die Bauordnung vor, dass eine Einfriedung nur 1,50m hoch sein darf.
Nun will mein Nachbar eine geschlossene Sichtschutzwand von 1,80m Höhe direkt auf die Grenze auf einen von ihm angeschütteteten Wall von 30cm Höhe setzen.
Die erlaubte Höhe von 1,50cm wird hiermit deutlich überschritten. Kann ich davon ausgehen, dass als Höhengrundlage die ursprüngliche Höhe, also hier die Bordsteinkante,gilt.
Besten Dank schon mal für die Antwort
MfG Ursula Pohl

Das steht im Nachbarschaftsrecht Baden-Württemberg.

Grüße Mathias

Sehr geehrte Frau Pohl

Sie haben Recht. Gemessen wird von der natürlich
gewachsenen Höhe des Terrains. Schwierig wird es
dann, wenn man das beweisen muss. Eine Aufschüttung
ist zwar klar ersichtlich, aber sind es jetzt 10, 20
oder 30 cm Aufschüttung, wer will das sagen? In den
normalen Lageplänen sind Höhenlinien nur sehr wenige
dargestellt. Sie bräuchten daher einen richtigen Höhenplan mit Höhenkoten drauf. Am besten mal beim
zuständigen Katasteramt nachfragen.

Es grüsst freundlich

Toggi 2008

Hallo Frau Pohl,

da würde ich Sie gerne an das für Sie zuständige Bauamt verweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,

die Idee mit Hilfe einer Aufschüttung die gesetzlichen Vorgaben zu umgehen ist nicht neu, aber auch nichts rechtskonform.

Diese Ausführung wäre nur möglich, wenn das Grundstück grundlegend höher liegen würde als Ihres. Sollte die Aufschüttung aber gezielt für dieses Vorhaben errichtet worden sein, sieht es schlecht für den Herrn aus. Weil bei Unstimmigkeiten die Höhenlinie laut Katastereintrag verwendet werden kann. Aller schlimmstenfalls kann die Behörde die Höhendifferenz mitteln, so dass ihrem Nachbarn „15cm geschenkt werden“.

Sie müssen ihren Widerspruch aber direkt an die Genehmigungsstelle direkt richten und darauf verweisen und nachweisen, dass die Höhenlinie künstlich angehoben wurde um die Bauordnungsvorgaben umgehen zu können. Das Amt wird dann ihren Nachbarn um Stellung bitten.

Viel Erfolg.

Liebe Frau Pohl,
in Nrw ist es jedenfalls so. Allerdings weiss ich nicht, ob BW hier andere Regeln hat.
Sie sollten einen Oeffentlich bestellten Vermessungsingenieur fragen, der in BW zugelassen ist.
Viel Erfolg!
Gruss Geoli

Hallo Frau Pohl,
das geht nicht, auch das Nachbarrecht läßt nur eine geschlossene Einfriedigung (tote Einfriedigung )von 1,50 m zu. Die Höhe wird gemessen von Ihrer Grundstücksseite.
Ich empfehle zum Baurechtsamt zu gehen und die Angelegenheit zu klären.
MFG
A. Dornblüth

Guten Tag,

  1. Haben Sie einen Bordstein an der Grnze zu Ihrem Nachbarn? …oder reden Sie über die Grenze zur Strasse?
  2. Überlegen Sie bitte vorher, welches Verhältnis Sie in Zukunft zu Ihrem Nachbarn haben wollen. Wenn Sie wissen, dass nur 1,5m erlaubt sind, weiss er das auch
  3. Überlegen Sie sich vorher auch, ob Ihnen ggf. eine solche (vom Nachbarn voll bezahlte??) Sichtschutzwand eher nützt als schadet
  4. Es wird auch in BW „DIE FESTGESETZE GELÄNDEOBERKANTE“ als Bezugshöhe gelten, mind. entlang der Grenzen. Das ist entweder die unveränderte natürliche Höhe, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Gebäudes dort vorhanden war und unverändert in die Planung übernommen wurde ODER die in der Genehmigungs-Planung +/- veränderte und genehmigte Höhe (die dann wahrscheinlich nach Fertigstellung auch ermittelt und bescheinigt wurde).
    Damit wird eine nachträgliche Erhöhung entlang der Grenze genauso illegal sein, wie die Zaunhöhe von 1,8m statt 1,5m (ich habe hier nicht geprüft, OB 1,5m richtig ist, wie Sie schreiben, oder ob das ÜBERHAUPT in der LBO steht)
    Auskünfte erteilen und ggf. einschreiten kann nur das zuständige Bauordnungsamt.
  5. Wenn es zu einer Rücknahme der Absicht mit oder ohne Streit kommt, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der Nachbar von Ihnen IHREN Beitrag entsprechend den Regelungen des BW-Nachbarrechts einfordert. D.h., dass Sie ggf. die Hälfe der Kosten des auf alleiniges Verlangen des Nachbarn erstellten Zaunes tragen müssen. Geschieht dies einvernehmlich, haben Sie sicher auch ein Mitspracherecht bei Gestaltung und Preis oder können Ihren Anteil in Eigenleistung erbringen. Der Nachbar muss Ihnen sein Begehren natürlich vorher anmelden, wenn er Ihre Beteiligung erreichen will. Zahlt er allein, kann er machen, was erlaubt ist und zwar AUF DER GRENZE!

