Baurecht aussenbereich

Hallo @ all,

ich bin auf der Suche, nach jemand, der mir eventuell mit einem Problem mit dem Bauamt weiterhelfen kann. Es geht im wesentlichen um die Frage, was darf wie lange im Aussenbereich stehen bleiben.

Das Problem:
Vor einigen Jahren - es sind wohl so um die 7 oder 8 - habe ich mit meiner Freundin ein Grundstück (ca. 1 ha) im Aussenbereich (Rheinland Pfalz) gekauft, um dort über den Sommer ihre Pferde zu halten. Wir haben für die Einzäunung und einen Unterstand eine Baugenehmigung bekommen, und diese Bauwerke auch errichtet. Nun wohnen wir aber ca 100 km von der Wiese entfernt, was uns natürlich bei der Bewirtschaftung derselben entsprechende Probleme macht. Kurz und gut, alles was wir glaubten was uns helfen kann haben wir desshalb dort gelassen, bzw. hingebracht, oder eingerichtet. Es ist ein kleiner Platz zum grillen, ein Holzdeck, damit wir bei Rechen nicht im Matsch versinken,
einen Bauwagen mit Werkzeug und Matrial, sowie einen weiteren in dem man sich
aufhalten und schlafen kann. Ich ging immer davon aus, dass es ja nur fliegende Bauten und - weil fahrbereit - „bewegliche“ Hänger sind, und wir desshalb keine Probleme bekommen werden.
Nun, es kam dann aber alles ganz anders. Irgendwann lag ein nettes Schreiben er
Kreisverwaltung im Briefkasten, mit der geäusserten Absicht, in bälde die Räumung anzuordnen. Aufgefallen sind mir dabei insbesondere solche Formulierungen wie „ortsfest, zum Aufenthalt geeignet, oder errichtete Bauwerke“. Diverse Gespräche und Telefonate, mit dem Versuch unsere Situation zu erklären, blieben erfolglos, und ich habe jetzt entweder die Möglichkeit vor Gericht zu ziehen, d.h. gegen einen ausstehenden Räumungsbescheid einzusprechen, oder einen öffentlich rechtlichen Vertrag zu
unterschreiben, in dem ich zusage, das Gelände bis auf die genemigten Sachen bis zum Zeitpunkt x zu räumen.

Mein Ziel:
Ganz ehrlich, Über die Jahre hat sich ja dann doch schon mehr angesammelt, als
notwendig ist. Und so sehe ich auch ein, dass es da irgendwo eine Grenze sein muss. Vor diesem Hintergrund denke ich auch, dass das eine oder andere weg muss / weg sollte. Aber ich hätte halt gerne eine Möglichkeit, Werkzeug und Krempel unterzubringen, und eine Ecke zu haben, die nicht im Schlamm versinkt, wenn es denn dann mal etwas länger regnet. Aaalso. was will ich. Ich würde gerne die Feuerstelle, den einen Bauwagen und das Deck (3x6m) dort lassen, um aus meiner Situation heraus mit dem Land noch etwas anfange zu können.

Meine Fragen:
Jetzt aber die Frage. Was soll ich tun. Ist es besser vor Gericht zu ziehen, und zu versuchen etwas durchzusetzten, oder habe ich da sowieso keine Chance? Der Bauamtmensch sagt, er will notfalls alles wegklagen, was dort nicht genehmigt ist. Und mit alles mein er sogar die Steine von der Feuerstelle. Wie wahrscheinlich ist es, eine „Baugenemigung“ für das zeitweise Abstellen von Hängern auf meinem Grundstück zu bekommen. Muss ich überhaupt eine Genehmigung für - meiner Ansicht nicht ortsfeste Anhänger - haben? Und wenn sie dann doch stehen, z. B. in offenen Hängern (d.h. Rollen - z.B. mit einem Teil der Sachen, die ich zwar räumen aber dennoch nutzen will), wie lange dürfen sie stehen? Über den Sommer?

Gibt es eine andere „sinnvolle“ Stategie?

