Mal ein paar echte Fakten…
Hm, und was sagst du dazu?
http://www.schwbv.de/pdf/b3-2007.pdf
http://www.agsv.nrw.de/infos_rundschreiben/Download_…
§ 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
(3) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 gelten
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jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen,
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jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,
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jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften,
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jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
§ 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
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Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
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bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
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Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
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behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
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Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen