Baurechtsfrage zu Spielplätzen

Liebe/-r Experte/-in,

darf man in einer älteren Wohnanlage (Bayern) mit Eigentumswohnungen einen ungenutzten Spielplatz abreißen ? Falls, ja. Wo steht das geschrieben ? Wenn alle Miteigentümer das beschliessen sollten … kann dann die Bauaufsichtsbehörde dagegen einschreiten ?

Herzlichen Dank vorab für die Antworten.

Schöne Grüße aus Fürth

Thomas Garthe

hallo,

ohne mehr sachverhalt lässt sich diese frage nicht beantworten.

  • ist der spielplätz im bebauungsplan ausgewiesen
  • wem gehört der spielplatz
  • wer betreibt den spielplatz

viele grüße

w.

Hallo Herr Garthe!

  1. Die Eigentümergemeinschaft kann mehrheitlich beschließen, daß der Spielplatz entfernt wird.
    Das ist privatrechtlich.
  2. Der Platz ist aber auch Bestandteil der damaligen Baugenehmigung. Eine Beseitigung kann nur mit Zustimmung der Baurechtsbehörde durchgeführt werden.Deshalb ist zunächst die Behörde anzuhören.
    Das ist öffentlichrechtlich.
    Mit freundlichem Gruß
    A. Dornblüth

Es geht nicht darum, ob der Spielplatz benutzt oder unbenutzt ist, sondern darum, ob im Bebauungsplan einer gefordert ist oder nicht. Findet sich dort etwas über die Pflicht zur Herstellung, dann hat die Baubehörde jederzeit das Recht gegen den Rückbau des Spielplatzes Einspruch zu erheben.

Grüße Mathias

Es dürfte nirgends stehen, dass ein ungenutzter Spielplatz abgerissen werden darf. Aber es könnte in der Baugenehmigung zum Wohngebäude drin stehen, dass ein Spielplatz nachzuweisen war. Ein Abriss stellt dann einen Verstoss gegen die Baugenehmigung dar und der könnte (Ermessensentscheidung) durch die Bauaufsichtsbehörde mit ordnungsbehördlichen Mitteln (Ordnungsverfügung, Zwangsgeld, Bußgeld usw.) geahndet werden. Vielleicht kann eine Befreiung von der Verpflichtung zur Herstellung des Spielplatzes erreicht werden. Dazu wäre ein formaler Antrag erforderlich, dessen Entscheidung im Ermessen der Behörde liegt und auch mit alternativen Auflagen verbunden sein kann.

Liebe/-r Experte/-in,

darf man in einer älteren Wohnanlage (Bayern) mit
Eigentumswohnungen einen ungenutzten Spielplatz abreißen ?
Falls, ja. Wo steht das geschrieben ? Wenn alle Miteigentümer
das beschliessen sollten … kann dann die Bauaufsichtsbehörde
dagegen einschreiten ?

HALLO Th. H. G.

zunächst die Zuständigkeit einer Unteren Baubehörde: Sie hat hier das formsale Baurecht (Bundes und Landesrecht) sowie Baunebenrechte bei Ihren Entscheidungen zu beachten. Der Eigentümer ist grundsätzlich frei in seinen Entscheidungen, wenn Rechte öffentlicher Träger nicht berührt werden.
Hier ist wohle beim Abriss eines Spielplatzes ein sehr individuelles Recht(e) berührt.
Es ist zu fragen, ob die Baubehörde beim Rückbau einer Spielanlage überhaupt zuständig ist. GGf. handelt es sich nicht um eine „Bauliche Anlage“ im Sinne des BauGB und sie hat bei der Errichtung keine Genehmigung gebraucht (Art des Spielplatzes).
Der rechtliche Eigentümer des Spielplatzes sollte von der Mietergemeinschaft zu einem Gespräch gebeten werde, um die Gründe des Rückbaues zu erfragen.
Empfelenswert ist dabei die Einbindung des örtlichen Gemeinde/Stadtrates oder de4s Zuständigen Ausschusses der Gemeibnde/Stadt.
Auch die/das Mitglieder der/eines Stadtrates sollte zur Unterstützung des Anleigens eingebunden werden.

mfg db

Herzlichen Dank vorab für die Antworten.

Schöne Grüße aus Fürth

Thomas Garthe

Hallo Thomas,

für Bayern kann ich leider die Frage nicht beantworten, aber bei uns in Hessen gilt nach Landesbauordnung (HBO) folgende Regelung nach § 8 Abs. 2:

Werden mehr als drei Wohnungen errichtet, ist auf dem Baugrundstück oder öffentlich-rechtlich gesichert in unmittelbarer Nähe ein Spielplatz für Kleinkinder (bis zu sechs Jahren) anzulegen, zu unterhalten und in die Bepflanzung der nicht überbauten Flächen einzubeziehen. Seiner Herstellung bedarf es nicht, wenn

  1. ein für Kleinkinder geeigneter, auch für das Baugrundstück bestimmter öffentlich-rechtlich gesicherter Spielplatz oder ein öffentlicher Spielplatz in unmittelbarer Nähe geschaffen wird oder vorhanden ist oder

  2. die Art oder Lage der Wohnungen einen Kinderspielplatz nicht erfordert.

Viele Grüße
Udo Wich

Hallo Herr Garthe,

sorry, dass ich erst jetzt antworte!

Bei einer Wohnanlage ist ein Spielplatz gemäß des Bundesbaugesetzes vorgeschrieben. Es kommt dabei jedoch auf die Anzahl der Wohnungen an. Selbst wenn der Spielplatz ungenutzt ist, so muss er vorhanden sein und darf nicht einfach dem Erdboden platt gemacht werden!
Es gibt eine Spielplatzverordnung! Die folgende Internetseiten müßten Ihnen weiter helfen.
http://bundesrecht.juris.de/index.html, http://www.logibau.de/Gesetze/sl/spielplvo/g-sl-spie… und http://www.baurecht.de/gesetze.htm
Und ja, die Bauauftsichtsbehörde kann dagegen einschreiten. Es kann sogar die Auflage erfolgen, dass man den Spielplatz wieder komplett instandsetzen muss. Sollte das nicht auf freiwilliger Basis funktionieren, so kann die Aufsichtsbehörde auch Zwangsmittel einsetzen. Bei Eigentumswohnungen wäre dann jeder Eigentümer davon betroffen.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen!

Mit freundlichem Gruß
A. Genrich

Hallo Herr Garthe

in allen Wohnanlagen muß ein Spielplatz vorhanden sein.
ich empfehle ihnen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde nachzufragen ob der abriss rechtens ist!
mfg
waltsie

Herzlichen Dank für die Info !

Gruß Garthe

„Spielplatzrecht“ im Spielplatzbau ergibt sich wesentlich aus
DIN EN 18034 Bau von Spielplätzen
kommunalen Spielplatzsatzungen

Das bedeutet, dass einerseits festgelegt wird
WER
Wann
WELCHE
Spielplatzangebote herrichten muss.

Anderer Seits hat die Kommune Gestaltungsspielraum diese Vorgaben zu erfüllen.

Wohnanlagen müssen i.d.R. eigene Spielplätze unterhalten.
Dabei kann in der Flächen und Spielwertanalyse u.U. auf bereits vorhandene Spielflächen im nahen Umfeld zurück gegriffen werden.

Spielplätze sind ausgewiesene Sondernutzungsflächen die in jedem Fall einer Satzungskonformen Umwidmung bedürfen.