Und ganz zum Ende:
Nun, der Sache kommt nun ins Rollen, und ich denke ich muss ziemlich schnell reagieren. Kann mir jemand konkret weiterhelfen, oder mir einen Anwalt nennen, der mir sagt, ob es Sinn macht mich zu streiten? D.h. hab ich denn überhaupt eine Chance?

Es wäre schön, wenn ich etwas erfahren könnte, das mir weiterhilft. Selbst die Aussage -keine chance- wenns denn so ist.

schönen Tag noch, und sommerliche Grüsse

Gastoon

Hallo Gastoon,

bei dieser komplexen Angelegenheit würde ich Dir dringend empfehlen, einen Rechtsanwalt zu fragen.
Es gibt Anwälte mit dem Fachgebiet „Baurecht“.

Hier
http://www.anwaltauskunft.de/AVEForm.jsp?n=x
kannst Du Dir einen Anwalt in Deiner Nähe suchen.
Wähle in dem Kästchen „Tätigkeitsschwerpunkt/Interessengebiet“ einfach Baurecht aus, und Du bekommst eine Auswahl an Rechtsanwälten geboten.

Sofern Du rechtschutzversichert bist, ist wahrscheinlich zumindest die Beratung für Dich kostenfrei.

Viel Glück und viele Grüße,
hostrunner

So würde ich es machen
Hallo gastoon,

Das muss die Behörde tun.

Du hast Dir ohne Baugenhemigung einen Wochendschlafplatz geschaffen ohne Trinkwasser, Strom und Abwasser.

Fliegende Bauten heissen deshalb fliegende bauten, weil sie nach einer bestimmten zeit wieder entfernt werden. [Bauwagen, Losbuden etc.]. Was Du machts ist die Errichtung eines Gebäudes, was zwar bewegt werden kann, aber durch den tatsächlichen Gebrauch nicht bewegt wird. [Wie würdest Du reagieren, wenn ich neben Dein Grundstück ein Haus 100 x 15 x 25 Meter auf Rädern baue und sage, es ist ein fliegendes Gebäude - deshalb keine Baugenehmigung].

Da der Mitarbeiter beim Amt nach Deinen Äusserungen ziemlich engstirnig ist, suche das Gespräch mit dem Abteilungsleiter. Schlage Deine Lösung vor. Aber ein Unterkunft zum Übernachten wird da nicht herauskommen.

Stelle dann einen Antrag auf den Betrieb eines Campingplatzes und weise Wasser [Trinkwasser], Abwasser [Toilette] sinnvoll nach.

Christian

Hallo Christian,

Du hast Dir ohne Baugenhemigung einen Wochendschlafplatz
geschaffen ohne Trinkwasser, Strom und Abwasser.

Genau.

Fliegende Bauten heissen deshalb fliegende bauten, weil sie
nach einer bestimmten zeit wieder entfernt werden. [Bauwagen,
Losbuden etc.].

Losbuden ja, Bauwagen definitiv nein. Fliegende Bauten sind in der entspr. Verordnung genau festgelegt und Bauwagen oder Häuser auf Rädern gehören nicht dazu.

Gebäudes, was zwar bewegt werden kann, aber durch den
tatsächlichen Gebrauch nicht bewegt wird. [Wie würdest Du
reagieren, wenn ich neben Dein Grundstück ein Haus 100 x 15 x
25 Meter auf Rädern baue und sage, es ist ein fliegendes
Gebäude - deshalb keine Baugenehmigung].

Siehe oben. Ein Gebäude auf Rädern ist nicht gleich ein fliegender Bau.

Da der Mitarbeiter beim Amt nach Deinen Äusserungen ziemlich
engstirnig ist, suche das Gespräch mit dem Abteilungsleiter.
Schlage Deine Lösung vor. Aber ein Unterkunft zum Übernachten
wird da nicht herauskommen.

Warum nicht? Wenn kein Bebauungsplan (da Außenbereich) vorhanden ist, es kein Landschaftsschutzgebiet ist und der Flächennutzungsplan nichts gegenteiliges aussagt, hat er eine Chance, eine Unterkunft für den zeitweisen Aufenthalt (also für gelegendliche Übernachtungen) genehmigt zu bekommen.

