Baustellenfahrzeuge

Hi,

sei in einer Stadt eine Strasse im Umbau. Zubringerstrassen (nicht von der Baumassnahme betroffen) werden dazu in Einbahnstrassen umgewandelt.

Frage: Erlaubt es §35 (6) StVO den Baustellenfahrzeuge auch, in den eigentlich nicht betroffenen Strassen verkehrswidrig und mit relativ hoher Geschwindigkeit zu fahren, also z.B. verkehrtherum in der Einbahnstrasse und dabei andere Verkehrsteilnehmer massiv zu gefährden (Es geht hier (aber nicht ausschliesslich) um Schaufellader ohne Nummernschild)?

Wie wird die Schuldfrage geklaert, wenn ein ordnungsgemass in die Einbahnstrasse Einbiegender mit einem derartigen Baustellenfahrzeug kollidiert?

Gruss
E.

Hallo!

Es gilt doch immmer der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme und Umsicht.

Es gibt Fahrzeuge,die dürfen auch entgegen der Fahrrichtung fahren,dazu sind sie entsprechend gekennzeichnet,die bekannten rot-weißen Schraffuren an den Fahrzeugkanten. Zusätzlich mag es gelbes Rundumlicht geben.
Baufahrzeuge können dazugehören.

Entgegen der Fahrtrichtung ist erlaubt,aber hier muss noch mehr Sorgfalt wie sonst herrschen,also langsam,bremsbereit,erhöhte Beobachtung des Gegenverkehrs usw.

mfG
duck313

Hi Donald,

Es gilt doch immmer der Grundsatz der gegenseitigen
Rücksichtnahme und Umsicht.

nun, an dieser Ruecksicht wuerde es den Baustellenfahrzeugen und deren Fahrern aber deutlich fehlen. Transporter würden mit ca. 50 km/h verkehrtherum in die Einbahnstrasse einfahren, der genannte Schaufellader mit seiner baulich bedingten Höchtgeschwindigkeit zwischen 25 und 35 km/h. Es waere schon zu vielen Fastunfaellen gekommen (mit fahrenden und stehenden Fahrzeugen).

Und: Keines der ca. 20 Fahrzeuge - mit Ausnahme des Passats des Chefs der Baufirma - wären rot-weiss markiert … Das von dir genannte Rundlicht … Fehlanzeige.

Entgegen der Fahrtrichtung ist erlaubt,aber hier muss noch
mehr Sorgfalt wie sonst herrschen,also
langsam,bremsbereit,erhöhte Beobachtung des Gegenverkehrs usw.

Deswegen nochmal meine Frage zu den Grenzen des genannten § und der Haftung bei einem Crash:

Muss ein Verkehrsteilnehmer in der Tat ueberall damit rechnen, dass er auf ein verkehrswidrig fahrendes Baustellenfahrzeug trifft (z.B. auch auf der Autobahn auf seiner Fahrspur ohne Ankuendigung)?

Wuerde im Schuldfall die Haftpflicht der Baufirma einspringen, denn eine eigene hat zumindestens der Schauffellader ja offensichtlich nicht (zumindestens ist kein Nummernschild angebracht)?

Gruss
E.

Hallo,

Es gilt doch immmer der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme und Umsicht.

Na der sowieso.

Es gibt Fahrzeuge,die dürfen auch entgegen der Fahrrichtung fahren,dazu sind sie entsprechend gekennzeichnet,die bekannten rot-weißen Schraffuren an den Fahrzeugkanten.

Das gilt doch dann aber auch nur für die Straße, and er gerade gebaut wird? Oder könnte ich jetzt mit einem entsprechend schraffierten Fahrzeug einfach mal falschrum auf die Autobahn fahren? Ich denke mal, dass die Einschränkung soweit ihr Einsatz dies erfordert da schon noch eine gewisse Rolle spielt und die eben nicht jede Einbahnstraße jederzeit falschrum befahren dürfen.

Grüße

Hallo

nun, an dieser Ruecksicht wuerde es den Baustellenfahrzeugen
und deren Fahrern aber deutlich fehlen. Transporter würden mit
ca. 50 km/h verkehrtherum in die Einbahnstrasse einfahren, der
genannte Schaufellader mit seiner baulich bedingten
Höchtgeschwindigkeit zwischen 25 und 35 km/h. Es waere schon
zu vielen Fastunfaellen gekommen (mit fahrenden und stehenden
Fahrzeugen).

Und: Keines der ca. 20 Fahrzeuge - mit Ausnahme des Passats
des Chefs der Baufirma - wären rot-weiss markiert … Das von
dir genannte Rundlicht … Fehlanzeige.

Dan ist es doch offensichtlich, dass die Privilegien des von dir zitierten § hier nicht gegeben sind bzw. überschritten werden.

Grundsätzlich müssen sich die Unternehmer nicht nur so verhalten, dass sie niemanden gefährden, sondern sie müssen auch noch ihre Baustelleneinrichtung im öffentlichen Straßenland genehmigen lassen (Sondernutzungserlaubnis des Tiefbauamtes gem. Straßengesetz) und absichern (Verkehrsrechtliche Anordnung der Ordnungsbehörde gem. § 45 Nr. 6 StVO).

Muss ein Verkehrsteilnehmer in der Tat ueberall damit rechnen,
dass er auf ein verkehrswidrig fahrendes Baustellenfahrzeug
trifft (z.B. auch auf der Autobahn auf seiner Fahrspur ohne
Ankuendigung)?

Hierzu gibt allein das Zeichen 123 (Schippemann) Anlass. Dazu steht es ja im VZKat.

Wuerde im Schuldfall die Haftpflicht der Baufirma einspringen,
denn eine eigene hat zumindestens der Schauffellader ja
offensichtlich nicht (zumindestens ist kein Nummernschild
angebracht)?

Die Betriebshaftpflichtversicherung, wie immer sie ausgestaltet ist, nimmt jedenfalls ganz sicher nicht auf der Anklagebank Platz…

Man kann die Behörden antelefonieren, um herauszukriegen, ob diese Verwaltungsakte überhaupt erfolgt sind. Die Behördenheinis sind nämlich in der Regel so verschnarcht, dass sie es nicht zwingend mitkriegen, wenn vor dem Amtsfenster andauernd, offensichtlich und massiv gegen das Gesetz verstoßen wird. Falls es die Genehmigungen gibt (woran ich angesichts des sonst wenig regelkonformen Verhaltens der Baufirma meine Zweifel habe), ist es wichtig, die Ordnungsbehörde (den Amtsleiter!) schriftlich eingeschrieben über die Sachlage zu informieren. Nur Untätigkeit trotz positiver Kenntnis über ungesetzliche Missstände bringt beamtete Sesselfurzer im Falle eines Unfalls in disziplinarische oder gar strafrechtliche Schwierigkeiten.

Gruß
smalbop