Moin,
nach aktuellem Baurecht und gemäß Brandschutz darf sich in einer Grenzwand kein zu öffnendes Fenster befinden. In einem Altbau sind seit x Jahrzehnten Fenster und eines soll ausgetauscht werden, weil es noch Einfachverglasung hat. Als Badfenster ist ein zu öffnendes sinnvoll. Kann man beim Austausch dieselbe Funktion wie ursprünglich nehmen oder greifen sofort die Vorschriften für heute?
Danke und Grüße ynot
Was ist eine Grenzwand? Meine Wohnung grenzt an den öffentlichen Bürgersteig.
Das ist eine Wand, die auf einem Grundstück errichtet wurde, zum benachbarten Grundstück hin weist und keinen oder keinen Mindestabstand zu diesem hat.
Schöne Grüße
MM
In unserer Straße gibt es freistehende Häuser direkt am Fußweg. Die eine Außenwand zum Nachbarn hat noch 20cm eigenen Grund. Ich dachte, das wäre wegen des Dachüberstandes / Regenrinne.
Aber tatsächlich zeigt mein (nach innen) zu öffnendes Badezimmerfenster in diese 20cm Zone. Bräuchte man zum Wechseln des Fensters eine Genehmigung (Hessen)?
Servus,
im Nachbarschaftsrecht Hessen ist das unproblematisch, da ist nur zum Errichten die Einwilligung des Nachbarn erforderlich:
DRITTER ABSCHNITT
Fenster- und Lichtrecht
§ 11 Umfang und Inhalt
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile nur mit der Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn die Fenster, die Türen oder die Bauteile von der Grenze einen geringeren Abstand als 2,5 m einhalten sollen.
(2) Die Einwilligung muß erteilt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Schöne Grüße
MM
und wie ist das in B.-W. (habe vergessen das Bundesland zu posten, sorry, weiß das ja eigentlich) ist da auch nur das Errichten so geregelt und nicht der Austausch?
Ja, sogar ein bissle konkreter formuliert: Das Verlangen (des Nachbarn) ist gem. § 3 Abs 3 S 2 NRG Baden-Württemberg zwei Monate nach Zugang der Benachrichtigung gem. § 55 LBO (die sich immer auf Bauvorhaben bezieht) ausgeschlossen.
Wenn das Fenster schon beim Bau eins war, das sich öffnen ließ, darf das neue auch aufgehen.
Schöne Grüße
MM
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