Bauvorhaben Landwirtschaftsfläche Hilfe

Hallo, ich will am Montag den 06.05.13 ein Grundstück kaufen was laut Verkäufer als Bauland angeboten wird , jedoch im Notar Vorvertrag steht Landwirtschaftsfläche !!! Daraufhin war meine Frau bei der Bauverwaltung beim Bauamt und die sagten das man da auch bauen darf nach Paragraf 34 glaube ich !! Jetzt habe ich große Angst das Grundstück zur kaufen um dann fest zustellen das mein Bauvorhaben nicht genehmigt wird da im Grundbuch Landwirtschaftsfläche stehe , aber laut Bauamt diese Fläche zur Bebauung freigegeben ist !! Problem ist auch noch das mir die zeit wegläuft und ich das Grundstück sehr will :smile:

Hallo,

ich empfehle absolute VORSICHT!!!

Solange dir eine schriftliche Bestätigung des BA nicht vorliegt, würde ich gar nichts unterschreiben. Weiterhin soll das BA euch detailliert erörtern WAS genau gebaut werden darf!!!

Sobald du den Notarvertrag unterschrieben habt, zählt nur noch, was darin steht und nicht, was irgendeiner irgendwann gesagt hat.

Der Verkäufer will nur verkaufen und interressiert sich nicht für euere Folgeprobleme…

Bleib auf jeden Fall ruhig bei der Sache und schalte in der Situation nicht deine Vernunft aus…kann ganz schön teuer werden.

Lg

Ich mache mir nur sorgen dass im Grundbuch Landwirtschaftsfläche steht und ob er reicht dass das Bauamt mir bestätigt das ich da bauen darf ? Laut meiner Architektin ist das egal was im Grundbuch steht wichtig ist der berbauungsplan !! Im Bebauungsplan ist Das Grundstück zur Bebauung nach Paragraf 34

§ 34
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

  1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient,
  2. städtebaulich vertretbar ist und
  3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
    Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

  1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
  2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
  3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
    Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass

  1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
  2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
  3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
    In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

Also darf ich doch bauen wenn im Grundbuch steht Landwirtschaftsfläche und im Bebauungsplan auf dem Grundstück steht das man da nach Paragraf 34 bauen darf ?
Und natürlich wenn das Bauamt mir das schriftlich gibt oder ??

Natürlich kann dann das Grundstück bebaut werden, aber: entweder hast du das schriftlich vom BA oder lass dies zusätzlich als Eigenschaft des Grundstücks auf Gewähr des Verkäufers in den Notarvertrag aufnehmen!!!

Letzteres sollte für den Verkäufer wohl kein Problem darstellen und wenn er huft, soll er die Bestätigung doch vorlegen…
Ansonsten kostet es den Notar etwas mehr Tinte.

Noch was: Ist das Grundstück überhaupt schon voll erschlossen, erschlossen, baureif oder wie ist der Status… Sollte auch geklärt sein, sonst kannst du die nächste Zeit höchstens darauf picknicken…
Lg

Hallo, ja was nun?
Entscheidend für die mögliche nutzung ist der Flächennutzungsplan der Gemeinde. Wenn da eine vormals landwirtschaftliche Nutzfläche als Bauland ausgewiesen wird, ist ok. Wenn nicht, Pech gehabt, muß man vorher prüfen

Bauvoranfrage stellen oder Rücktrittsklausel in den Vertrag …

Was ist wenn das Bauamt mir das schriftlich gibt das ich da bauen darf muss ich das Grundstück umschreiben als bauland wenn was gibt es da für kosten ??

