Hallo
nun, an dieser Ruecksicht wuerde es den Baustellenfahrzeugen
und deren Fahrern aber deutlich fehlen. Transporter würden mit
ca. 50 km/h verkehrtherum in die Einbahnstrasse einfahren, der
genannte Schaufellader mit seiner baulich bedingten
Höchtgeschwindigkeit zwischen 25 und 35 km/h. Es waere schon
zu vielen Fastunfaellen gekommen (mit fahrenden und stehenden
Fahrzeugen).
Und: Keines der ca. 20 Fahrzeuge - mit Ausnahme des Passats
des Chefs der Baufirma - wären rot-weiss markiert … Das von
dir genannte Rundlicht … Fehlanzeige.
Dan ist es doch offensichtlich, dass die Privilegien des von dir zitierten § hier nicht gegeben sind bzw. überschritten werden.
Grundsätzlich müssen sich die Unternehmer nicht nur so verhalten, dass sie niemanden gefährden, sondern sie müssen auch noch ihre Baustelleneinrichtung im öffentlichen Straßenland genehmigen lassen (Sondernutzungserlaubnis des Tiefbauamtes gem. Straßengesetz) und absichern (Verkehrsrechtliche Anordnung der Ordnungsbehörde gem. § 45 Nr. 6 StVO).
Muss ein Verkehrsteilnehmer in der Tat ueberall damit rechnen,
dass er auf ein verkehrswidrig fahrendes Baustellenfahrzeug
trifft (z.B. auch auf der Autobahn auf seiner Fahrspur ohne
Ankuendigung)?
Hierzu gibt allein das Zeichen 123 (Schippemann) Anlass. Dazu steht es ja im VZKat.
Wuerde im Schuldfall die Haftpflicht der Baufirma einspringen,
denn eine eigene hat zumindestens der Schauffellader ja
offensichtlich nicht (zumindestens ist kein Nummernschild
angebracht)?
Die Betriebshaftpflichtversicherung, wie immer sie ausgestaltet ist, nimmt jedenfalls ganz sicher nicht auf der Anklagebank Platz…
Man kann die Behörden antelefonieren, um herauszukriegen, ob diese Verwaltungsakte überhaupt erfolgt sind. Die Behördenheinis sind nämlich in der Regel so verschnarcht, dass sie es nicht zwingend mitkriegen, wenn vor dem Amtsfenster andauernd, offensichtlich und massiv gegen das Gesetz verstoßen wird. Falls es die Genehmigungen gibt (woran ich angesichts des sonst wenig regelkonformen Verhaltens der Baufirma meine Zweifel habe), ist es wichtig, die Ordnungsbehörde (den Amtsleiter!) schriftlich eingeschrieben über die Sachlage zu informieren. Nur Untätigkeit trotz positiver Kenntnis über ungesetzliche Missstände bringt beamtete Sesselfurzer im Falle eines Unfalls in disziplinarische oder gar strafrechtliche Schwierigkeiten.
Gruß
smalbop