Beamtin 10 Monate krank ohne Berufliche Eingliederung BEM, wie möglich?

z.B. auf die Überschrift + den letzten Absatz.
Diese Regelung ist umstritten und wird meist nicht angewandt.

Dann zitier ich die mal

„Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Zurruhesetzungsverfügung“

„Das BEM und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind vom Gesetzgeber aber nicht miteinander verzahnt worden, so dass sich aus dem Unterlassen eines BEM keine unmittelbaren Auswirkungen für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung ergeben.“

Keiner dieser Sätze relativiert diesen grundsätzlich:

„Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (im Folgenden: BEM) anzubieten (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), gilt auch gegenüber Beamten.“

Also hat der BGH wohl doch festgestellt, dass auch Beamten ein BEM zusteht. Insofern ist diese Frage deinerseits

was hat das BEM (Betriebliches Eingliederungs Managment) überhaupt mit einem Beamten zu tun.

wohl mit „Eine ganze Menge“ zu beantworten. Ich kann auch nicht erkennen wieso du eine Verpflichtung des Dienstherrn zum ANgebot einer BEM immer noch leugnest.

TET

„Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei krankheitsbedingten
Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres
die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
(im Folgenden: BEM) anzubieten (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX),
gilt auch gegenüber Beamten.“

Ach daher kommt die Sechs-Wochen-Regel… Sieht in der Praxis so aus, dass ein Gespräch angesetzt wird. Darin wird geklärt, was denn nun den Beschäftigten gesundheitlich so belastet und ob man Abhilfe schaffen kann. IdR ist das lediglich ein Gespräch pro Jahr.

Das BEM im landläufigen Sinne ist eher so etwas wie eine Wiedereingliederung, oftmals auch „Hamburger Modell“ genannt. Also in Bezug auf eine längerfristige Erkrankung, bei der die Rückkehr schrittweise erfolgen soll. Die zitierte Regelung dagegen greift auch dann, wenn mehrere nicht zusammenhängende Einzelerkrankungen vorkommen.

Was willst du mir sagen?

Also hat der BGH wohl doch festgestellt, dass auch Beamten ein
BEM zusteht.

Der Unterschied einer Pressemitteilung und einer Entscheidung des BGH ist dir also nicht bekannt !

Weitere Antworten erübrigen sich daher!

Merger

PS:
auf weiteres Hinterfragen von dir, gebe ich keine Antwort mehr.
Wenn Du was dazu beitragen kannst, dann los, aber bitte mit Quellenangaben.

Was willst du mir sagen?

Dass es wenig bringt, wenn das Urteil dir im engeren Sinne zwar Recht gibt, es jedoch nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Sie den Ausgangsbeitrag.

Also hat der BGH wohl doch festgestellt, dass auch Beamten ein
BEM zusteht.

Der Unterschied einer Pressemitteilung und einer Entscheidung
des BGH ist dir also nicht bekannt !

Entschuldige bitte, BGH war natürlich falsch es war das BVerfG. Dem kannst du natürlich unterstellen, dass es in seiner Pressemeldung Dinge schreibt, die sich im Urteil nicht wiederfinden, allerdings müsstest du schon einen Grund dafür liefern.

Weitere Antworten erübrigen sich daher!

Das ändert doch nichts daran, dass du im Unrecht bist. Bezeichnend finde ich auch, dass du zuerst argumentiert hast, die Mitteilung gäbe dir Recht und nachdem du da widerlegt bist, jetzt argumentierst, es ei ja nur eine Pressemeldung.

Wenn Du was dazu beitragen kannst, dann los, aber bitte mit
Quellenangaben.

Die ignorierst du ja, nur um deine Irrtum nicht zugeben zu müssen.

TET

Dass es wenig bringt, wenn das Urteil dir im engeren Sinne
zwar Recht gibt, es jedoch nicht auf den vorliegenden Fall
anwendbar ist. Sie den Ausgangsbeitrag.

Ich habe nur darauf hingewiesen, das Mergers Behauptung bei Beamten gäbe es kein BEM falsch war. Auf die Ursprungsfrage habe ich nicht geantwortet.

Also hat der BGH wohl doch festgestellt, dass auch Beamten ein
BEM zusteht.

Der Unterschied einer Pressemitteilung und einer Entscheidung
des BGH ist dir also nicht bekannt !

Entschuldige bitte, BGH war natürlich falsch es war das
BVerfG. Dem kannst du natürlich unterstellen, dass es in
seiner Pressemeldung Dinge schreibt, die sich im Urteil nicht
wiederfinden, allerdings müsstest du schon einen Grund dafür
liefern.

Du begreifst es scheinbar nicht, dass das Urteil noch nicht verabschiedet wurde.

Also abwarten und Tee trinken.

Merger

Du begreifst es scheinbar nicht, dass das Urteil noch nicht
verabschiedet wurde.

Also bei mir werden höchsten Gesetze verabschiedet. Urteile eher nicht. Die werden verkündet. Das wurde das obige Urteil am 5.6.2014. (Vergangenheit)

Also abwarten und Tee trinken.

Worauf auch immer?

TET

Hoi.

