Bauvertrag: Abtretung der Gewährleistungsansprüche

Hallo,

macht es Sinn in einem Bauvertrag (EFH) diesen Satz drin zu haben?

„Sollte der Auftragnehmer wider Erwarten die Gewährleistungsansprüche nicht erfüllen können, werden sämtliche Gewährleistungsansprüche des AN gegenüber den beteiligten Handwerkern und Subunternehmern sicherungshalber an den Auftraggeber abgetreten, der diese Abtretung hiermit annimmt. Der Auftraggeber erhält eine Liste der am Bau beteiligten Firmen.“

Müssen die beteiligten Handwerker o.b. Abtretung akzeptieren oder geht es ohne deren Einwilligung auch?

Andererseits sieht es so aus: A schuldet B etwas. B verkauft A’s Schuld an C. Nun schuldet A an C etwas. Das Spiel zwischen B und C kann ohne A’s Einwilligung gemacht werden, oder? Kann sich A mit irgendwelchen rechtlichen Tricks darauf berufen, dass er mit C nie etwas zu tun hatte?

Soviel ich weiss, Banken und Versicherungen handeln mit Schuldscheinen…

Hallo,

„Sollte der Auftragnehmer wider Erwarten die
Gewährleistungsansprüche nicht erfüllen können, werden
sämtliche Gewährleistungsansprüche des AN gegenüber den
beteiligten Handwerkern und Subunternehmern sicherungshalber
an den Auftraggeber abgetreten, der diese Abtretung hiermit
annimmt. Der Auftraggeber erhält eine Liste der am Bau
beteiligten Firmen.“

das heißt, daß u.a. im Fall der Pleite des Auftragnehmers der Hauskäufer direkt an die Handwerker und Subunternehmer herantreten kann, um die Behebung von Mängeln zu verlangen. Mal abgesehen davon, daß der Text irgendwie unrund bzw. laienhaft formuliert ist, liegt die Sache vor allem Interesse des Käufers, denn der hätte im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers ohne diese Klausel Pech, da seine Ansprüche nur ggü. dem Auftragnehmer bestehen und nicht ggü. den Handwerkern und Subunternehmern.

Müssen die beteiligten Handwerker o.b. Abtretung akzeptieren
oder geht es ohne deren Einwilligung auch?

Ja, Forderungen kann man grundsätzlich auch ohne Einwilligung des Schuldners abtreten (vgl. §§ 398 ff BGB).

Andererseits sieht es so aus: A schuldet B etwas. B verkauft
A’s Schuld an C. Nun schuldet A an C etwas. Das Spiel zwischen
B und C kann ohne A’s Einwilligung gemacht werden, oder? Kann
sich A mit irgendwelchen rechtlichen Tricks darauf berufen,
dass er mit C nie etwas zu tun hatte?

Das soll ja gerade ausgeschlossen werden.

Soviel ich weiss, Banken und Versicherungen handeln mit
Schuldscheinen…

uäks

Gruß
Christian

Hallo,

ich bin mir ziemlich sicher, dass du falsch liegst, wir hatten diesen Fall.

Bauherr (AG) hat Auftrag an Generalübernehmer (GÜ) gegeben, dieser wiederum einen bestimmten Teil (Gebäudetechnik) an einen Generalunternehmer (GU), und dieser wiederum an die ausführende Firma als Subunternehmer (SUB).

GÜ ging pleite. GU hatte Forderungen gegenüber GÜ, SUB gegenüber GU nicht mehr. Es bestand diesselbe Abtretungs-Klausel (sie ist gar nicht so unüblich).

AG hatte ein Problem: Gewährleistung. Vom GÜ war nichts zu erwarten. Also an GU herangetreten, der im Gegenzug auf direkten Ausgleich durch AG seiner Forderungen gegenüber GÜ bestand. AG musste zustimmen. Eine Durchgriffsmöglichkeit von AG direkt zu GU besteht nicht, weil GU einen separaten Vertrag mit GÜ hat, nicht mit AG.

Ergänzend noch SUB: Er hatte seine Gewährleistungsverpflichtung gegenüber GU, daran hat sich nichts geändert.

das heißt, daß u.a. im Fall der Pleite des Auftragnehmers der
Hauskäufer direkt an die Handwerker und Subunternehmer
herantreten kann, um die Behebung von Mängeln zu verlangen.

Ist ohne Zustimmung der Handwerker nicht möglich, muss Käufer mit diesen separat verhandeln. Zusätzlicher Vertrag erforderlich.

Ja, Forderungen kann man grundsätzlich auch ohne Einwilligung
des Schuldners abtreten (vgl. §§ 398 ff BGB).

