Bearbeitungsgenehmigung

Hallo,

für urheberrechtlich geschützte Werke muss man ja, wenn man sie bearbeiten und diese Bearbeitungen ggf. aufführen möchte, die Erlaubnis vom Urheber bzw. von dessen Verlag einholen.

Meine Frage: Wie geht es PRAKTISCH vor sich, wenn man z. B. Titel aus aktuellen Hitlisten für andere Besetzungen bearbeiten möchte? Wo fragt man z. B. an, wenn die EMI der Verlag ist? Muss man die Bearbeitungen nur anmelden, wenn man dafür Tantiemen erwerben möchte (was ja nur geht, wenn man wiederum Mitglied der GEMA ist), oder braucht man diese Genehmigung in jedem Fall?

Gruß

Bona

für urheberrechtlich geschützte Werke muss man ja, wenn man
sie bearbeiten und diese Bearbeitungen ggf. aufführen möchte,
die Erlaubnis vom Urheber bzw. von dessen Verlag einholen.

Nicht dass ich wüsste. Solange dadurch keine Entstellung geschieht oder dies für den/die Autoren beleidigend wäre.

Was es jedoch gibt, ist die Verhandlung, ob man die Bearbeiter-GEMA oder gar Unterverlags-Tantiemen für eine erneute Bearbeitung erhält. Da wird meist drum gezankt.

Wo fragt man z. B. an, wenn die EMI der Verlag ist?

Beim Verlag, d.h. bei dem Label der EMI.

Muss man die Bearbeitungen nur anmelden, wenn man
dafür Tantiemen erwerben möchte (was ja nur geht, wenn man
wiederum Mitglied der GEMA ist), oder braucht man diese
Genehmigung in jedem Fall?

Es geht nur um die Kohle. Die künstlerische Freiheit erlaubt sehr wohl Bearbeitungen - im Rahmen der Persönlichkeitsrechte. Deswegen gibt es eine bestimmte CD von Herrn Dohrenkamp nicht mehr im Handel, weil sich der Autor/Künstler beleidigt fühlte … nun gut, er hat einfach den Prozess gewonnen.

Gruß

Stefan

Hallo,

erstmal danke für die Reaktion.

Nicht dass ich wüsste.

Ich meine so etwas: http://www.schott-musik.de/rights_rental/adaptation/… ,
in meinem Fall handelt es sich allerdings um aktuelle U-Musik.

Bearbeiter-GEMA

Bedeutete das, dass wenn ich ein Stück bearbeite und diese Bearbeitung aufführe, das aber unentgeltlich tue oder nur für einen geringen Betrag bzw. als Zugabe oder so, dass ich dann keine Genehmigung brauche?

Beim Verlag, d.h. bei dem Label der EMI.

„Label“ bedeutet „Firma“? Der Laden ist ja riesig und bis da eine Genehmigung kommt, wenn man falsch adressiert, kann ich mir schon vorstellen, dass es lange lange lange dauert, oder?

Es geht nur um die Kohle. Die künstlerische Freiheit erlaubt
sehr wohl Bearbeitungen - im Rahmen der Persönlichkeitsrechte.
Deswegen gibt es eine bestimmte CD von Herrn Dohrenkamp nicht
mehr im Handel, weil sich der Autor/Künstler beleidigt fühlte
… nun gut, er hat einfach den Prozess gewonnen.

Kannst du mir darüber mehr erzählen? Ich weiß zu wenig von Lippi.

Gruß

Bona

Hallo Stefan,
ich sehe das etwas kritischer:

§ 23 UrhG:
„Bearbeitungen und UmgestaltungenBearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.“

Das ist doch ziemlich eindeutig oder sollte ich mich da täuschen?

siehe auch:
http://www.musikrechtler.de/Musikrecht_A-Z/Bearbeitu…

Dort heißt es:
"Eine Bearbeitung eines vorhandenen Musikwerkes bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung des Urhebers bzw. des Inhabers des Bearbeitungsrechts. Denn das Bearbeitungsrecht gilt als Regelfall des “Eingriffs” in das vorhandene Urheberrecht. Dies dient auch dem Schutz des Urhebers.