Vergiss es - es hat doch keinen Zweck…

Er kann, will, darf seine Meinung nicht ändern. Vielleicht, wenn die UN-Vollversammlung, die NSA und der ADAC dies bestätigen würden und Weihnachten und Ostern auf einen Tag fallen…

„Das Bundesverwaltungsgericht verhandelte am 05.06.14 zu dem Aktenzeichen 2 C 22.13 eine aus Schleswig-Holstein stammende Sache, in der es um die Frage ging, ob das betriebliche Eingliederungsmanagement aus § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch für Beamte anwendbar ist und welche Folgen sich ggf. aus einem Unterlassen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ergeben.“

http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/df026.htm#zu

Er hofft wohl auf eine Revision des Urteils durch das BVerfG.

Ach, der Paragraf von Ultra dürfte der § 2 Abs.6 AZVO für NRW gewesen sein.

Wo sind eigentlich seine Quellen, irgendeine, die unserer Auffassung entgegen stehen…?

Ciao
Garrett

Hallo,

selbst wenn Merger in diesem Fall tatsächlich unrecht haben sollte, möchte ich dennoch erwähnen, dass er hier oft hilfreiche Antworten gibt. Keiner liegt immer richtig. Sieh es ihm einfach mal nach.

Es gibt nun mal das Regel-Ausnahme-Verhältnis, dass Gesetze für Arbeitnehmer (wie das SGB) idR nicht für Beamte gelten.

Die TE scheint indes abgetaucht zu sein. Bei ihr scheinen weniger formelle Dinge (Anwendung einer Regelung auf Beamte) als grundlegende Dinge (Angst vor Elektrosmog) das Problem zu sein.

Gruß
Ultra

Du begreifst es scheinbar nicht, dass das Urteil noch nicht
verabschiedet wurde.

Also bei mir werden höchsten Gesetze verabschiedet. Urteile
eher nicht. Die werden verkündet. Das wurde das obige Urteil
am 5.6.2014. (Vergangenheit)

Ich habe eure kindliche Diskussion gelesen.
Du hast natürlich völlig recht, dass ein Urteil nicht verabschiedet wird.

Nur wie kommt es, dass man bei deinem Link, folgende Information erhält:

Diese Entscheidung steht derzeit noch nicht zur Verfügung.

Danach könnte man doch tatsächlich vermuten, dass das Urteil noch nicht verkündet wurde.

Grüzi Kematef

Es sollte immer sinnvoll sein, den gesamten Text eines Links zu lesen.

  1. aus dem Text des § 84 Abs. 2 SGB kann ich nicht entnehmen,
    dass hier auch die Beamten eingeschlossen sind.
    Dazu fehlt jeglicher Hinweis im Gesetzestext.

(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen
ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber

Und nocheinmal - ein Beamter hat keinen Arbeitgeber,
also kann es sich hier nur um Arbeitnehmer handeln (Angestellte, Arbeiter)

  1. findet man auf dieser Seite einen Hinweis auf den § 46 IV BBG

und darin findet man die Regeln die für Beamte gelten.

Und selbst deine Rechtsanwälte schreiben:

Daraus soll sich nicht ableiten lassen, dass der Dienstherr die Gelegenheit gewähren muss, eine BEM zu versuchen? Wir sind nicht überzeugt von den vorstehenden Entscheidungen.

Und daher kam auch mein Hinweis weiter oben.

„Die Entscheidung ist strittig“

§ 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für die erforderlichen gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Gruß Merger

Hoi.

Tja, kindliche Diskussion, wenn man von juristischen Sachen wohl nicht so viel weiss.

Vor dem BVerwG fand die Verhandlung statt. Da wird das Urteil gesprochen, verkündet. Rechtskraft erhält ein Urteil erst nach der schriftlichen Übersendung, in den Vorinstanzen natürlich erst mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist(Berufung/Revision).

Daher gilt es schon, nur können wir den vollständigen Wortlaut noch nicht nachlesen - was evtl. uns hier auch weiterhelfen könnte.

Ciao Garrett

Deine Lernresistenz ist echt beeindruckend.

  1. aus dem Text des § 84 Abs. 2 SGB kann ich nicht entnehmen,
    dass hier auch die Beamten eingeschlossen sind.
    Dazu fehlt jeglicher Hinweis im Gesetzestext.

Dass du die Auffassung des BVerwG nicht teilst ist natürlich ein wichtiger Fakt, dürfte aber juristisch gesehen kaum eine Rolle spielen

Und selbst deine Rechtsanwälte schreiben:

Daraus soll sich nicht ableiten lassen, dass der Dienstherr
die Gelegenheit gewähren muss, eine BEM zu versuchen? Wir sind
nicht überzeugt von den vorstehenden Entscheidungen.

Wen du richtige lesen würdest, würdest du verstehen, dass die Rechtsanwälte nicht überzeugt davon sind, dass ein Beamter ohne dass Angebot einer BEM in den Ruhestand versetzt werden kann.

Und daher kam auch mein Hinweis weiter oben.

„Die Entscheidung ist strittig“

Wo hast du das geschrieben und welches Gericht sollte da noch eine andere Entscheidung treffen?

Gruß

TET