Betrifft Abtretung von Gläubiger zu Gläubiger, hier nicht gegeben. Hier ist eine Abtretung von Schuldner zu einem anderen Schuldner gemeint, von Seiten des Gläubigers.

Grüße
Tommy

Hallo,

ich bin mir ziemlich sicher, dass du falsch liegst, wir hatten
diesen Fall.

und ich bin mir sicher, daß Du einen anderen Fall schilderst.

AG hatte ein Problem: Gewährleistung. Vom GÜ war nichts zu
erwarten. Also an GU herangetreten, der im Gegenzug auf
direkten Ausgleich durch AG seiner Forderungen gegenüber GÜ
bestand. AG musste zustimmen.

Wieso?

Eine Durchgriffsmöglichkeit von
AG direkt zu GU besteht nicht, weil GU einen separaten Vertrag
mit GÜ hat, nicht mit AG.

Hier griffe dann die Abtretung der Forderungen.

Ja, Forderungen kann man grundsätzlich auch ohne Einwilligung
des Schuldners abtreten (vgl. §§ 398 ff BGB).

Betrifft Abtretung von Gläubiger zu Gläubiger, hier nicht
gegeben. Hier ist eine Abtretung von Schuldner zu einem
anderen Schuldner gemeint, von Seiten des Gläubigers.

Schuldner können nicht abtreten, weil sie nicht Gläubiger sind. Wie gesagt: anderer Fall.

Gruß
Christian

Hallo,

AG hatte ein Problem: Gewährleistung. Vom GÜ war nichts zu
erwarten. Also an GU herangetreten, der im Gegenzug auf
direkten Ausgleich durch AG seiner Forderungen gegenüber GÜ
bestand. AG musste zustimmen.

Wieso?

AG hatte keinen Vertrag mit GU, daher auch keinerlei Ansprüche ihm gegenüber.

Eine Durchgriffsmöglichkeit von
AG direkt zu GU besteht nicht, weil GU einen separaten Vertrag
mit GÜ hat, nicht mit AG.

Hier griffe dann die Abtretung der Forderungen.

Der AG könnte seine Forderung gegenüber GÜ einem anderen „AG“/„Gläubiger“ abtreten. Der GÜ kann seine Forderungen gegenüber GU nicht an AG abtreten, weil GU gegenüber GÜ nur seine vertraglich geschuldeten Verpflichtungen erfüllen muss.
Alle Forderungen des AG müssen über GÜ laufen, es ist und bleibt das Problem des AG.

Schuldner können nicht abtreten, weil sie nicht Gläubiger
sind. Wie gesagt: anderer Fall.

Sag ich doch. Wenn ich einen Vertrag mit X eingehe, kann ich nicht für Verträge von X mit Y verantwortlich gemacht werden. Ich kenne diese Verträge nicht, ich erfülle nur an meinen Vertrag.

Grüße
Tommy

Hallo,

Der AG könnte seine Forderung gegenüber GÜ einem anderen
„AG“/„Gläubiger“ abtreten. Der GÜ kann seine Forderungen
gegenüber GU nicht an AG abtreten, weil GU gegenüber GÜ nur
seine vertraglich geschuldeten Verpflichtungen erfüllen muss.
Alle Forderungen des AG müssen über GÜ laufen, es ist und
bleibt das Problem des AG.

GÜ kann jedoch die ihm von GU vertraglich geschuldeten Verpflichtungen jederzeit an AG abtreten. Das kann durchaus deckungsgleich mit Gewährleistung sein.

Der o.b. Fall wird dadurch ‚etwas‘ verkompliziert, dass GÜ (der nicht mehr existiert, weil pleite) noch vertraglich geschuldeten (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber GU hat.

Müssten die o.a. Verpflichtungen hier nicht gegeneinander ‚abgewogen‘ werden?

Grüße
Joe

Hallo,

und ich bin mir sicher, daß Du einen anderen Fall schilderst.

yep, da habe ich mich gestern Abend ein wenig verdaddelt.

AG hatte ein Problem: Gewährleistung. Vom GÜ war nichts zu
erwarten. Also an GU herangetreten, der im Gegenzug auf
direkten Ausgleich durch AG seiner Forderungen gegenüber GÜ
bestand. AG musste zustimmen.

Wieso?

Wegen §404BGB Schuldnerschutz. Dies war dem AG sehr unrecht, weil er auf längere Zeit nach der Insolvenz (noch vor Bauende) die erbrachten Leistungen des GU nicht nutzen konnte (fehlende sonstige Leistungen, Mietausfälle). Dem GU gegenüber musste er (zumindest hat er) Abnahme, Gewährleistungsbeginn und Forderungsausgleich gemäß dem Vertrag GÜ/GU erteilen.

Ansonsten lag ich wirklich falsch, hab einiges durcheinander gebracht. Sorry.

Grüße
Tommy