Baurecht / Baugenehmigung

Liebe/-r Experte/-in,

Für den Bau eines Vordaches habe ich von meiner Stadt in Niedersachsen eine Genehmigung erhalten.
Diese bekam ich in 2008. In 2009 begann dann der Bau und in 2010 stand es dann komplett. Da ich eine Hausbreite von 6,5-7m habe und die Eingangstür 1,4m-1,50m ist, kann der Abstand zum Nachbarn nicht ganz eingehalten werden. Dies ist der Stadt aber auch bekannt. Zur Zeit wird es verkleidet, da es einen anderen Anstrich bekommen soll.

Wie lange ist eine Baugenehmigung gültig?
Bis wann muss mit den Bau begonnen bzw. wann muss der Bau beendet sein?

Nun ist es so, dass sich ein Nachbar über dieses Vordach beschwert.

Womit muss ich nun rechnen? Kann die Stadt Veränderungen oder gar den Abriss fordern?

Eine weitere Frage ist, ob ich in meinem Garten ein Streifenfundament legen kann. Benötige ich hier eine Genehmigung? Auf dieses Fundament soll ein kleines Holzhaus gestellt werden. Das Fundament ist quadratisch und in der Mitte mit Kies gefüllt, eben als Wasserschutz, da bei uns im Garten das Wasser schlecht abläuft.

Was darf ich in meinem Garten bzw. auf meinem Grundstück ohne Genhmigung und Unterrichtung der Stadt und vor allem der Nachbarn machen?

Vielen Dank und freundliche Grüße
Kisu

HALLO KISU,

  1. eine Baugenehmigung ist in den meisten Bundesländern 3 Jahre gültig. Nach Ablauf der Frist kann (mit einfacher Begründung) eine Verlängerung um 1 Jahr beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Zustellungstermin der Baugenehmigung. Eine vorgeschriebene Frist zum Beginn der Maßnahme und der Fertigstellung gibt es nicht (im Gültigkeitszeitraum).
    Wenn eine Baugenehmigung rechtskräftig ist (kein fristgemäßer Einspruch der/des Nachbarn oder sonstiger Betroffener erfolgte), kann man nach dieser Genehmigung gemäß Antragsunterlagen die Baumaßnahme durchführen.
    Die Behörde garantiert mit dem „grünen Stempel“, dass alle Baurechte vorher abgeklärt worden sind (Schlußpunkttheorie). Wenn es dringende Gründe durch den nachträglichen Einspruch des Nachbarn geben sollte (z. B. Abweichung vom Antrag oder Gründe, die im Genehmigungsverfahren noch unbekannt waren) kann die Baugenehmigung widerufen werden und es muss ggf. ein Rückbau erfolgen.

  2. Die Frage ist, wie groß das kleine Holzhaus werden soll. Das Streifenfundament ist Bestandteil der gesamten Maßnahme. In der Regel ist eine Baugenehmigung erforderlich. Ggf. gibt es Baugrenzen oder andere Einschränkungen (Dienstbarkeiten, wasserrechtliche, naturschutzrechtliche o. a. Probleme), die einem nicht bekannt sind.
    Vielleicht hilft aber schon eine Bauvoranfrage bei der Behörde auf planungsrechtliche Zulässigkeit des Baues(einfaches und preiswertes Verfahren mit Handskize, Grenzabstände und Nutzungsbeschreibung, wozu kein Bauvorlagebechtigter bemüht werden muss).

mfg db

Hallo Kisu

Jedes Bundesland hat seien eigene Landes-Bau-Ordnung! Also kocht quasi jedes Land sein eigenes Süppchen.
Ich kenne mich mit der Bau-Ordnung in Niedersachsen überhaupt nicht aus.
Deswegen kann ich dazu auch nichts sgen.

In NRW gelten Baugenehmigungen z.B. 3 Jahre ab Erteilung und man muss innerhalb dieser Zeit begonnen haben! Wenn man einmal beim bauen ist verfällt diese BG nicht mehr, es sei denn, das die Bauarbeiten länger als 1 Jahr unterbrochen worden sind!
Dann wäre die BG verfallen.

Der Abstand zum Nachbarn müsste eigentlich von der Genehmigungsbehörde geprüft worden sein und wenn eine BG erteilt wurde, dann geniesst man auch einen „Vertrauensschutz“ und kann so bauen!