Für den 2. Teil Nachbarrecht wären Schiedspersonen zur friedlichen Regelung oder Rechtsanwälte zuständig.

Mit freundlichem Gruss
Eckart Schwengberg

Hallole,

im Nachbarrecht Ba-Wü ist in § 12 die Höhe von Hecken auf hängigem Gelände geregelt. Es kann davon ausgegangen werden dass die Regelung für sogen. „tote Einfriedungen“ sinngemäß gilt.

Dementsprechend ist die ursprünglich vorhandene Geländehöhe des Unterliegers für die zulässige Höhe der Einfriedung maßgebend.

Ob für die Überschreitung von 1,50m zu 1,80m eine Befreiung erteilt werden kann, muß das Bauamt unter Berücksichtigung bereits vorhandener Einfreidungen in der Umgebung beurteilen.

Schöne Grüße
Christian Storch

Hallo Frau Pohl,

Ich vermute mal Sie meinen, das eine Einfriedeung des Grundstückes bis 1,50m ohne eine Baugenehmigung errichtet werden darf?

Eine Wand die höhenmässig darüber ( die 1,50m ) hinausgeht, wäre danach Baugenehmigungspflichtig!
Sorry, ich kenne mich in der LBauO BW nicht aus, weil ich in NRW lebe.
Hier wäre es jedenfalls so, das für alle Einfriedungen, die höher sein sollen als die genehmigungsfreien Anlagen, eine Baugenehmigung durch die Bauaufsicht erteilt werden müsste.
Das wird in BW vermutlich ganz ähnlich sein!?

Und definitiv würde die Höhe des Walls auf die Zaunhöhe angerenecht, also 1,50 plus Höhe des Walls etc.
Bezugshöhe ist in NRW „Immer“ die natürliche Geländehöhe, in Ihrem Fall wäre das vermutlich die Bordsteinhöhe, wenn ich Sie richtig verstanden habe.

Ich an Ihrer Stelle würde mich mal bei der zuständigen Bauaufsicht erkundigen.
Als betroffener Nachbarin haben Sie ein Anrecht darauf, das die Behörde sich gegebenenfalls um diesen Zaun kümmert…

Ich hoffe, meine Ausführungen können Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen aus NRW

U.F.

Hallo
Die Hohe der Einfriedung misst sich an der Stelle, an der sie Steht. Bei Grundstücken mit starkem Gefälle liegt das Ende des Grundstückes häufig schon höher als 1,50m von der Bordsteinkante.
WArum Stört es Sie, dass Ihr Nachbar den Zaun um 30 cm höher haben will?

Gruß Andreas

Hallo liebe Ratsuchende,
bitte verzeih zunächst die späte Antwort, ich gehe nicht mehr so oft in dieses Portal.
Also: meines Wissens wird immer die Geländehöhe / Grundstückshöhe angenommen, welche vor Baubeginn (den allerersten Bautätigkeiten) vorhanden waren. Diese Höhen müssten im Lageplan eingetragen worden sein!
Aufschüttungen / Abgrabungen verändern diese Höhe nicht! (Wäre ja auch zu einfach).
Ich hoffe, das diese Antwort weiterhilft, ggf. sollten Sie einen Fachanwalt für Baufragen aufsuchen.
Liebe Grüße