Baurecht, Baulast, Rettungszufahrt

Hallo,
ich habe hier etwas Spezielles in Sachen Bauvoranfrage:
Vorwort:
Es geht um eine Wiese die nicht unmittelbar an der öffentl. Strasse liegt, sondern dahinter, ein Mallorca-Makler würde sagen „2.Linie“ (also gibt es davor noch eine gewachsene Bebauung -Häuserzeilen- die an der Strassenfront mündet…) Ich glaube Fachleute sprechen von einer Hinterlandbebauung.
Sinn ist es hier dem Wiesengrundbesitzer zu helfen einen Bauvorbescheid durch zu kriegen.

Nun das Problem:
um einen Bauantrag bzw. zuvor noch einen Bauvorbescheid rechtfertigen zu können, verlangt das Bauamt (Bauaufsichtsamt) einen Nachweis des Rettungsweges zum Wiesengrundstück hin.
Es gibt einen genau solchen, der genau zum Wiesengrundstück führt !
Konkret geht es hier um einen Zuweg, der den süd-westlich gelegenen Nachbarn gemeinschaftlich gehört, der aber meines Erachtens b e i d e n Parteien für die Feuerwehr als Feuerwehrzufahrt, dienen könnte.
Dieser Weg ist bereits als Feuerwehrrettungszufahrt für diese Nachbarn (Mehrparteier, Einzeleigentümer) deklariert und entsprechend gibt es auch seit Jahren eine entsprechende Baulast, nur eben bislang nur für die besagten Nachbarn. Es führt direkt zum besagten Wiesengrundstück , also parallel am Aussenrand (gen Nordost) dieses Nachbargrundstücks. Dieses Nachbargrundstück besteht wie erwähnt- aus einem Mehrparteier die allesamt Einzeleigentümer sind, diese müssten wohl geschlossen für Folgendes stimmen – der Wiesengrundbesitzer, bzw. die Städt. Feuerwehr darf gg. Kostenerstattung (Pflege, anteilige Versicherung, etc.) diese Feuerwehrzufahrt mitnutzen – was aber einzelne Eigentümer bislang ablehnten. Ergo kam die gemeinschaftl. Ablehnung ggü. dem Wiesengrundnachbarn (Versammlungsbeschluss).
Ist das so, müssen Sie wirklich überhaupt zustimmen ? Oder reicht der Hinweis des Wiesengrundbesitzers ggü. der Stadt, dass diese Baulast sowieso besteht und eh nur für die Feuerwehr reserviert ist, und eben nicht für die Eigentümer oder für andere (dritte) Nutznießer zur Nutzung überlassen werden darf?
Die Baubehörde argumentiert ferner wie folgt: obschon die Baulast seit Jahren eingetragen ist, könnten die Mehrparteiennachbarn kopfseitig zum Wiesengrundstück hin einen Zaun anlegen (z.Z. nicht vorhanden), der dann die Rettungsmaßnahmen n a c h d o r t behindert bzw. unmöglich macht. Was aber nicht stimmt, der Wiesengrundbesitzer kann nachweisen, dass zu dieser Seite hin, das nächste Fenster/ Rettungsöffnung weniger als 3 (!) Meter entfernt ist. Allein schon dieses Argument scheitert also ?!
Ferner würden die Baubehörden am Liebsten noch eine Grunddienstbarkeit auferlegen wollen (Geh-Wege-Fahrrecht), was ja zu Gunsten des Wiesengrundbesitzers wäre, aber eben von den div. Mehrparteien-Eigentümern abgelehnt wird.
Ist das Projekt zum Scheitern verurteilt, oder kann man da noch WAS machen ?
Kann man die Behörden dazu verdonnern (per welchen Antrag ?) etwas von sich aus zu machen um dem Wiesengrundbesitzer zum Bauantrag zu verhelfen ?
Oder gibt es einen Automatismus, der besagt, dass die Sache so klar ist, dass man gar nichts machen muss in dieser Hinsicht oder etwas abgeänderter Konstellation (auf was genau sich berufen) ?
Auf welche Rechtsgrundlage(n) basiert das hier alles ?
Kann der Wiesengrundbesitzer die Reissleine ziehen, indem er den Mehrparteien-Nachbarn erklärt, er möge einen Zaun haben wollen (diesenfalls müßten diese die Hälfte der Kosten übernehmen, wenn der Wiesengrundbesitzer aber dann darauf verzichtet, stattdessen sich das nötige Einverständnis für die besagte Grunddienstbarkeit holt – ist beiden geholfen …)
Oder sich lieber einen negativen Bescheid abholt, mit der Massgabe hinterher zu prozessieren ?
Welcher ist der beste Weg ?
Danke für die Hilfe !
Gerne rufe ich Sie auch an, wenn Sie im Forum eine Nummer hinterlassen, zwecks ggf. genauerer Erklärung.