Das bearbeitete Musikwerk weist wiederrum Urheberrechtsqualität auf. Das bearbeitete Werk darf daher bspw nicht ohne Zustimmung des (berechtigten) Bearbeiters weiter bearbeitet werden.

Keine Bearbeitung liegt indes vor, wenn ein Musikwerk lediglich zitiert oder allgemein beschrieben würde.

Im Zweifel ist vor einer Bearbeitung der Urheber um Zustimmung zu bitten."

Gruß,
lynndinn

Hi!

natürlich kommt es auf den Zweck der Bearbeitung an!

Eine Band, in der ich Bass spielte, wollte eine CD aufnehmen und verkaufen, um die Kosten zu decken.

Die Songs sollten Covers sein. Natürlich wurde der jeweilige Rechteinhaber befragt, bevor sie veröffentlicht werden sollte.
Die CD sollte verkauft werden.

Die Rechteinhaber (meist Verlage) gaben die Genehmigung, teils gegen Gebühr oder gar nicht. Und das aber erst NACH den Aufnahmen, die sie zur Prüfung anforderten.

Ein Song war eingespielt und wurde nicht verwertet. Aus Genehmigungskostengründen.

just my 50 ct.
Gruß
Jogi

Hi!

Ein Song war eingespielt und wurde nicht verwertet. Aus
Genehmigungskostengründen.

Dann haben die Euch unter Umständen verarscht!

GEMA-Repertorie darf verwendet werden, sofern es nicht um einen Film geht und es reine Cover-Versionen sind. Das regeln die Verträge mit der GEMA, da kann das LABEL mal GAR NIX und der Verlag nur, wenn es sich um eine Bearbeitung handelt. Sollte es sich um GEMA-Material handeln, dann wären die doof ab zu lehnen, gibt ja Geld!

Bei nicht GEMA-Material brauchst Du immer die Genehmigung.

Was sind Cover-Versionen: Gute Frage! Da wäre ein Jurist gefragt! Wenn Du „einfach nur nachspielst“ ist das alles kein Ding, wenn Du aber aus eine Schlager eine Heavy-Version machst, kann das schon kritischer sein.

Bsp:
AFIAK war die Scooter-Version von Rebell Yell nicht zustimmungspflichtig, der Song „I’m raving“ (I’m walking im Memphis) dagegen schon!

Gruß

FLorian

PS Ich bin kein Jurist, also das sind nur private Meinungen!

Hi lynndinn,

da sehe ich gerade Missverständnispotential:

ich sehe das etwas kritischer:

§ 23 UrhG:
[…]
Das ist doch ziemlich eindeutig oder sollte ich mich da
täuschen?

Das ist zweifelsohne richtig (sagen zumindest alle Rechtsgelehrten), nur dürfen wir nicht vergessen, dass -wenn es sich um GEMA-Material handelt- durch diesen Wahrnehmungsvertrag jeder berechtigt ist das Stück zu Covern (und im Radio + Co) zu spielen! Filmherstellung und alles was unter das „große Recht“ fällt ist davon nicht betroffen.

„Eine Bearbeitung eines vorhandenen Musikwerkes bedarf in der
Regel der vorherigen Zustimmung des Urhebers bzw. des Inhabers
des Bearbeitungsrechts.“

Stimmt! Es scheint wohl nicht immer so eindeutig zu sein, wo die Grenze zwischen Cover-Version und Bearbeitung verläuft! Angeblich (habe keine Erfahrung damit) sind die Verlage sehr „kooperativ“, solange Tantiemen fließen!

