Hallo,
könnte mir jemand §3, Abschnitt 2 der LV mal in seinen eigenen Worten erklären, bzw. ein paar konkrete Bsp. nennen?
(http://www.mbwjk.rlp.de/fileadmin/Dateien/Downloads/…):
Studierende, die nach dem Erwerb eines ersten Hochschulabschlusses (Ich habe eine Bc. of Science) ein
Zweitstudium absolvieren, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die
Ausübung einer anerkannten beruflichen Tätigkeit (Ein Beruf welcher noch weitere Abschlüsse / Module benötigt?) zwingend erforderlich ist , können
auf Antrag ein zweites Studienguthaben im Umfang der Anzahl der
Semesterwochenstunden der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen gemäß der
Prüfungsordnung des Zweitstudiengangs oder der Leistungspunkte, die im
Zweitstudiengang zu erwerben sind, zuzüglich eines Aufschlags von 10 v. H.
erhalten. Der Antrag ist bei der Hochschule zu stellen. Diese entscheidet mit
Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.