BauG sagt hierzu in § 35:
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Also, mit der Erschließung hattest Du Recht, aber nichts ist unmöglich.

Stelle dann einen Antrag auf den Betrieb eines Campingplatzes
und weise Wasser [Trinkwasser], Abwasser [Toilette] sinnvoll
nach.

Das ist Humbug. Dann wäre es gewerblich und er würde nie eine Genehmigung hierfür bekommen.

Gruß (vom Bauamt)
Udo

Hallo gastoon,

Vorab: ich kenne mich nicht mit der Landesbauordnung von
Rheinland-Pfalz aus, nur mit der Hessischen Bauordnung HBO (und damit
sehr gut weil beruflich erforderlich). Ich habe aber beim kurzen
Überlesen festgestellt, dass beide Bauordnungen sich großteils an die
Musterbauordnung halten und diesbezüglich wenig Unterschiede bestehen.
Auf Einzelheiten zur Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz kann ich
dennoch nicht eingehen. Ich hoffe, Du verstehst das. Weiterhin muß ich
anmerken, dass ich hier nur meine Meinung wiedergebe. Den Kollegen
kann und will ich nicht in den Rücken fallen. Da gesetzlich geregelt
ist, das die unteren Bauaufsichtsbehörden immer in eigenem Ermessen
handlungsfähig sind, kann es durchaus sein, dass in Deinem speziellen
Fall anders entschieden wird, wie ich mir das vorstelle. aber jetzt zu
den Einzelheiten.

Am 29.07.2003 um 17:15 Uhr hast Du (auch auszugsweise) geschrieben:

> Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

> ich bin auf der Suche, nach jemand, der mir eventuell mit einem
> Problem mit dem Bauamt weiterhelfen kann. Es geht im wesentlichen um
> die Frage, was darf wie lange im Aussenbereich stehen bleiben.

Außenbereich benennt den Bereich außerhalb eines ordentlichen
Bebauungsplans. Was hier gebaut werden darf, bestimmt das
Baugesetzbuch und die entspr. Landesbauordnung, sowie weiterführende
Gesetze wie Landschaftsschutzgesetz etc. Sobald für ein Projekt im
Außenbereich eine Baugenehmigung nicht in zeitlicher Abhängigkeit auf
Widerruf erteilt wird, kann das Bauvorhaben solange stehen, bis es
wieder zusammenfällt oder (wieder mit entspr. Genehmigung) entfernt
wird. Sonst gibt es keine zeitliche Begrenzung. Die gesetzlichen
Bestimmungen zum Außenbereich kannst Du im BauG § 35 nachlesen.

> Das Problem:
> Vor einigen Jahren - es sind wohl so um die 7 oder 8 - habe ich mit
> meiner Freundin ein Grundstück (ca. 1 ha) im Aussenbereich (Rheinland
> Pfalz) gekauft, um dort über den Sommer ihre Pferde zu halten. Wir
> haben für die Einzäunung und einen Unterstand eine Baugenehmigung
> bekommen, und diese Bauwerke auch errichtet. Nun wohnen wir aber ca
> 100 km von der Wiese entfernt, was uns natürlich bei der
> Bewirtschaftung derselben entsprechende Probleme macht. Kurz und gut,
> alles was wir glaubten was uns helfen kann haben wir desshalb dort
> gelassen, bzw. hingebracht, oder eingerichtet. Es ist ein kleiner
> Platz zum grillen, ein Holzdeck, damit wir bei Rechen nicht im Matsch

Was ist denn ein Holzdeck? Eine Überdachung?

> versinken, einen Bauwagen mit Werkzeug und Matrial, sowie einen
> weiteren in dem man sich aufhalten und schlafen kann. Ich ging immer
> davon aus, dass es ja nur fliegende Bauten und - weil fahrbereit -
> „bewegliche“ Hänger sind, und wir desshalb keine Probleme bekommen
> werden.

