Baurechtsbehörde fordert Abluftführung über Dach

Guten Tag,
angenommen, jemand hat seit 2003 in einem Mehrfamilienhaus mit 6 Partien 2 Wohnungen und eine Lieferpizzeria. Dort gab es vor kurzem in der kleinsten Einheit einen Eigentümerwechsel. Der neue Miteigentümer kam mit seinem Wunsch nach einer teuren Satelitenanlage mit anteiliger Umlage nicht durch, weshalb er sich nun wohl durch eine Beschwerde bei der Baurechtsbehörde wegen Geruchsbelästigung aus der Lieferpizzeria, die schon lange vor seinem Einzug in Betrieb war und keinen der Mitbewohner gestört hatte, revanchierte.
Die Abluft wird bisher nicht über Dach geführt, dies wurde nun von der Baurechtsbehörde von den Eigentümern der Lieferpizzeria verlangt: Es solle unverzüglich durch eine Fachfirma in Auftrag gegeben werden und die Beendigung der Arbeiten mitgeteilt werden.

  1. Gibt es objektivierbare Kriterien für das Ausmaß einer Geruchsbelästigung?
  2. Kann die Baurechtsbehörde das überhaupt verlangen, nachdem die Betriebserlaubnis Jahre vor dem Erwerb durch den aktellen Eigentümer gegeben wurde und bisher keinerlei Beschwerden kamen?
  3. Die Zeit für 3 Kostenvoranschläge wird eingeräumt werden?
    Für Kommentare zu diesem Thema danke ich im voraus.

Es ist immer so einfach einen Bösen zu bestimmen. Auch wenn man nichts weiß, es kann ja nicht anders sein. Genannt wird dies Mobbing und macht innerhalb kürzester Zeit eine Hausgemeinschaft so kaputt, dass sie für ALLE Beteiligten zur Hölle wird…
Die Baubehörde ist nicht Erfüllungsgehilfe eines unzufriedenen Nachbarn. Die Baubehörde hat nach Recht und Gesetz zu handeln. Wenn eine Abluft über Dach gefordert wird, so ist dies zu begründen. Welche Gründe wurden genannt? Und welche Gesetze zur Durchsetzung herangezogen?

  1. Geruch kann man messen. Das Gutachten ist aber nicht wirklich kostengünstig. Wobei für die Baubehörde möglicherweise nicht das ‚Ist‘ sondern das ‚Kann‘ ausschlaggebend sein könnte.
    2)Wer hat die Betriebserlaubnis erteilt? Die Baubehörde? Dann besteht Bestandsschutz. Eine andere Behörde? Dann ist dies für die Beurteilung durch die Baubehörde gleichgültig, außer mann kan der Baubehörde ein ‚Wissen‘ und damit eine Duldung nachweisen. Aber dies ist ein langer, steiniger Weg.
  2. Das ist vermutlich nicht das Problem. Mehr die Zustimmung der WEG zu baulichen Veränderungen (Einstimmigkeit).

vnA
vnA

Hallo vnA

und vielen Dank für die interessanten Gesichtspunkte!
Es muss in der Tat erst geklärt werden, wann und von wem die Betriebserlaubnis erteilt wurde, jedenfalls existiert das besagte Lieferpizzagewerbe regelrecht angemeldet schon viele Jahre vor dem Erwerb durch die aktuellen Besitzer.
Eine gutachterliche Geruchsmessung erscheint tatsächlich zu aufwändig, zumal wahrscheinlich die theoretische Möglichkeit zu einer solchen ausreichen wird, nachdem der Beschwerdeführer dies sicher vehement vertreten wird.
Die WEG, zu welcher der Beschwerdeführer als Besitzer der kleinsten Einheit gehört, wird voraussichtlich keine Einwände erheben, solange die Besitzer der Pizzeria die Kosten übernehmen. Aber in der Tat, was gäbe es im unwahrscheinlichen Fall fehlender Zustimmung der WEG zur von der Behörde geforderten Abluftführung für tragbare Lösungen ohne dass das Erlöschen der Betriebserlaubnis für die Pizzeria? Das wäre allerdings ein weiterführendes, wenn nicht neues Thema…
Grüße und Dankeschön
Zenbuddha

Sagen wir es mal so:
Wenn eine Baugenehmigung erforderlich war und ist, diese aber nicht vorliegt, kann die Baubehörde diese nachträglich fordern. In dieser Baugenehmigung können verschiedene Auflagen auftauchen. Da kann noch einiges kommen.
Unter anderem diverse bauliche Änderungen (z.B. Lüftung). Baulichen Änderungen in einer WEG müssen alle Teileigner zustimmen.
Wenn also die Baugenehmigung nicht erteilt wird oder nicht auflagenkonform umgesetzt wird (weil die WEG nicht zustimmt), kann es zu einer Schließungsverfügung kommen.
Aber nicht den Mut verlieren, es gibt viele Möglichkeiten das Verfahren zu beeinflussen. Was absolut nicht hilft, ist es den Kopf in den Sand zu stecken und sich tot stellen. Dies würde aber hier in diesem fiktiven Fall, den Rahmen sprengen.

vnA

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Guten Tag,

vielen Dank für das Einbringen weiterer möglicher Komplikationen. Im fiktiven Fall wäre es nun so, dass die Baurechtsbehörde auf eine ortsansässige Lüftungstechnik-Firma verweist. Eine Anfrage nach einem Kostenvoranschlag löst dort aber nur ein mitleidiges Lächeln aus, da die Auftragsvolumina dort mit 50.000€ beginnen, weshalb von der Spezialfirma für den benötigten Zweck eine Flaschnerei vorgeschlagen wird. Ein Architekt wurde gebeten, passende Firmen zu nennen. Es wäre zu überlegen, die Baubehörde über die bislang frustranen Bemühungen auf dem laufenden zu halten?
Grüße ZB

Baubehörden sind keine Auftragsvermittler - sollten sie zumindest nicht sein.
Gelbe Seiten, Internet, Architekten, nächste Stadt. Irgendwo wird es eine Firma geben, die einen Kostenvoranschlag machen kann. Dies ist auch im fiktiven Deutschland der Fall.

vnA