Gruß

Florian

Ganz einfach…
Hallo,

eine Bearbeitung ist immer genehmigungspflichtig! Denn mit einer genehmigten B. entsteht ein neues Copyright - an dem der eingetragene Bearbeiter mit (in der Regel) 1/12 an den Tantiemen beteiligt ist!
ETWAS ANDERES IST EIN ARRANGEMENT! Das wird oft verwechselt. Ein A. ist keine B., und ist NICHT genehmigungspflichtig. Das Copyright bleibt unverändert.
Gleichwohl kann ein A. verboten werden, wenn es das Werk oder die Autoren verunglimpft.

Bestens
Capman42

Hallo Florian,
langsam sind wir, wie ich finde, an einem Punkt angekommen, wo man lieber die Volljuristen als uns Laienparagrafenreiter (ich nehme an, du bist auch einer) zu Worte kommen lassen sollte. Nur eins noch:

nur dürfen wir nicht vergessen, dass -wenn
es sich um GEMA-Material handelt- durch diesen
Wahrnehmungsvertrag jeder berechtigt ist das Stück zu Covern

Jeder? Bedingungslos? - Wo hast du das denn her? Covern und Bearbeiten können zwar im Ergebnis zwei grundverschiedene Dinge sein, dennoch bleibt immer noch die Frage nach dem geistigen Charakter und der Eigenständigkeit des Originals (und natürlich auch der Bearbeitung) im Raume. Und da gilt für mich nach wie vor: „Im Zweifel ist vor einer Bearbeitung der Urheber um Zustimmung zu bitten.“

Du kennst sicherlich die urheberrechtlichen Debatten um die Ummünzung eines Songs in einen KLingeltons…
Wie gesagt, im Einzelfall (und nur der zählt letztendlich) sollten sich besser die Fachleute darüber den Kopf zerbrechen. Da sind wir ganz weit abgekommen von Bonaventuras Ausgagsfrage. In jedem Falle sollte er sich an die GEMA wenden (natürlich bei szenisch aufgeführter Musik nicht, denn da gilt, wie du richtig anmerkst, das Große Recht).
Gruß,
lynndinn

manche machen es sich einfach …
Hallo chapman,

eine Bearbeitung ist immer genehmigungspflichtig! Denn mit
einer genehmigten B. entsteht ein neues Copyright

wie ich bereits geschrieben hatte.

ETWAS ANDERES IST EIN ARRANGEMENT! Das wird oft verwechselt.
Ein A. ist keine B., und ist NICHT genehmigungspflichtig. Das
Copyright bleibt unverändert.

Ist mir neu. Wo hast du denn diese Gewissheit her? Ein Arrangement ist meiner Meinung nach immer eine Bearbeitung.

Gleichwohl kann ein A. verboten werden, wenn es das Werk oder
die Autoren verunglimpft.

Eben eben. Bestes Beispiel: Klingeltöne. Also lieber von vornherein die Genehmigung einholen, wenn berechtige Zweifel an der Verletzung der Persönlichkeitsrechten des Urhebers bestehen.
Gruß,
lynndinn

PS: Wenn alles so einfach wäre, dann bräuchten wir keine Juristen mehr. Der Einzelfall macht´s eben, und da sollten wir Jura-Kurpfuscher nicht klug dreinreden.

Hai!

langsam sind wir, wie ich finde, an einem Punkt angekommen, wo
man lieber die Volljuristen als uns Laienparagrafenreiter (ich
nehme an, du bist auch einer) zu Worte kommen lassen sollte.

Stimmt, nur sind mir schon Volljuristen untergekommen, die vom Urheberrecht deutlich weniger Ahnung haben als wir beide!

Jeder? Bedingungslos?

JA für GEMA-Repertorie und reine Covers (wobei der Status „Cover“ auch wieder zu klären wäre! Strophen umdichten usw. da wirds dünne)

Wo hast du das denn her?

Weiß jeder sachkundige Jurist, die GEMA und entsprechende Literatur. In einem der Stammtische auf Musotalk.de wird genau das besprochen!