Fliegende Bauten sind definiert in der entspr. Verordnung. Darunter
fallen:

Fahrgeschäfte (Karusselle, Schiffschaukeln, Riesenräder etc.),
Schaugeschäfte (Steilwandbahnen, Anlagen für artistische Vorführungen
etc.), Belustigungsgeschäfte (Drehscheiben, Wackeltreppen,
Rutschbahnen, Irrgärten, Schlaghämmer etc.), Ausspielungs- und
Verkaufsgeschäfte (Verlosungen, Tombolas, Imbißläden, Kioske etc.),
Schießgeschäfte, Gaststätten ( Gaststättenwagen etc.)

Hänger, Bauwagen etc. gehören nicht dazu. Sie fallen nicht unter die
Definition von Gebäuden oder bauliche Anlagen. Somit greift die
Bauordnung oder das BauG hier auch nicht.

> Nun, es kam dann aber alles ganz anders. Irgendwann lag ein nettes
> Schreiben der Kreisverwaltung im Briefkasten, mit der geäusserten
> Absicht, in bälde die Räumung anzuordnen. Aufgefallen sind mir dabei
> insbesondere solche Formulierungen wie „ortsfest, zum Aufenthalt
> geeignet, oder errichtete Bauwerke“. Diverse Gespräche und

Ein Bauwagen kann wohl zum dauerhaften, nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt genutzt werden. Er ist aber gleichwohl keine bauliche
Anlage und schon gar nicht ortsfest. Die Nutzung als dauerhafte
Unterkunft kann durch das Bauamt nur mit Umwegen (z.B. über den
illegal als Stellplatz für den Bauwagen genutztem Grundstücksteil)
unterbunden werden.

> Telefonate, mit dem Versuch unsere Situation zu erklären, blieben
> erfolglos, und ich habe jetzt entweder die Möglichkeit vor Gericht zu
> ziehen, d.h. gegen einen ausstehenden Räumungsbescheid einzusprechen,
> oder einen öffentlich rechtlichen Vertrag zu unterschreiben, in dem
> ich zusage, das Gelände bis auf die genemigten Sachen bis zum
> Zeitpunkt x zu räumen.

Wenn noch nicht geschehen, sieht (zumindest das Hessische)
Verwaltungsverfahrensgesetz folgenden Ablauf in einem solchen Fall
vor:

Da keine Gefahr im Verzug ist, womit eine Verfügung mit Sofortvollzug
gerechtfertigt wäre, muss zuerst eine Anhörung erfolgen, damit Du die
Gelegenheit bekommst, schriftlich oder mündlich durch Vorsprache auf
die Vorwürfe zu reagieren und Dich zu rechtfertigen. Tritt dadurch
keine Einigung ein, wird danach eine Verfügung an Dich ergehen, in der
Du aufgefordert wirst, den Forderungen das Bauamts nachzukommen. Und
hier ist der Knackpunkt: erst hier in der Verfügung steht die
Rechtsmittelbelehrung wodurch das ganze ein Verwaltungsakt wird. weder
darf die Rechtsmittelbelehrung in der Anhörung stehen, noch dürfen in
der Anhörung irgendwelche Forderungen auftauchen, wodurch diese noch
keine Rechtskraft besitzt. Das ist zwar irgendwie unlogisch (und macht
uns mehr Arbeit) aber es ist so vorgeschrieben. Durch die
Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung hast Du aber wieder die
Möglichkeit, gegen die Forderungen in Widerspruch zu gehen, was Dir
einen zeitlichen Vorteil einbringt, da die Widerspruchsabteilung immer
versucht, über die entspr. Abteilung im Bauamt für Abhilfe zu sorgen.

Übrigens: einen öffentlich rechtlichen Vertrag kannst Du mit dem
Bauamt nicht abschließen. Das Bauamt ist eine Ordnungsbehörde und kein
Unternehmen. die stellen Forderungen, die erfüllt werden sollen.