Wenn man beim Bau allerdings von der BG abweicht z.B. etwas höher, länger oder breiter baut als genehmigt, oder die damaligen Bauzeichnungen falsch waren, dann sieht das schon wieder ganz anders aus!

Das „Fundament“ wäre in NRW BG-frei, allerdings könnte es sein, dass das Holzhaus eine Baugen. braucht.

Ich würde glaube ich, mal mal beim Bauamt nachfragen.

Sorry, das ich wenig helfen kann, ich hoffe das hilft trotzdem etwas weiter.

mfG U.F.

Liebe® Kisu,
da es sich um ein Grundstück in Niedersachsen handelt, bin ich hier nicht ganz der Richtige. Jedes Bundesland hat eine eigene Landesbauordnung mit entsprechenden Regelungen. Hier ist entweder ein Architekt (aus Niedersachsen) oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (aus NDS) gefragt. Natürlich sollte auch ein Rechtsanwalt die Sache klären können.
Wenn Sie einen Lageplan für die Baugenehmigung haben, so sollte daraus das Meiste hervorgehen.
Gruß Geoli

Hallo
Sie haben eventuell einen Antrag auf Genehmigungsfreistellung gestellt. Dann sind Sie selbst verantwortlich für die Einhaltung der Baubestimmungen. So ein Vordach kann aber auch so etwas wie ein Carport sein. Dann dürfen die Grenzabstände überschritten werden. Sie Sollten daher den Planer fragen, der Ihnen den Bauantrag gestellt hat. Eine Baugenehmigung ist mehrere Jahre gültig und kann gegebenenfalls auch verlängert werden.
Für das Gartenhaus kann es sein, dass Sie eine Baugenehmigung brauchen. Lassen Sie dies auch von einem Planer oder Architekten überprüfen. Die Fundamente gehören zu der Hütte und brauchen keine gesonderte Genehmigung.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Böcker

Hallo Kisu,

ich kenne zwar nur die Angaben aus der Hessischen Bauordnung (HBO), allerdings sind da die Unterschiede zwischen den einzelnen Landesbauordnungen nicht allzu groß. Einfach mal in der Bauordnung für Niedersachsen nachschauen.

Wie lange ist eine Baugenehmigung gültig?
Bis wann muss mit den Bau begonnen bzw. wann
muss der Bau beendet sein?

Nach HBO gilt eine Baugenehmigung 3 Jahre. Innerhalb der 3 Jahre muss begonnen werden. Werden die Arbeiten mehr als ein Jahr unterbrochen, wird die Genehmigung hinfällig. Wie lange an dem Bau gearbeitet wird ist nicht relevant.

Nun ist es so, dass sich ein Nachbar über dieses
Vordach beschwert. Womit muss ich nun rechnen?
Kann die Stadt Veränderungen oder gar den Abriss
fordern?

Ich denke es gibt eine Genehmigung für den Bau des Vordaches? Wenn die Abstände zum Nachbarn nicht eingehalten werden, muss es doch eine Befreiung o.ä. geben, und der muss der Nachbar zugestimmt haben. Oder die Stadt hat über den Nachbarn hinweg genehmigt, z.B. wegen unbedeutender Unterschreitung der Abstandsfläche o.ä.

Eine weitere Frage ist, ob ich in meinem Garten ein
Streifenfundament legen kann. Benötige ich hier eine
Genehmigung?

Für ein Fundament braucht man keine Genehmigung.

Auf dieses Fundament soll ein kleines Holzhaus
gestellt werden. Das Fundament ist quadratisch
und in der Mitte mit Kies gefüllt, eben als
Wasserschutz, da bei uns im Garten das Wasser
schlecht abläuft.

Ahja, da kommt es auf die Größe und auf den Standort des Holzhauses an. Wenn (nach HBO) das Holzhaus weniger als 30 m³ groß ist, keine Aufenthaltsräume, keine Toilette und keine Feuerungsstätte hat, ist es zunächst genehmigungsfrei. Um das Haus auf die Nachbargrenze stellen zu dürfen, müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. die Wandflächen der Gebäude an dieser Nachbargrenze haben weniger 25 m²,

  2. die Länge der kompletten Grenzbebauung an allen Nachbargrenzen ist weniger als 15 Meter lang,

  3. die mittlere Wandhöhe ist max. 3 Meter,

  4. das Gebäude ist untergeordnet und wird nur zu Abstellzwecken genutzt,

dann darf das Haus auch auf die Nachbargrenze gestellt werden.

Was darf ich in meinem Garten bzw. auf meinem
Grundstück ohne Genhmigung und Unterrichtung der
Stadt und vor allem der Nachbarn machen?

Alles was nach der Landesbauordnung Niedersachsen genehmigungsfrei ist. Da lohnt sich eine Bauberatung mit dem zuständigen Bauamt.

Gruß
Udo

Guten Tag:
Wenn Sie, wie Sie ja schreiben, eine „Genehmigung“ für das Vorhaben erhalten haben, dann muss da in einem allgemeinen Teil auch drinstehen, wie lange diese gültig ist, ansonsten müsste ein Anruf beim BauOA reichen. Gem §77 NBauO ist sie 3 Jahre bis zum Baubeginn gültig, die Bauzeit ist im Prinzip nicht begrenzt, darf aber höchsten 3 Jahre unterbrochen werden. Die Genehmigung kann auf Antrag (mehrfach) um max. drei Jahre verlängert werden, auch das müsste im allgemeinen Teil beschrieben sein.
Die bauliche Situation ist mir so nicht ganz nachvollziehbar, die HausBREITE kann da eigentlich keine Rolle spielen, nur der Abstand zur Grenze.
Da Sie schreiben, Sie hätten ein Vordach genehmigt bekommen, das würde bedeuten, dass die Haustür in der der Grenze zugewandten Hauswand liegt, die Breite dürfte ann eigentlich keine Rolle spielen. …oder haben Sie einen „Vorbau oder Windfang“ vor die Wand gebaut und nicht nur ein Dach?
Zum Antrag gehört i.d.R. ein Plan von einem Architekten, der die Abmessung EXACT angibt und genehmigt wird. I.d.R. wird damit eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Genehmigung erteilt.
Auch bei nur einem minimalen Abstand zur Grenze in Form einer Abstandfläche oder eines Bauwichs sind gem. $7b NBauO dort untergeordnete Bauteile wie Hauseingangsüberdachungen, Windfänge, Hauseingangstreppen, Balkone etc. erlaubt. Die Regelung, wie weit ist mir nicht ganz geläufig, es scheinen aber i.d.R. 1,5m zu sein. Das mit der „Verkleidung und dem Anstrich“ verstehe ich in der Relevanz nicht - ausser, dass hier eine Verkleidung i.d.R. den Abstand zur Grenze verringert. Unklar ist auch, worüber sich der Nachbar beschwert: zu breit, hoch, tief? Evtl. konkretisieren.
Bitte beachten Sie, dass auch das „Nachbarrecht“ verletzt werden kann, das hat aber nichts mit dem Baurecht zu tun.
Mit freundlichem Gruss
Eckart Schwengberg

Hallo,

vielen Dank für die Antwort.

Bis zur Grenze meines Nachbarn sind es etwa 1,20m, neben dem Flur grenzt das WC, und somit von außen das kleine Fenster. Wie es bei Reihenhäusern (üblich) ist.

Das Ganze steht nun auch schon seit 2009 und die Zeichnung kommt auch direkt von einem Architekten, der hier auch für etwaige große Firmen tätig ist.

Mein Problem ist, dass sich der Nachbar nun willkürlich beschwert, eben über alles. Es ist ja auch nicht mein direkter Nachbar.

Da ich in 2008 auch ein Carport bauen wollte, habe ich das Vordach bei der Stadt gleich mit einreichen lassen. Meine Garage hat ein Schrägdach und somit sollte das Carport mit diesem Dach weiter verlaufen, da es normalerweise ein begrüntes Carport sein müsste. Mir wurde auch beides genehmigt, da auch durch einen Architekten gezeichnet etc.
Bezüglich des Carports wurde es auch notariell geregelt, da es auf der Grenze zum Nachbarn steht.

Das Carport wurde zuerst gebaut und 2009 dann das Vordach. Das Vordach ist eben ein Holz(vorbau?) mit Dachziegeln. An den Seiten ist es zur Hälfte dicht und der obere Rest wird noch verglast, da es ohne doch recht zügig ist.

