Hallo gastoon,
Vorab: ich kenne mich nicht mit der Landesbauordnung von
Rheinland-Pfalz aus, nur mit der Hessischen Bauordnung HBO (und damit
sehr gut weil beruflich erforderlich). Ich habe aber beim kurzen
Überlesen festgestellt, dass beide Bauordnungen sich großteils an die
Musterbauordnung halten und diesbezüglich wenig Unterschiede bestehen.
Auf Einzelheiten zur Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz kann ich
dennoch nicht eingehen. Ich hoffe, Du verstehst das. Weiterhin muß ich
anmerken, dass ich hier nur meine Meinung wiedergebe. Den Kollegen
kann und will ich nicht in den Rücken fallen. Da gesetzlich geregelt
ist, das die unteren Bauaufsichtsbehörden immer in eigenem Ermessen
handlungsfähig sind, kann es durchaus sein, dass in Deinem speziellen
Fall anders entschieden wird, wie ich mir das vorstelle. aber jetzt zu
den Einzelheiten.
Am 29.07.2003 um 17:15 Uhr hast Du (auch auszugsweise) geschrieben:
> Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
> ich bin auf der Suche, nach jemand, der mir eventuell mit einem
> Problem mit dem Bauamt weiterhelfen kann. Es geht im wesentlichen um
> die Frage, was darf wie lange im Aussenbereich stehen bleiben.
Außenbereich benennt den Bereich außerhalb eines ordentlichen
Bebauungsplans. Was hier gebaut werden darf, bestimmt das
Baugesetzbuch und die entspr. Landesbauordnung, sowie weiterführende
Gesetze wie Landschaftsschutzgesetz etc. Sobald für ein Projekt im
Außenbereich eine Baugenehmigung nicht in zeitlicher Abhängigkeit auf
Widerruf erteilt wird, kann das Bauvorhaben solange stehen, bis es
wieder zusammenfällt oder (wieder mit entspr. Genehmigung) entfernt
wird. Sonst gibt es keine zeitliche Begrenzung. Die gesetzlichen
Bestimmungen zum Außenbereich kannst Du im BauG § 35 nachlesen.
> Das Problem:
> Vor einigen Jahren - es sind wohl so um die 7 oder 8 - habe ich mit
> meiner Freundin ein Grundstück (ca. 1 ha) im Aussenbereich (Rheinland
> Pfalz) gekauft, um dort über den Sommer ihre Pferde zu halten. Wir
> haben für die Einzäunung und einen Unterstand eine Baugenehmigung
> bekommen, und diese Bauwerke auch errichtet. Nun wohnen wir aber ca
> 100 km von der Wiese entfernt, was uns natürlich bei der
> Bewirtschaftung derselben entsprechende Probleme macht. Kurz und gut,
> alles was wir glaubten was uns helfen kann haben wir desshalb dort
> gelassen, bzw. hingebracht, oder eingerichtet. Es ist ein kleiner
> Platz zum grillen, ein Holzdeck, damit wir bei Rechen nicht im Matsch
Was ist denn ein Holzdeck? Eine Überdachung?
> versinken, einen Bauwagen mit Werkzeug und Matrial, sowie einen
> weiteren in dem man sich aufhalten und schlafen kann. Ich ging immer
> davon aus, dass es ja nur fliegende Bauten und - weil fahrbereit -
> „bewegliche“ Hänger sind, und wir desshalb keine Probleme bekommen
> werden.
Fliegende Bauten sind definiert in der entspr. Verordnung. Darunter
fallen:
Fahrgeschäfte (Karusselle, Schiffschaukeln, Riesenräder etc.),
Schaugeschäfte (Steilwandbahnen, Anlagen für artistische Vorführungen
etc.), Belustigungsgeschäfte (Drehscheiben, Wackeltreppen,
Rutschbahnen, Irrgärten, Schlaghämmer etc.), Ausspielungs- und
Verkaufsgeschäfte (Verlosungen, Tombolas, Imbißläden, Kioske etc.),
Schießgeschäfte, Gaststätten ( Gaststättenwagen etc.)
Hänger, Bauwagen etc. gehören nicht dazu. Sie fallen nicht unter die
Definition von Gebäuden oder bauliche Anlagen. Somit greift die
Bauordnung oder das BauG hier auch nicht.