Hallo,
ich habe hier etwas Spezielles in Sachen Bauvoranfrage:
Vorwort:
Es geht um eine Wiese die nicht unmittelbar an der öffentl.
Strasse liegt, sondern dahinter, ein Mallorca-Makler würde…

UFF… Das erschliesst sich mir nicht so recht.

Wieder die gleichen Hinweise:
-welches Bundesland, ich bin NRW
-wem gehört das Grundstück, das als Zufahrt dienen soll?
-Liegt das im Aussenbereich, im Bereich eines Bebauungsplanes, in einem Bereich, in dem „ortsüblich“ gebaut werden darf?
-Was sagt die Bauordnung in dem Bundesland zum Voranfrage-Verfahren?
-ist die Zufahrtsituation, wie sie augenblicklich besteht schon ein Kompromiss, um z.B. auf der Grundlage neuerer gesetzlicher Regelungen (das muss nicht Baurecht sein, z.B. Feuerwehrgesetz) einen unhaltbaren Zustand zu legitimieren?

  • …und wie wird das Grundstück den überhaupt erschlossen, auch ver- und entsorgungstechnisch?

(In NRW wird)Es wird häufig versucht eine Bauvoranfrage dazu zu benutzen, so etwas wie eine kleine Baugenehmigung für wenig Geld zu bekommen.
Wie schon aus dem Antragsformular hervorgeht, dient das Verfahren allerdings dazu, durch EINE ganz genaue Fragestellung, ggf. mit einer ganz einfachen Anlage, wie z.B. Kopie eines Katasterplans, einen Sachverhalts des Baurechts zu klären.
Ihre Schilderung lässt erwarten, dass z.B. das Nachbarrecht (z.B. NachbG NRW)oder das Wohnungseigentumsrecht wegen der Zustimmung mitwirken (Sie haben das mit der hälftigen Beteiligung am Zaun ja schon irgendwie erwähnt).
…und soll die Feuerwehr ggf. über einen Zaun hinweg angreifen (versteh’ ich so)? Womit denn? Fahrzeug oder Leiter? Für Leiter (für ein Gebäude geringer Höhe) ist der Abstand 3m zu gross. Fahrzeug benötigt die (gesetzlich) vorgegebenen Fahr- UND Aufstellflächen.

Würde ggf. eine zweite aussenliegende, notwendige Treppe (z.B. konform zur BauO NRW)die Angelegenheit entschärfen oder ggf. unnötig machen?
Was es mit der (zusätzlichen?) Grunddienstbarkeit auf sich hat??? Das ist ja nur eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die nicht öffentlich rechtlich abgesichert ist.

Aber wie gesagt: Nach der Schilderung verstehe ich den ganzen Zusammenhang nicht genau.

eschwengberg (at) t-online.de

Hallo,
der Fall liegt schon etwas schwierig.

Das Bauamt verlangt, im Interesse des bauwilligen, einen öffentlich gewidmeten Zugang zu dem Grundstück - nicht dass sich die Verhältnisse unter den Nachbarn verschieben und das Betreten des Grundstücks verweigert wird.

Die bestehende Feuerwehrzufahrt kann natürlich als Zufahrt genutzt werden - allerdings ist eine öffentliche Widmung erforderlich, so dass jedermann an die 2. Baureihe gelangen kann. Hier scheint mir die Einwilligung der Eigentümergemeinschaft erforderlich.

Die Zulässigkeit von Bauvorhaben wir in den Landesbauordnungen der Bundesländer (LBO) geregelt und im BauGB (Baugesetzbuch)

So einen Fall hatte ich bisher noch nicht, ist mir auch im Umfeld begegnet. Ein Bauvorhaben scheint mir möglich aber die Rechtsfragen sind solide zu klären -->Baurechtsanwalt.

Gruß
_Reparator

Wenn Du noch Fragen hast - nur fragen
(kurzes Echo wie die Sache ausgegangen ist - Danke)

Hallo, Reparator
Ich hege Hoffnung, dass Du doch wenigstens ein bisschen weiterhelfen könntest, wenn Du mehr über den Sachverhalt wüsstest…
Darf ich Deine eMail-Adresse haben um Dich mit eingescannter Skizze zu beliefern ? Ich würds Dir gerne schicken wollen, vielleicht nützts ja etwas.
MFG

Hallo, vorab Dank für die Antwort.
Ich komme noch dieser Tage auf Dich zu per Mail mit Anhang (Skizze).
Dann kann man sich -denke ich - besser unterhalten.
MFG

Hallo,
interessante Frage…
Also ich rate Dir, mal einen Fachanwalt anzurufen. Rechtsberatungen sind eher was für Anwälte :smile:!
LG FH

Hallo,
leider kann ich Ihnen in diesem speziellen Fall nicht weiterhelfen. Ich empfehlen Ihnen einen Anwalt der im Planungs- und Grundstücksrecht und örtliche Kenntnisse hat einzuschalten.
Gruß
Dieter Hitz