[http://www.google.de/imgres?imgurl=http://www.bernd-…](http://www.google.de/imgres?imgurl=http://www.bernd-schliebitz.de/files/vordach-aus-holz-gefertigt.jpg&imgrefurl=http://www.bernd-schliebitz.de/135-0-Vordach-aus-Holz.html&usg= 5nfrWBs9wJkq0SIZTkZ K9YVfo=&h=465&w=500&sz=58&hl=de&start=0&zoom=1&tbnid=KvgHL9JtwFs-4M:&tbnh=152&tbnw=146&ei=b6gQTqzvG8-Sswbd-6TMDg&prev=/search%253Fq%253Dvordach%252Bholz%2526hl%253Dde%2526sa%253DX%2526biw%253D1366%2526bih%253D667%2526tbm%253Disch%2526prmd%253Divns&itbs=1&iact=rc&dur=452&page=1&ndsp=21&ved=1t:429,r:14,s:0&tx=107&ty=126&biw=1366&bih=667)

Dieses, wie ich es bei google gefunden habe kommt meinem Vordach sehr nahe.

Mir ist nicht bekannt, dass es von den Maßen her abweicht. Mein Nachbar weiß aber auch nicht, dass ich für das ganze Vorhaben eine Genehmigung habe. Nur bin ich etwas irritiert, ob ich irgendwelche Probleme bekommen kann, auch wenn sich mit mal mehrere Nachbarn beschweren.

Der Grund ist der, dass Anwohner und nicht- Anwohner von mir Anzeigen bekommen haben, wegen täglichem, fast stündlichem Befahren/Parken (sogar länger als 2 Stunden) des Fußweges, wobei es auch mir schon passiert ist, dass ich von einem Fahrzeug „auf dem Fußweg“ gestreift wurde. Bei uns ist eine schöne Breite Straße mit angrenzenden Parkbuchten längst verlaufend zum Fußweg. Dann folgt der Fußweg, der so breit ist, dass auch ein Mülabfuhrwagen von AHA darauf genügend Platz zum Fahren hat. Dann beginnt mein Hauseingang bzw. der Treppenaufgang. Nur hat leider mehrmaliges Bitten meinerseits nichts gebracht, auch nach dem die Polizei mit einigen Anwohnern sprach, wurde alles nur belächelt und als Normalität dargestellt.

Noch einen schönen Sonntag + Gruß

Kisu

Hallo,
wie lange den Baugenehmigung gilt und wann der Bau abgeschlossen sein muss, steht in dem Recht umfangreichen Text der Baugenehmigung. In Ba-Wü gilt die Genehmigung 3 Jahre in denen der Bau begonnen werden muss. In Niedersachsen kann das anders sein, steht aber auch in der NBauO (Niedersächsische Bauordnung), die sicher im www verfügbar ist. Gegen das genehmigte Vordach kann der Nachbar nichts machen, er hatte während der Genehmigungphase Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Selbst wenn die Baugenehmigung abgelaufen sein sollte, ist i.d.r. eine erneute Genehmigung in unveränderter Ausführung unproblematisch. Geringfügige Ausführungsabweichungen sind vom Nachbarn zu dulden, wenn sie z.b. aus wärmedämmtechnischen Gründen notwendig sind.
In Ba-Wü sind sog. Nebenanlagen - also z.b. Gartenhütten bis 30cbm genehmigungfrei, in Niedersachsen kann das geringfügig anders sein. Diese Anlagen können ohne Abstand zur Nachbargrenze errichtet werden, gegen Fundamente - Bauwerke unter der Erde - kann der Nachbar nichts sagen, solange sie nicht sein Grundstück beeinträchtigen durch z.b. die Erdarbeiten und abstürzendes Erdreich seines Grundstücks.

Viele Grüße
Christian Storch

Hi,

in der Baugenehmigung wird in aller Regel angegeben, innerhalb welchen Zeitraumes mit den Arbeiten zu beginnen ist, da ansonsten diese erlischt. Nach § 77 NBauO beträgt diese 3 Jahre.

Ist der Bauantrag nach § 75 NBauO erfolgt, also nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren? Dann sind damit ja entsprechende Erklärungen abgegeben worden, dass die geplante Maßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Sind entsprechend Belange von Nachbarn zu berücksichtigen, so ist das letzlich von der Beantragungsseite abzuklopfen. Die Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens geht hier „zu Lasten“ des Entwurfsverfassers, dem entsprechend mehr Verantwortung zukommt.

Ist ein „normaler“ Bauantrag gestellt worden, so soll die Genehmigungsbehörde nach § 72 NBauO den betroffenen Nachbarn die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Hat die Behörde genehmigt, gibt es da grundsätzlich mal kein Zurück.