Covern und
Bearbeiten können zwar im Ergebnis zwei grundverschiedene
Dinge sein, dennoch bleibt immer noch die Frage nach dem
geistigen Charakter und der Eigenständigkeit des Originals

Stimmt, stimmt, stimmt! Ich spreche hier von idealisierten Zuständen: Covers und Bearbeitungen sind in meinen Szenarios „klar erkennbar“. In der Praxis kann das schwierig sein, da sollte mit dem KONKRETEN Fall ein Jurist bemüht werden.

Du kennst sicherlich die urheberrechtlichen Debatten um die
Ummünzung eines Songs in einen KLingeltons…

Habe ich mich nie für interessiert (jaaa, ein Fehler, ich weiß!) Nur ist das IMHO klar: Das Originalwerk wird gekürzt und uminstrumentiert: Bearbeitung, kein Cover.

Wie gesagt, im Einzelfall (und nur der zählt letztendlich)
sollten sich besser die Fachleute darüber den Kopf zerbrechen.

Amen Bruder :smile:

Gruß & Co vom

Florian

PS Arbeitest Du als Komponist?

Hi nochmal,

ETWAS ANDERES IST EIN ARRANGEMENT! Das wird oft verwechselt.
Ein A. ist keine B., und ist NICHT genehmigungspflichtig. Das
Copyright bleibt unverändert.

Ist mir neu. Wo hast du denn diese Gewissheit her? Ein
Arrangement ist meiner Meinung nach immer eine Bearbeitung.

Nee, da hat er schon Recht! Und eben da die Grenze zu ziehen zwischen Cover, Bearbeitung und Arrangement: DAS ist die Kunst. Das Gesetzt spricht immer von Schöpfungshöhe, Eigenem Charakter und som Zeuch!

Eben eben. Bestes Beispiel: Klingeltöne.

Veränderung der Abfolge/Struktur bezeichnet der Musiker als A, der Jurist als B, ich glaube wir denken anders als die Juristen - zum Glück! Das meinte ich Eingangs mit Missverständnispotential!

PS: Wenn alles so einfach wäre, dann bräuchten wir keine
Juristen mehr. Der Einzelfall macht´s eben, und da sollten wir
Jura-Kurpfuscher nicht klug dreinreden.

Ebent! Es ist so einfach (in der Theorie) nur scheiden sich die Geister (in der Praxis) was A, B oder eben das erlaubte C ist :wink:

Gruß

Florian

Wenn Du mir nicht glaubst…
…tut´s mir leid, aber dann ist Dir halt nicht zu helfen.

ETWAS ANDERES IST EIN ARRANGEMENT! Das wird oft verwechselt.
Ein A. ist keine B., und ist NICHT genehmigungspflichtig. Das
Copyright bleibt unverändert.

Ist mir neu. Wo hast du denn diese Gewissheit her? Ein
Arrangement ist meiner Meinung nach immer eine Bearbeitung.

Falsch! Deine „Meinung“ ist auch irrelevant. Entscheidend ist die tatsächliche Rechtslage. Meine Gewissheit beruht auf der Tatsache, dass ich ordentliches Mitglied der GEMA bin, selbst Originalwerke bearbeitet habe und mit der Materie vertraut bin.

Gleichwohl kann ein A. verboten werden, wenn es das Werk oder
die Autoren verunglimpft.

PS: Wenn alles so einfach wäre, dann bräuchten wir keine
Juristen mehr. Der Einzelfall macht´s eben, und da sollten wir
Jura-Kurpfuscher nicht klug dreinreden.

Wenn Du Dich selbst so siehst, ist das Deine Sache. Aber halte Dich mit so einem Urteil gegenüber Anderen zurück, und mache Dich lieber in der Sache kundig!
Wir sind hier bei „Wer Weiss Was“ und nicht bei „Wer Meint was“.

Grüße
Capman42