Bausparen auf Mobilheim möglich?

Liebe/r Timur,

nach meiner Einschätzung ist das wie ein Ferienhaus oder eine Gartenlaube zu beurteilen.
Beides dient nicht dem sog. „wohnungswirtschaftlichen“ Zweck, auf welchen das Bausparen vom Kerngedanken her ausgerichtet ist.
Ob es für die Bausparkasse als „finanzierungsgeeignet“ ansieht ist eher Entscheidungssache der Bausparkasse (mit Trend „nein“).
Keinesfalls wird es aber als „sicherungsgeeignet“ anzusehen sein, was bedeutet, daß es nicht als Sicherheit für ein Bauspardarlehen (oder Hypothekendarlehen einer Bank) verwendbar ist.
Eine erforderliche Grundschuldeintragung ist damit nicht möglich.
Bei einer Bausparkasse könnte ggfs. noch mit Ersatzsicherheiten (Lebensversicherung, Sparguthaben o.ä.) die Sicherstellung erfolgen. Bei Banken ist dieser Weg dann aber eher ausgeschlossen.

Fazit: Frage mit der gewünschten Bausparkasse klären da zu viele Aspekte hereinspielen und die gesamte Angelegenheit in einer Grauzonne mit erforderlichen Einzelentscheidungen liegt.

Gruss
Walter

Hallo Timur5,

schau mal, was ich bei einer gr. Bausparkasse zum Thema „wohnwirtschaftliche Verwendung“ gefunden habe:

Verwendungsmöglichkeiten
für Eigentümer
K Abbruch (im Zusammenhang mit
der Errichtung eines Wohngebäudes)
K Abfindung von Miterben
(bei Immobilien-/Wohnungserbschaft)
K Ablösung von wohnwirtschaftlichen
Verbindlichkeiten
K Alarmanlage
K Altenwohnheim
(zum Erwerb eines Wohnrechts)
K Architektenhonorar
K Aus-, An- und Umbau zu Wohnzwecken
K Außenanlagen (soweit sie im Zusammenhang
mit Wohngebäuden stehen)
K Außenkamin
K Außenputz (soweit Verbesserung des
Wohngebäudes)
K Autostellplätze
K Bad-Einbau/-Renovierung
K Bauland
K Baunebenkosten
K Bodenbeläge (auf Estrich verlegt oder
mit Untergrund fest verbunden)
A – B
K Dauerwohnrecht (Voraussetzung ist
ein eigentumsähnlicher Charakter im
Sinne des Wohneigentumsgesetzes)
K Eigentumswohnung
K Einbauküche (sofern wesentlicher
Bestandteil des Gebäudes)
K Einbaumöbel (sofern wesentlicher
Bestandteil des Gebäudes)
K Einfamilienhaus
K Einfriedung (Gartenzaun, lebende Hecke)
soweit die Kosten zu den Herstellungskosten
rechnen
K Elektroleitungen
K Energiesparmaßnahmen
K Entschuldung von Wohneigentum
K Erbbaurecht
K Erbschaftssteuer (soweit auf ein
Wohngebäude anfallend)
K Erschließung
K Etagenheizung
C – E
K Fahrstuhl
K Fassadenerneuerung
K Fenstererneuerung
K Ferienhaus (soweit zum dauerenden
Wohnen geeignet)
K Fußbodenerneuerungen
K Fußbodenheizung
K Garage
K Gartenanlage (1. Anlage eines Vorgartens
oder einer Grünanlage/keine Nutzgärten
K Gartenzaun
K Gasleitungen
K Genossenschaftsanteile
K Grunderwerbsteuer
F – G
K Hausanschlusskosten
K Heizungsanlage
K Hobbyraum
K Immobilienfonds (wenn der Erwerber
wirtschaftlicher Eigentümer der Objekte
(Bruchteilseigentum) wird)
K Instandsetzung
K Kabelfernsehanschluss
K Kachelofen
K Kanalanschlussgebühren
K Leibrenten (sofern im Zusammenhang
mit Bau- oder Erwerbkosten eines
Wohnhauses)
K Malerarbeiten nach Instandsetzung
K Maklerprovision
K Markisen (wenn wesentlicher Bestandteil
des Gebäudes)
K Mehrfamilienhaus
K Mietvorauszahlung (zur Erlangung
einer Wohnung bei Bau oder Kauf eines
Gebäudes, mind. für 5 Jahre)
K Modernisierung
H – M
K Notariatsgebühren
K Parabolantenne (für Satelitenfernsehen
und -rundfunk)
K Pergola
K Planungskosten
K Raumteiler (wenn wesentlicher Bestandteil
des Gebäudes)
K Reihenhaus
K Renovierung
K Schallisolierung
K Sickergrube
K Solaranlagen
K Steckdosen und Schalter
N – S
K Teppichboden (auf Estrich verlegt oder
mit Untergrund fest verbunden)
K Tiefgaragenplatz
K Thermostatventile
K Treppen und Treppenbeläge
K Vermessungskosten
K Wärmeschutzmaßnahmen
K Wärmepumpeneinbau
K Wandverkleidungen
K Warmwasseranlage
K WC-Einbau
K Wintergarten
K Zentralheizungserneuerung
K Zisterne zur Regenwassernutzung
K Zugewinnausgleich (wenn abzufindender
Ehegatte Miteigentümer
des Wohnhauses ist)
K Zweitgarage
K Zwischendecke
K Zwischengeschoss-Einbau
T – Z

Leider findet sich hier kein - wenn auch festes - Mobilheim.

Gruß Harald Laufer

Meine Antwort gilt auch für die Mobilheime. Sie gelten dem Gesetz nach halt nicht fest mit den Grundstück verbunden. Meistens ist es ja auch so, dass das Grundstück nicht dem Mobilheimbesitzer gehört, sondern nur von diesem gepachtet ist (wie soll die BSK sich dann absichern?). Die Mobilheimplätze sind zudem von den Gemeinden in den allermeisten Fällen nicht für ein Dauerwohnrecht zugelassen. Wo kein Kläger, da kein Richter, ist schon richtig; aber wer weiss, wann eine Gemeinde gezwungen ist, neue Geldquellen zu „erschliessen“.

Hallo, Timur5,

vielen Dank für Dein Vertrauen, mich zu kontaktieren.

Leider bin ich kein Bausparexperte und somit kann ich Dir nicht weiterhelfen. Deine Frage müsstest Du aber ggfs tel direkt bei einer Bausparkasse (Wüstenrit, Schwäbisch-Hall, LBS) beantwortet bekommen.

Toi, toi, toi für Dein Vorhaben,

FRank