Schwierig, aber passiert glaube ich öfters. Das Grundbuch ist nicht immer aktuell. Frag mal beim Bauamt nach, auf Grund welchen Beschlusses oder welcher Rechtslage das zum Baualnd wurde und was für Einschränkungen es gibt. Haushöhe, DAchneigung, Geschschoßflächenzahl.Wie ist das denn mit den Nachbargrundstücken?
Mach beim Notar einen Vorbehalt, dass das Grundstück Bauland ist ansonsten wird das rückabgewickelt.Der Verkäufer sichert ja Bauland zu.
Oder mach den Notarvertrag, lass den Verkäufer unterschrein´ben, unterschreibe du aber erst ein paar Tage später wenn alles klar ist, wenn der Notar mit macht.
Sicherheit hast du wenn du einen Bauvorantrag stellst. Aber das Dauert. Im Zweifel den Notartermin verschieben.
Viel Erfolg.
HHK

hallo,

sorry, aber vor dem kauf würde ich beim bauamt die bebauungsmöglichkeit verbindlich klären und mir schriftlich geben lassen. wenn das land als landwirtschaftliche fläche deklariert ist, kann evtl. nur eine landwirtschafliche bebauung möglich sein…

mfg
hp

Grundsteueramt bei der jeweiligen Stadt oder Landkreis nachfragen wie das in dem Fall gehadhabt wird und welche Fläche dann als Bauland besteuert wird und welche Fläche als Garten-oder Ackerland und nur schriftliche Anfrage stellen und um schriftliche Antwort bitten…

Was ist wenn das Bauamt mir das schriftlich gibt das ich da
bauen darf muss ich das Grundstück umschreiben als bauland
wenn was gibt es da für kosten ??

Hallo,
nachstehendes habe ich im Internet gefunden:
meine Frage bezieht sich auf die Vorgehensweise, wenn Landwirtschaftsfläche zu Baufläche umgewan-delt werden soll.

Ich besitze ein Grundstück, welches meine Eltern (Landwirte) als Grünfläche mir überschrieben haben.
Im Grundbuch steht das nun mit mir als Eigentümer als Landwirtschaftsfläche.

Im Flächennutzungsplan wurde diese Fläche bei der neusten Änderung auf Antrag in eine Wohnbau-fläche umgewandelt.

Was muss ich nun machen, wenn ich diese Fläche als Baugrundstück verkaufen möchte?

es ist nicht entscheidend was im Grundbuch unter Nutzungart steht, da hiervon keine Rechte abgeleitet werden können.
Viel viel wichtiger ist, dass im Flächennutzungsplan schon mal vermerkt wurde, dass es Bauland wird oder ist. Da aber der Flächennutzungsplan noch keine rechtsverbindliche Aussage über die Bebauung trifft kannst du es noch nicht 100% als Bauland verkaufen.

Nun mein Kommentar:

In jedem Fall im Notarvertrag ein Rücktrittsrecht vereinbaren, wenn Du nicht wie vorgesehen (dies im Vertrag beschreiben) bauen darfst.

Da gibt es aber noch das Problem der Abwicklung des Rücktritts. Was ist, wenn der Verkäufer dann kein Geld zum Zurückzahlen mehr hat? Daher würde ich den Kaufpreis auf ein Sperrkonto einzahlen. Das Geld wird erst freigegeben, wenn Dein Bauantrag genehmigt ist.

Bitte ganz klaren Kopf behalten! Was nützt es Dir ggf. ein Grundstück zu haben, das Du dann nicht wie vorgesehen nutzen kannst!

Meine Frau war heute beim Bauamt und die haben uns das schriftlich gegeben dass wir da bauen dürfen :smile: beim Tiefbauamt war sie auch und die sagten dass das Grundstück voll erschlossen ist :smile: und das Bauamt sagte dass ihnen das egal ist was im Grundbuch steht :smile:

Hallo,

dass Ihr bauen dürft ist ja ok, aber Ihr habt doch wohl eine bestimmte Vorstellung wie der Neubau aussehen soll, welche Anzahl Stockwerke, welches Dach welche Lage und welche Abstände zu den Grenzen. Ist eine Zufahrt vorhanden?Gibt es Wasser- und Abwasseranschluß?

Hallo,
tut mir leid, dass ich erst jetzt antworte! Ich hoffe sehr, dass Deine Wünsche bezüglich des Grundstückes und des Hausbaus in Erfüllung gehen. Rechtlich kenne ich mich mit dem Sachverhalt leider nicht aus und möchte natürlich auf keinen Fall einen falschen Tipp geben. Am Besten Du machst Dich direkt beim Bauamt schlau…die müssen doch wissen, ob und wenn ja welche Auflagen es zum bebauen gibt. ToiToiToi…