Hallo lieber Fragensteller (F.I.),

nach Ihrer Beschreibung ist davon auszugehen, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörte der vorgesehenen Bebauung zustimmen wird, wenn Sie den Nachweis für einen gesicherten und für die Zweckbestimmung geeigneten Rettungsweg erbringen. Das ist völlig normal und gehört zu den Pflichten des Bauherren. Die Bauaufsicht erledigt das für Sie nicht und sie recherchiert das auch nicht, sie braucht den Nachweis von Ihnen.
Aus Ihrer Schilderung geht nicht hervor, dass die Bauaufsicht grundsätzliche Zweifel am Status des existierenden Weges hat, bis auf die Zaunfrage.

Erstellen Sie eine Dokumentation als Nachweis für den Rettungsweg, mit allen Unterlagen die dafür sprechen. Das sind bestehende Verträge, Vereinbarungen, Grundbucheintragungen, Erklärungen der Gemeinde und der Feuerwehr etc.
Und reiche diese mit Ihrer Bauanfrage bei der Bauaufsichtsbehörde ein.
Sie kann die Annahme nicht verweigern, sondern muss erklären, ob die beigebrachten Unterlagen als Nachweis ausreichen, oder ob noch weitere erforderlich sind. Die Resterledigung ist dann Ihre Aufgabe. Sollten Forderungen dabei sein, die Dritte betreffen (z.B. Zustimmungen, Grundbucheintragungen) und diese verweigern sicht, dann haben Sie ein Problem. Die Bauaufsicht hilft Ihnen dabei nicht. Sie können dann nur mit diesen Leuten zäh verhandeln, um zum Ziel zu kommen.
Es ist ratsam, hier einen Architekten aus Ihrer Region mit der Erledigung zu beauftragen, da er wegen seiner Fachkompetenz und der Ortskenntnisse eher erfolgreich sein dürfte.
Allein schon wegen der unterschiedlichen Baugesetze in der einzelnen Bundesländern und Städten, bzw. Gemeinden, ist dieser Weg zu empfehlen.

Für Ihr Vorhaben wünsche ich Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Schröter

Hallo F.I.,
der Fall erscheint mir nicht unkompliziert, aber vielleicht bin ich nicht Experte genug. Auf jeden Fall ist wohl eine Rechtsberatung bei einem Fachanwalt sinnvoll, oder ersatzweise bei der übergeordneten Baubehörde (Landkreis). Weiterhin ließe sich über Geld etwas regeln, das den Mehrparteien-Eigentümern für Ihre Zusage angeboten und bezahlt werden würde. Alternativ wäre zu überlegen, ob nicht über andere Grundstücke eine Erschließung möglich wäre (mit dem erforderlichen Grunderwerb). Außerdem weiss ich nicht, ob die Bebauung der Wiese überhaupt durch den Bebauungsplan oder das Flächennutzungskonzept der Gemeinde abgesegnet ist, so dass trotz Erschließung eine Baunutzung evtl. gar nicht funktionieren würde (aber das herauszufinden ist viellicht gerade der Sinn und Zweck der Bauvoranfrage).
Viel Erfolg wünscht
T. V.

Gemäß ihrer Beschreibung liegt die Feuerwehrrettungszufahrt auf dem Grundstück des Nachbarn (Mehrparteier, Einzeleigentümer). Somit liegt die Zustimmung der gemeinschaftlichen Nutzung bei diesem Nachbarn. Da es ein Mehrparteier ist müssen auch alle dieser Lösung zustimmen.
Das Errichten eines Zaunes ist denkbar, die Argumentation seitens der Baubehörde nachvollziehbar. Wenn Sie unter Berücksichtigung der Abstandsflächen (wahrscheinlich 0,5xH, mindestens 3m) einen max. Abstand von 3m zu diesem Zaun realisieren können, stimme ich ihrem Widerspruch zu dieser Aussage eingeschränkt zu. Sie beziehen ihre Schätzung darauf, dass die Feuerwehr im Notfall auf benannten Rettungsweg einfahren darf. Da dem Wiesengrund dieser Weg nicht zugesprochen ist wird die Argumentation auf den nächstgelegenen Rettungsweg bezogen (öffentliche Straße). Wenn von hier aus eine Rettung nicht möglich ist kann die Argumentation in abgeänderter weise greifen.
Geh-Wege-Fahrrecht…wäre die sinnvollste und unkomplizierteste Lösung. doch gemäß ihrer Argumentation liegen die Befindlichkeiten so, dass die Mehrparteier ihre Wiese und den Blick aufs Grüne erhalten wollen. Die Behörde ist in ihrem Handlungsspielraum eingeschränkt. Der Wiesengrundbesitzer hat ohne die Gunst des Nachbarn schlechte Karten.