Hallo! Nehmen wir mal an, Person A bekommt Hartz IV da er zur Zeit nicht arbeiten darf, aus gesundheitlichen Gründen. Person B, seine Partnerin, bekommt ebenfalls Hartz IV und kann ebenfalls nicht arbeiten, da 2 Wochen altes Baby. Nun wollen Person A und B heiraten. Dafür wollen sie einen Bausparvertrag auflösen, der derzeit 1500 Euro Guthaben aufweist.
Nun die Frage : Wird das als Einkommen angerechnet? Müssen die beiden von dem Geld leben oder darf das für die Hochzeit verwendet werden?
Ich möchte darauf hinweisen, dass der Bausparer angegeben ist und niemand den Staat betuppern möchte.
Wird nicht angerechnet.
Hallo
Ich möchte darauf hinweisen, dass der Bausparer angegeben ist
Damit handelt es sich ja um bereits vorhandenes Geld (Schonvermögen) und natürlich um kein Einkommen. Sonst könnte man es ja auch jedes Mal als Einkommen anrechnen, wenn A oder B Geld von seinem Girokonto abhebt.
Viele Grüße
Sonst könnte man es ja auch jedes Mal als Einkommen anrechnen, wenn A oder B Geld von seinem Girokonto abhebt.
Okay das habe ich nicht verstanden :o) Aber wenn wir den Bausparer nun auflösen, müssen wir nicht von dem Geld leben und Hartz IV wird nicht gestrichen?
Lg Thommy
Hi,
Okay das habe ich nicht verstanden :o) Aber wenn wir den
Bausparer nun auflösen, müssen wir nicht von dem Geld leben
und Hartz IV wird nicht gestrichen?
nein, was Simsy dir sagte stimmt schon. Denn alles was man vor antrag hatte ist Vermögen und alles was nach Antrag dazu kommt ist Einkommen. Mit Ausnahme eines Darlehens welches zurückgezahlt werden muss.
Wenn der Bausparvertrag also beim Antrag unter Vermögen angegeben wurde, wird es auch als solches behandelt und darf definitiv nicht als EK angerechnet werden.
TM
Ganz heikle Antworten, liebe Vorautoren!!!
Also, jeder hat ein Schonvermögen (Lebensalter x 150 €)… soweit so gut. Wenn aber eine Lebensversicherung o.ä., die vor Auflösung zum Schonvermögen zählte, zu Geld gemacht, sprich aufgelöst und ausbezahlt wird, ist das sehr wohl Einkommen und auf den Bedarf anrechenbar in dem Monat, wo es zufließt, sprich auf dem Girokonto gut geschrieben wurde.
Nicht anrechenbar sind Einkommen unter 50 EUR / Person. Bei einer Summe von 1500 EUR ist das keine Bagatelle mehr.
Natürlich sind alle nur Menschen, auch die Sachbearbeiter, darum sollte man auf jeden Fall mit dem Sachbearbeiter VOR Kündigung reden, damit es später kein böses Erwachen gibt. Schließlich ist der Verwendungszweck nachvollziehbar.
Pardon, ich meinte natürlich: Nicht anrechenbar sind Einkommen unter 50 EUR / Person / pro Jahr.
Hallo,
könntest Du Deine Aussage bitte belegen?
Meines Wissens gilt Sparvermögen bei der Auszahlung nicht als Einkommen, nur die Zinsen, die dafür gegebenenfalls anfallen.
Gruß
=^…^=
Hallo,
könntest Du Deine Aussage bitte belegen?
welche? Höhe des Vermögens: §12 SGB II, Einkommen: u.a. §11 SGB II
sowie die fachlichen Hinweise der Bundesagentur zu diesen Paragrafen
Meines Wissens gilt Sparvermögen bei der Auszahlung nicht als
Einkommen, nur die Zinsen, die dafür gegebenenfalls anfallen.
falsch, wenn geschütztes Sparvermögen aufgelöst wird und zur in Geld oder Geldeswert tatsächlich zur Verfügung, also bei einer Auflösung, dann ist es Einkommen („Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert“). Die Zinsen auf ein Bausparvertrag erhöht doch das Guthaben insgesamt.
Gruß
=^…^=
Hallo,
könntest Du Deine Aussage bitte belegen?
welche?
diese:
wenn geschütztes Sparvermögen aufgelöst wird und zur
in Geld oder Geldeswert tatsächlich zur Verfügung, also bei
einer Auflösung, dann ist es Einkommen („Als Einkommen zu
berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert“). Die
Zinsen auf ein Bausparvertrag erhöht doch das Guthaben
insgesamt.
Denn dies wird zumindest von einer mir bekannten ARGE nicht so gehandhabt: Als Einkommen angerechnet werden die Zinsen, welche aus diesem Grund auch jährlich belegt werden müssen, die Auszahlung des Sparvermögens selbst wird nicht als Einkommen angerechnet.
Derlei würde auch denn Sinn und Zweck von Sparguthaben konterkarieren, wird dies doch in der Regel deshalb angespart, um es gegebenenfalls für eine größere Anschaffung zur Verfügung zu haben. Tatsächlich wird doch auch eigenverantwortliches Handeln dieser Art von Arbeitslosen eingefordert, da ja keine Einmalzahlungen mehr bewilligt werden, so denn eine neue Waschmaschine o.ä. notwendig werden sollte.
Gruß
=^…^=
Ganz heikle Antworten, liebe Vorautoren!!!
Ganz heikle Gegenbehauptung, lieber Sacharbeiter der Leistungsabteilung !!!
Es ist schon das 2 Mal, dass du uninformierte Auskünfte erteilst.
BSG-Urtzeil:
http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_4_AS_57.0…
Leitsatz:
_Während es sich bei Sparguthaben durchgehend um Vermögen handelt , sind ihre Zinseinnahmen hieraus als Einnahmen anzusehen. Die schuldrechtliche Unterscheidung zwischen der auf Auszahlung von Sparzinsen gerichteten Forderung und der Erfüllung dieser Forderung durch Auszahlung (Gutschrift) führt nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr interessiert im Falle der Auszahlung einer Forderung grundsicherungsrechtlich grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung, sondern das Gesetz stellt in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II insofern allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert als Einkommen ab. Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften angespart wurde, z.B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen. Dementsprechend bleibt ein auf längere Zeit angelegtes Sparguthaben auch bei seiner Auszahlung Vermögen.
TM_
Hi Tisch66,
in euerer eigenen Datenbank steht, dass bereits vorhandenes Vermögen bei Auflösung kein Einkommen darstellt.
Ich dachte eigentlich, da hat jeder SB Zugang.
Im übrigen erlässt das BMAS, bzw. die Arbeitsagentur oftmals Dienstanweisungen oder HEGA, die nicht gesetzeskonform sind.,
Stellenweise gibt es sogar Anweisungen, bei denen klar ist, dass sie gegen geltende Urteile, bzw. Recht verstoßen. Auch bei der Agentur ist der Spruch „Wo kein Kläger, da kein Richter“ durchaus bekannt.
http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p12/p12_10043.html
TM
Die Sache ist geklärt!
Nägel mit Köpfen gemacht und zur Sachbearbeiterin gefahren.
„Da das Geld unter der Freigrenze liegt und der Bausparer bereits vor Antragstellung bestand, ist das Geld für uns frei verfügbar und es wird NICHT als Einkommen angerechnet.“
Ich danke euch für eure Antworten!
Wenn aber eine Lebensversicherung o.ä., die vor Auflösung zum Schonvermögen zählte, zu Geld gemacht, sprich aufgelöst und ausbezahlt wird, ist das sehr wohl Einkommen
Kann es sein, dass hier du eine Alterssicherung im engeren Sinne meinst? Also so eine Geldanlage, über die man normalerweise erst im Rentenalter verfügen kann?
Die wird ja irgendwie anders behandelt als andere, normale Vermögen, und zählt ja auch nicht zu denselben.