Wenn es nicht um spezielle Flächen, wie etwa Grundwasserschutzzonen, o.ä. handelt, steht solch einer Maßnahme nichts im Wege. Grundsätzlich ist ein solch kleines Hüttchen nebst erforderlichen Gründungsmaßnahmen nicht genehmigungspflichtig.

Uff, jetz wird es ja wirklich extrem kompliziert und unüberschaubar.

  • Wenn Sie einen Architekten beauftragt haben/hatten, „schuldet“ der Ihnen die Genehmigung und die dauerhafte Genehmigungsfähigkeit. Wenn Sie es noch nicht getan haben, geben Sie ihm die Genehmigung, damit er feststellen kann, „ob alles seine Richtigkeit“ hat.
  • ist das der Fall, können Sie das dann auch bauen, ALLE anderen Aspekte mit den Nachbarn können Sie in dem Zusammenhang ausser Acht lassen, die haben weder einen Einfluss auf das Aussehen der Massnahme, noch können sie die Massnahme verhindern oder erlauben.
    Beachten Sie im Zusammenhang mit dem Nachbarrecht, dass im rechtlichen Sinn nur ihr wirklicher Grenznachbar ein Nachbar ist, strassauf und -ab ist das viellecht eher Nachbarschaft, dazu bitte ausschliesslich Rechtsanwälte befragen.
  • …ich muss allerdings sagen, dass ich die bauliche Situation, so wie Sie sie beschreiben überhaupt nicht verstehe: in einem Abstand zur Grenze von 1,20 m kann man doch nichts bauen, weder Carport noch Eingangsdach und ein Reihenhaus hat ausser beim Endhaus eigentlich nie einen Abstand zur Grenze.
  • aus der Beschreibung der Garagen-Carport-Situation liesse sich ggf. feststellen, dass eine Vorschrift zur zulässigen Grenzbebauung verletzt wurde, Gesamtlänge, mittlere Höhe etc., das kann ich aber von hier aus nicht beurteilen, das muss ein Kollege vor Ort machen oder, bei Vorliegen einer Anzeige/Beschwerde, das BauOA.
  • Wenn dem BauOA eine solche A/B vorliegen würde, müssten die ja auch umgehend bei Ihnen „auf der Matte stehen“ oder Sie hochoffiziell zu irgend etwas auffordern, bis hin zur Abrissverfügung.
  • Lassen Sie sich bei irgendwelchen Unklarheiten ggf. auch von einem RA für Baurecht beraten, z.B. darüber, welcher Widerspruchs- oder Klageweg Ihnen IN NIEDERSACHSEN überhaupt offen steht. Architekten dürfen sich zu Rechtsfragen nur ganz eingeschränkt für die reine Bauerei äussern.
    Ich persönlich dürfte Ihnen z.B. in Niedersachsen überhaupt nicht (offiziell) helfen, da ich in NS kein Kammermitglied bin.
    Mit freundlichem Gruss
    Eckart Schwengberg

Hallo Kisu,

ich würde Ihnen empfehlen, sich bzgl. dieser Fragen mit Ihrem örtlich zuständigen Bauamt in Verbindung zu setzen, da ich das niedersächsische Baurecht nicht kenne. In NRW ist es so, dass eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit der Ausführung begonnen wurde oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen wurde. Ich schätze, dass es in Niedersachsen ähnlich sein wird. Aber das erfragen Sie, wie gesagt, am besten bei Ihrem Bauamt.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
ich kann Ihnen nur eine Antwort geben bezogen auf die Landesbauordnung BW. Da sich die Länder angeglichenhaben, dürfte es in anderen Bundesländern ähnlich sein.
Eine Genehmigung, wenn noch nicht angefangen worden ist, gilt drei Jahre. Nach Beginn der Bauarbieiten dürfen die Arbeiten nicht länger als zwei Jahre unterbrochen sein, sonst erlischt die Genehmigung.
Sie haben Ihre Arbeiten abgeschlossen und Ihr Vordach in den Abmessungen entsprechend den genehmigten Plänen erstellt, dann kann der Nachbar gegen dieses Vorhaben nichts mehr einwenden und die Stadt kann nichts gegen Sie unternehmen.
Bei der Einreicheung Ihres Bauantrages wird eine Nachbaranhörung durchgeführt und dort kann er seine Bedenken vorbringen. Die Baurechtsbehörde überprüft die vorgebrachten Einwendungen und wenn Ihr Vorhaben der LBO entspricht, werden seine Bedenken zurückgewiesen und Sie erhalten die Genehmigung und dürfen bauen. Vorausgesetzt Sie halten sich an die genehmigten Pläne.
In BW sind Gartenhäuschen ohne Aufenthaltsräume mit 40m³ ohne Genehmigung zulässig.Achten Sie aber auf die gesetzlichen Grenzabstände. Wenn Ihr Grundstück innerhalb eines Bebauungsplanes liegt, dann können
weitergehende Forderungen bestehen.
In diesem Falle empfehle ich Ihnen bei der Stadt nachzufragen.
In der LBO sind die genehmigungsfreien Vorhaben aufgeführt. Das ist das öffentliche Recht.
Dann gibt es noch ein Privatrecht, das ist im Nachbarrecht des jeweiligen Bundeslandes geregelt.
Mit freundlichem Gruß
A.D.