> Mein Ziel:
> Ganz ehrlich, Über die Jahre hat sich ja dann doch schon mehr
> angesammelt, als notwendig ist. Und so sehe ich auch ein, dass es da
> irgendwo eine Grenze sein muss. Vor diesem Hintergrund denke ich
> auch, dass das eine oder andere weg muss / weg sollte. Aber ich hätte
> halt gerne eine Möglichkeit, Werkzeug und Krempel unterzubringen, und
> eine Ecke zu haben, die nicht im Schlamm versinkt, wenn es denn dann
> mal etwas länger regnet. Aaalso. was will ich. Ich würde gerne die
> Feuerstelle, den einen Bauwagen und das Deck (3x6m) dort lassen, um
> aus meiner Situation heraus mit dem Land noch etwas anfange zu
> können.

> Meine Fragen:
> Jetzt aber die Frage. Was soll ich tun. Ist es besser vor Gericht zu
> ziehen, und zu versuchen etwas durchzusetzten, oder habe ich da
> sowieso keine Chance? Der Bauamtmensch sagt, er will notfalls alles

übrigens antwortet Dir hier so ein Bauamtmensch (man nennt sie auch
Sachbearbeiter).

> wegklagen, was dort nicht genehmigt ist. Und mit alles mein er sogar
> die Steine von der Feuerstelle. Wie wahrscheinlich ist es, eine
> „Baugenemigung“ für das zeitweise Abstellen von Hängern auf meinem
> Grundstück zu bekommen. Muss ich überhaupt eine Genehmigung für -
> meiner Ansicht nicht ortsfeste Anhänger - haben? Und wenn sie dann
> doch stehen, z. B. in offenen Hängern (d.h. Rollen - z.B. mit einem
> Teil der Sachen, die ich zwar räumen aber dennoch nutzen will), wie
> lange dürfen sie stehen? Über den Sommer?

> Gibt es eine andere „sinnvolle“ Stategie?

Nochmal: klagen kann das Bauamt nicht, nur fordern. Gegen die
Forderungen kannst Du in Widerspruch gehen. Du mußt nicht vor Gericht,
das kostet nur Geld.

Mein Tipp: Gegen die abgestellten Hänger kann das Bauamt reichlich
wenig ausrichten, aber das Umweltamt und die untere
Wasserschutzbehörde (die z.B. für Landschaftsschutzgebiete zuständig
sind). Wenn ein Sachbearbeiter vom Bauamt die Steine einer Feuerstelle
entfernen lassen will, dann sollte er sich vielleicht mal auf seinen
Geisteszustand untersuchen lassen. Was es mit dem Holzdeck auf sich
hat, kann ich nicht nachvollziehen, weil ich nicht weiß, was damit
gemeint ist.

Fakt ist aber, dass nur bei baulichen Anlagen (darunter zählen
wohlgemerkt auch Grundstücke, Stellplätze etc.) die Bauordnung greift.
Für alle Anlagen, die nicht in der Landesbauordnung und im BauG
aufgeführt sind, gibt es bestimmt andere Gesetze (wir sind ja hier in
Deutschland), aber hier ist nicht die Bauordnung zuständig.

An Deiner Stelle würde ich einen Architekten beauftragen, einen
Bauantrag für eine Gartenhütte für das Werkzeug und den gelegentlichen
Aufenthalt zu stellen. Natürlich muß anfänglich geprüft werden, ob ein
solches Vorhaben nicht gegen andere Vorschriften bez. des Gebietes, in
dem euer Grundstück liegt, verstößt. Aber mir scheint es am
sinnvollsten zu sein, da ihr schon den Unterstand genehmigt bekommen
habt. Und mit einer fest installierten und dazu noch genehmigten Hütte
wäre Dir doch am meisten geholfen. Wegen der Hänger würde ich den
Sachbearbeiter bitten (z.B. in der Stellungnahme zur Anhörung) die
entsprechenden Gesetzestexte, die das Aufstellen von Hängern im
Außenbereich verbieten, vorzulegen.

> Und ganz zum Ende:
> Nun, der Sache kommt nun ins Rollen, und ich denke ich muss ziemlich
> schnell reagieren. Kann mir jemand konkret weiterhelfen, oder mir
> einen Anwalt nennen, der mir sagt, ob es Sinn macht mich zu streiten?
> D.h. hab ich denn überhaupt eine Chance?

> Es wäre schön, wenn ich etwas erfahren könnte, das mir weiterhilft.
> Selbst die Aussage -keine chance- wenns denn so ist.

