Hallo,
bei einem Umzug wurde der Umzugswagen in der Woche des Umzugs in einem Bereich geparkt, der für Anwohner mit Parkausweis vorgesehen war. Dies ist natürlich zunächst einmal in der Tat eine Ordnungswidrigkeit. Zu beachten ist jedoch, dass keinerlei Verkehrsbehinderung oder -gefährdung hierdurch entstand. Außerdem war das zu schützende, ordnungspolitische Ziel - genügend freie Parkplätze für die mit dem Auto zu Arbeit fahrenden Anwohner - jederzeit gegeben, weil der Umzug Mittags stattfand und freie Parkplätze im Überfluss vorhanden waren. Ferner bestand der ausdrückliche Wille einen Parkausweis zu beantragen, dies ging jedoch zum damaligen Zeitpunkt noch nicht, weil dazu das KFZ erst hätte umgemeldet werden müssen. Mittlerweile existiert jedoch ein entsprechender Parkausweis für das gleiche KFZ (unter anderem Kennzeichen). Ein enstprechender Hinweiszettel lag hinter der Windschutzscheibe aus.
Leider bestand das Pech in der Umzugswoche direkt vier Ordnungswidrigkeiten wegen Parkens in einem Anwohnerparkbereich ohne offiziellen, ausliegenden Parkausweis zu bekommen. Ein enstprechender Widerspruch gegen alle vier Bußgelder wurde fristgerecht eingelegt. Die Begründung ergibt sich von oben.
Das Ordnungsamt (OA) brauche erstmal 2,5 Monate, um überhaupt den Erhalt des Widerspruchs zu bestätigen. Bearbeitet ist er immer noch nicht. Dies hindert jedoch das OA nicht daran, in unregelmäßigen Abständen immer mal wieder Zahlungserinnerungen, Mahnbescheide oder ähnliches für einen der Delikte in zufälliger Reihenfolge zu verschicken. Für einen der Delikte wurde zwischenzeitlich sogar mit Erzwingungshaft gedroht.
Ingesamt beschäftigen sich jetzt seit vier Monaten fünf Personen mit vier Ordnungswidrigkeiten zu je 15 Euro. Ich bin mittlerweile nur noch genervt, weil ich jedesmal wenn wieder eine Zahlungserinnerung o.ä. eintrifft, erneut auf den immer noch anhänglichen Widerspruch verweisen muss.
Nach dieser etwas langen Vorgeschichte, nun zur eigentlichen Frage:
Gibt es es eine Berarbeitungsfrist für einen Widerspruch, innerhalb der die zuständige Behörde den Widerspruch entweder ablehnen oder stattgeben muss? Ein Verweis auf den passenden Paragraphen wäre schön, ich habe nämlich hierzu nichts gefunden.
Mit ist klar, dass der Delikt nach 3 Monaten verjährt, wenn die Verjährung nicht unterbrochen wurde. Diese ist aber unterbrochen, weil der Widerspruch gestellt wurde. **Nach** Bearbeitung des Widerspruchs beginnt die Verjährung erneut zu laufen. Danach hätte ich wieder die Möglichkeit, eine Ablehung des Widerspruchs zu akzeptieren und zu zahlen oder erneut Rechtsmittel einzulegen. Insgesamt ist die Sache auf 2 Jahre beschränkt (absolute Verjährung). Aber gibt es auch eine Frist für die **Bearbeitungsdauer** eines **einzelnen** Widerspruchs durch das Ordnungsamt?
Mit freundlichen Gruß
PS: Natürlich könnte ich die 4x15 Euro jetzt auch einfach zahlen, der Kosten-Nutzen-Aufwand steht nämlich schon lange in keinem Verhältnis mehr, aber bei der Chaos-Truppe von Ordnungsamt sehe ich das jetzt auch nicht mehr ein.