Hallo zusammen,
Hallo.
angenommen ein Beamter trägt sich mit dem Gedanken eine BU
anzuschliessen. Hierfür möchte er die Differenz zwischen
derzeitige Absicherung und prognostiziertes Gehalt absichern.
Ein Beamter sollte besser eine DU als eine BU abschließen, da es Fälle aus der Praxis gibt bei denen er vom Dienstherren als DU eingestuft wurde, aber die BU die Leistung nicht anerkannt hat weil keine BU vorlag.
Er hat irgendwann mal gehört, dass nach 5 Jahren Beamtenstatus
eine Mindestabsicherung besteht, sowohl im Falle der
Dienstunfähigkeit als auch im Rentenfall.
Kann mir jemand sagen ob das stimmt und wie hoch diese
ausfällt?
Das stimmt.
Hierzu folgender Passus bei Wikipedia, der auch stimmt:
Ob ein Beamter bei Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen hat, ist im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt.
Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist (§ 4 BeamtVG).
Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BBG entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 15 BeamtVG).
Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt (§ 36 Absatz 1, BeamtVG).
Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen (§ 36 Absatz 3, BeamtVG).
Danke und Gruß
Bori
Bitte und Grüße
Claude Burgard
http://www.versicherung-sb.de