> schönen Tag noch, und sommerliche Grüsse

> Gastoon

Wie schon zu Anfang gesagt, das alles ist meine Meinung und so würde
ich im gleichen Fall in meinem Zuständigkeitsbereich handeln. Ich würde
versuchen, über einen entspr. Bauantrag die Sache mit einer
Genehmigung zu legalisieren. Aber ich würde mich nicht der
Lächerlichkeit preisgeben und das Entfernen einer Feuerstelle fordern.

So, das war ein langer Vortrag, aber ich hoffe, ich konnte Dir
weiterhelfen.

Viel Glück mit den ‚Bauamtmenschen‘ und falls Du weitere, konkretere
Fragen hast, schreibe mir.

Mit freundlichen Grüßen,

Udo Wich

Hallo Ihr beiden,

das hört sich ja fast so an, dass es da doch etwas Diskussionsspielraum gäbe. Was bedeutet aber denn in dem Zusammenhang „können im Einzelfall zugelassen werden“? Wann bin ich also ein Einzelfall, dem man zustimmen könnte?

Und eins wäre glaubich auch noch wichtig, wann ist der Bauwagen ein fliegender Bau, und wann ein Gebäude? Reicht es wenn er im Winter nicht auf dem Grundstück steht, um kein Gebäude zu sein? Das sind nämlich die Knackpunkte - denke ich - in meinem Fall.

Wasser ist übrigens kein Problem. Auf der Wiese ist ein Brunnen, d.h. ein Quelle mit ca. 10qm Teich, die ich auch zum Kühlen von „Lebensmitteln“ verwende. Und WC ist auch kein Problem, ich habe - auch um meine natürlichen Bedürfnisse angemessen zu befriedigen - ein Kompostklo gebaut. Natürlich fliegend. Will ja auch nicht jedesmal ein Loch buddeln müssen. Funktioniert seit einigen Jahren für den gelegedlichen Gebrauch ganz hervorragend. Und einmal im Jahr muss man halt den Kompost an die Bäume verteilen.

Also, was is nu, gibt es eventuell ne Chance dem harten Griff des Bauamts zu entkommen.

Danke mal für alle weiteren Infos
Gastoon

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Gastoon,

Diskussionsspielraum gäbe. Was bedeutet aber denn in dem
Zusammenhang „können im Einzelfall zugelassen werden“? Wann
bin ich also ein Einzelfall, dem man zustimmen könnte?

Das kann alleine das Bauamt prüfen und festsetzen. Reiche einen ordentlichen Bauantrag ein (natürlich mit Hilfe eines zugelassenen Vorlageberechtigten sprich Architekten oder Maurermeister) und das Amt prüft unter Anforderung von Stellungnahme des Umweltamtes, der unteren Wasserbehöre etc., ob der Antrag positiv beschieden wird. Der Unterstand und die Einfriedung wurden ja auch genehmigt.

Und eins wäre glaubich auch noch wichtig, wann ist der
Bauwagen ein fliegender Bau, und wann ein Gebäude? Reicht es

Wie ich schon gesagt habe: ein Bauwagen ist weder ein fliegender Bau, noch ein Gebäude. Für einen abgestellten Bauwagen greift somit die Bauordnung nur dann, wenn es um den Stellplatz geht.

Wasser ist übrigens kein Problem. Auf der Wiese ist ein
Brunnen, d.h. ein Quelle mit ca. 10qm Teich, die ich auch zum
Kühlen von „Lebensmitteln“ verwende. Und WC ist auch kein
Problem, ich habe - auch um meine natürlichen Bedürfnisse
angemessen zu befriedigen - ein Kompostklo gebaut. Natürlich

Das muß das Amt prüfen. Ob ein Brunnen und ein Kompostklo unter der Bezeichnung ‚ausreichende Erschließung des Grundstückes‘ zu führen ist, liegt im Ermessen der Behörden.

Also, was is nu, gibt es eventuell ne Chance dem harten Griff
des Bauamts zu entkommen.

Niemals, wir kriegen euch alle :wink:

Udo (vom Bauamt)