> Nun, es kam dann aber alles ganz anders. Irgendwann lag ein nettes
> Schreiben der Kreisverwaltung im Briefkasten, mit der geäusserten
> Absicht, in bälde die Räumung anzuordnen. Aufgefallen sind mir dabei
> insbesondere solche Formulierungen wie „ortsfest, zum Aufenthalt
> geeignet, oder errichtete Bauwerke“. Diverse Gespräche und
Ein Bauwagen kann wohl zum dauerhaften, nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt genutzt werden. Er ist aber gleichwohl keine bauliche
Anlage und schon gar nicht ortsfest. Die Nutzung als dauerhafte
Unterkunft kann durch das Bauamt nur mit Umwegen (z.B. über den
illegal als Stellplatz für den Bauwagen genutztem Grundstücksteil)
unterbunden werden.
> Telefonate, mit dem Versuch unsere Situation zu erklären, blieben
> erfolglos, und ich habe jetzt entweder die Möglichkeit vor Gericht zu
> ziehen, d.h. gegen einen ausstehenden Räumungsbescheid einzusprechen,
> oder einen öffentlich rechtlichen Vertrag zu unterschreiben, in dem
> ich zusage, das Gelände bis auf die genemigten Sachen bis zum
> Zeitpunkt x zu räumen.
Wenn noch nicht geschehen, sieht (zumindest das Hessische)
Verwaltungsverfahrensgesetz folgenden Ablauf in einem solchen Fall
vor:
Da keine Gefahr im Verzug ist, womit eine Verfügung mit Sofortvollzug
gerechtfertigt wäre, muss zuerst eine Anhörung erfolgen, damit Du die
Gelegenheit bekommst, schriftlich oder mündlich durch Vorsprache auf
die Vorwürfe zu reagieren und Dich zu rechtfertigen. Tritt dadurch
keine Einigung ein, wird danach eine Verfügung an Dich ergehen, in der
Du aufgefordert wirst, den Forderungen das Bauamts nachzukommen. Und
hier ist der Knackpunkt: erst hier in der Verfügung steht die
Rechtsmittelbelehrung wodurch das ganze ein Verwaltungsakt wird. weder
darf die Rechtsmittelbelehrung in der Anhörung stehen, noch dürfen in
der Anhörung irgendwelche Forderungen auftauchen, wodurch diese noch
keine Rechtskraft besitzt. Das ist zwar irgendwie unlogisch (und macht
uns mehr Arbeit) aber es ist so vorgeschrieben. Durch die
Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung hast Du aber wieder die
Möglichkeit, gegen die Forderungen in Widerspruch zu gehen, was Dir
einen zeitlichen Vorteil einbringt, da die Widerspruchsabteilung immer
versucht, über die entspr. Abteilung im Bauamt für Abhilfe zu sorgen.
Übrigens: einen öffentlich rechtlichen Vertrag kannst Du mit dem
Bauamt nicht abschließen. Das Bauamt ist eine Ordnungsbehörde und kein
Unternehmen. die stellen Forderungen, die erfüllt werden sollen.
> Mein Ziel:
> Ganz ehrlich, Über die Jahre hat sich ja dann doch schon mehr
> angesammelt, als notwendig ist. Und so sehe ich auch ein, dass es da
> irgendwo eine Grenze sein muss. Vor diesem Hintergrund denke ich
> auch, dass das eine oder andere weg muss / weg sollte. Aber ich hätte
> halt gerne eine Möglichkeit, Werkzeug und Krempel unterzubringen, und
> eine Ecke zu haben, die nicht im Schlamm versinkt, wenn es denn dann
> mal etwas länger regnet. Aaalso. was will ich. Ich würde gerne die
> Feuerstelle, den einen Bauwagen und das Deck (3x6m) dort lassen, um
> aus meiner Situation heraus mit dem Land noch etwas anfange zu
> können.
> Meine Fragen:
> Jetzt aber die Frage. Was soll ich tun. Ist es besser vor Gericht zu
> ziehen, und zu versuchen etwas durchzusetzten, oder habe ich da
> sowieso keine Chance? Der Bauamtmensch sagt, er will notfalls alles
übrigens antwortet Dir hier so ein Bauamtmensch (man nennt sie auch
Sachbearbeiter).
