Beamtendeutsch: Landesordnung für Studienkonten

Hallo,

könnte mir jemand §3, Abschnitt 2 der LV mal in seinen eigenen Worten erklären, bzw. ein paar konkrete Bsp. nennen?
(http://www.mbwjk.rlp.de/fileadmin/Dateien/Downloads/…):

Studierende, die nach dem Erwerb eines ersten Hochschulabschlusses (Ich habe eine Bc. of Science) ein
Zweitstudium absolvieren, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die
Ausübung einer anerkannten beruflichen Tätigkeit (Ein Beruf welcher noch weitere Abschlüsse / Module benötigt?) zwingend erforderlich ist , können
auf Antrag ein zweites Studienguthaben im Umfang der Anzahl der
Semesterwochenstunden der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen gemäß der
Prüfungsordnung des Zweitstudiengangs oder der Leistungspunkte, die im
Zweitstudiengang zu erwerben sind, zuzüglich eines Aufschlags von 10 v. H.
erhalten. Der Antrag ist bei der Hochschule zu stellen. Diese entscheidet mit
Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.

Hallo,

Hallo,

könnte mir jemand §3, Abschnitt 2 der LV mal in seinen eigenen
Worten erklären, bzw. ein paar konkrete Bsp. nennen?
(http://www.mbwjk.rlp.de/fileadmin/Dateien/Downloads/…):

gerne

Studierende, die nach dem Erwerb eines ersten
Hochschulabschlusses (Ich habe eine Bc. of Science)

ok, soweit bist du selbst schon gekommen

ein Zweitstudium absolvieren, das nach den berufsrechtlichen
Regelungen für die
Ausübung einer anerkannten beruflichen Tätigkeit (Ein Beruf
welcher noch weitere Abschlüsse / Module benötigt?) zwingend
erforderlich ist

Genau, um einen Bestimmten Beruf (nicht: bestimmte Stelle!)ausüben zu können, braucht man 2 Abschlüsse, ist Kieferorthopäde nicht so ein Beruf oder Berufschullehrer?

auf Antrag ein zweites Studienguthaben im Umfang der Anzahl
der
Semesterwochenstunden der Pflicht- und
Wahlpflichtveranstaltungen gemäß der
Prüfungsordnung des Zweitstudiengangs oder der
Leistungspunkte, die im
Zweitstudiengang zu erwerben sind, zuzüglich eines Aufschlags
von 10 v. H.
erhalten. Der Antrag ist bei der Hochschule zu stellen. Diese
entscheidet mit
Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen
Ministeriums.

Antrag ist bei der Hochschule zu stellen, die helfen dir dort sicher gerne weiter

grüße
miamei

Hallo,

aber in der Klausel steht nichts von einem „benötigten 2. Abschluss“. Ich dachte des zählt unabhängig von dem erst erlernten Abschluss. Denn es heißt ja „das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die
Ausübung einer anerkannten beruflichen Tätigkeit“ - also einer ist ja nicht näher definiert. Könnte das nicht auch ein Zweiter sein?

Also: Erststudium: Bc. of Arts in BWL für zb. Consultant, zweiter angezielter Abschluss Bc. of Science in Informatik mit Berufsrolle Informatiker.

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Also: Erststudium: Bc. of Arts in BWL für zb. Consultant,
zweiter angezielter Abschluss Bc. of Science in Informatik mit
Berufsrolle Informatiker.

Wenn es einen Beruf gibt, für den durch entsprechendes Berufsrecht vorgeschrieben ist, dass man den Beruf nur dann ausüben darf, wenn man BWL und Informatik abgeschlossen hat, dann kannst Du Informatik studiengebührenfrei draufsatteln. Ansonsten sind für Informatik wohl Studiengebühren fällig.

Mir fällt allerdings auf Anhieb kein Beruf ein, bei dem das der Fall wäre.