Hallo Kisu,
deine Anfrage betrifft das Bauordnungsrecht und das ist Ländersache. Da ich aus Sachsen komme, kann es Abweichungen zur Niedersächsichen Bauordnung geben. Zum Vordach:
Eine Baugenehmigung gilt drei Jahre, in dieser Zeit muss mit dem Bau gegonnen worden sein. Bei Unterbrechungen von mehr als drei Monaten muss die Wiederaufnahme der Bauarbbeiten erneut bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Eine Baugenehmigung erlaubt die Realisierung des genehmigten Vorhabens, stellt aber keine Verpflichtung dar. Wenn es nicht realisiert wird, verfällt die Baugenehmigung.
Bei Reihenbebauung gibt es keine seitlichen Abstandsflächen. Ist dein Vordach jedoch Tiefer als 1,50 m muss das Einfügungsgebot nach dem Baugesetzbuch berücksichtigt werden. Liegt dein Wohnhaus z.B. in einem Bebauungsplangebiet, wenn ja, welche Festsetzungen sind dort festgelegt usw. Das kann ich aus der Ferne aber nicht bewerten.
Die zweite Frage nach der Errichtung eines Fundaments kannst du dir selbst beantworten. Um ein Fundament zu sein, steht immer etwas darauf, d.h. es kann nie für sich allein betrachtet werden. Ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten bis 10 qm ist in Sachsen Verfahrensfrei (so das Amtsdeutsch, also genehmigungsfrei)außer im Außenbereich, d.h. außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Das kann schon der Fall sein, wenn dein Wohngrundtstück an ein Feld grenzt. Der Außenbereich beginnt an der Putzkante des Wohnhauses. Alle anderen Gebäude, ausgenommen Garagen oder Carports, sind genehmigungspflichtig. Du siehst, es gibt viele Varianten und es sind immer noch nicht alle Sachverhalte beleuchtet. Ich hoffe aber, das ich das Wesentliche erklärt habe. Das beste ist, du gehts zu deiner zuständigen Bauaufsichtsbehörde und klärst dein Anliegen in einem Gespräch mit einem Mitarbeiter.
Freundliche Grüße
Harald

Vielen Dank für die Antwort!!

Hallo, viele Fragen auf einmal:

Also, wenn du eine gültige Baugenehmigunh hast, kann dir egtl. nicht mehr viel passieren, auch nicht, wenn du den Mindestabstand nicht einhalten kannst. Die BAUAUFSICHT hat ja zugestimmt (der Nachbar egtl. auch?, das wäre ein Freilos!). Eine Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig, in dieser Zeit musst du angefangen sein zu „bauen“. Wenn du angefangen bist, kannst du egtl. bis in alle Ewigkeit bauen, allerdings nur dann, wenn du keine Pausen von mehr als einem Jahr einlegst. Sicherheitshalber empfehle ich, diese Fragen mit dem Bauamt zu klären, denn es kann tatsächlich sein, das der Nachbar gegen die Stadt klagt, und wenn er dann Recht bekomnmen sollte kann das doch Auswirkungen auf dein Vordach haben… also scheue dich nicht !!
Auch bei der 2. Frage kläre das mit dem Bauamt. Ein Fundament ist eine bauliche Anlage, und ist dieses größer als 30 Kubikmeter brauchst du eine Baugenehmigung, spätestens wohl dann, wenn das Gartenhaus draufgesetzt wird (wahrscheinlich mehr als 30 cbm). Also auch hier der Rat, frag beim Bauamt, die Auskunft ist kostenfrei und garantiert für dich und deine speziellen Belange passend. LP Peter