> wegklagen, was dort nicht genehmigt ist. Und mit alles mein er sogar
> die Steine von der Feuerstelle. Wie wahrscheinlich ist es, eine
> „Baugenemigung“ für das zeitweise Abstellen von Hängern auf meinem
> Grundstück zu bekommen. Muss ich überhaupt eine Genehmigung für -
> meiner Ansicht nicht ortsfeste Anhänger - haben? Und wenn sie dann
> doch stehen, z. B. in offenen Hängern (d.h. Rollen - z.B. mit einem
> Teil der Sachen, die ich zwar räumen aber dennoch nutzen will), wie
> lange dürfen sie stehen? Über den Sommer?
> Gibt es eine andere „sinnvolle“ Stategie?
Nochmal: klagen kann das Bauamt nicht, nur fordern. Gegen die
Forderungen kannst Du in Widerspruch gehen. Du mußt nicht vor Gericht,
das kostet nur Geld.
Mein Tipp: Gegen die abgestellten Hänger kann das Bauamt reichlich
wenig ausrichten, aber das Umweltamt und die untere
Wasserschutzbehörde (die z.B. für Landschaftsschutzgebiete zuständig
sind). Wenn ein Sachbearbeiter vom Bauamt die Steine einer Feuerstelle
entfernen lassen will, dann sollte er sich vielleicht mal auf seinen
Geisteszustand untersuchen lassen. Was es mit dem Holzdeck auf sich
hat, kann ich nicht nachvollziehen, weil ich nicht weiß, was damit
gemeint ist.
Fakt ist aber, dass nur bei baulichen Anlagen (darunter zählen
wohlgemerkt auch Grundstücke, Stellplätze etc.) die Bauordnung greift.
Für alle Anlagen, die nicht in der Landesbauordnung und im BauG
aufgeführt sind, gibt es bestimmt andere Gesetze (wir sind ja hier in
Deutschland), aber hier ist nicht die Bauordnung zuständig.
An Deiner Stelle würde ich einen Architekten beauftragen, einen
Bauantrag für eine Gartenhütte für das Werkzeug und den gelegentlichen
Aufenthalt zu stellen. Natürlich muß anfänglich geprüft werden, ob ein
solches Vorhaben nicht gegen andere Vorschriften bez. des Gebietes, in
dem euer Grundstück liegt, verstößt. Aber mir scheint es am
sinnvollsten zu sein, da ihr schon den Unterstand genehmigt bekommen
habt. Und mit einer fest installierten und dazu noch genehmigten Hütte
wäre Dir doch am meisten geholfen. Wegen der Hänger würde ich den
Sachbearbeiter bitten (z.B. in der Stellungnahme zur Anhörung) die
entsprechenden Gesetzestexte, die das Aufstellen von Hängern im
Außenbereich verbieten, vorzulegen.
> Und ganz zum Ende:
> Nun, der Sache kommt nun ins Rollen, und ich denke ich muss ziemlich
> schnell reagieren. Kann mir jemand konkret weiterhelfen, oder mir
> einen Anwalt nennen, der mir sagt, ob es Sinn macht mich zu streiten?
> D.h. hab ich denn überhaupt eine Chance?
> Es wäre schön, wenn ich etwas erfahren könnte, das mir weiterhilft.
> Selbst die Aussage -keine chance- wenns denn so ist.
> schönen Tag noch, und sommerliche Grüsse
> Gastoon
Wie schon zu Anfang gesagt, das alles ist meine Meinung und so würde
ich im gleichen Fall in meinem Zuständigkeitsbereich handeln. Ich würde
versuchen, über einen entspr. Bauantrag die Sache mit einer
Genehmigung zu legalisieren. Aber ich würde mich nicht der
Lächerlichkeit preisgeben und das Entfernen einer Feuerstelle fordern.
So, das war ein langer Vortrag, aber ich hoffe, ich konnte Dir
weiterhelfen.
Viel Glück mit den ‚Bauamtmenschen‘ und falls Du weitere, konkretere
Fragen hast, schreibe mir.
–
Mit freundlichen Grüßen,
Udo Wich