Moin,
jemand zeigt ein verfahrensfreies Bauvorhaben in B-W gemäß LBO (Carport, unter 40m² Grundfläche) an. Der Carport soll an der Grenze gebaut werden. Das Ganze ist ja eigentlich eine Formalie, aber …
Kann die (weitere) Bebauung an der Grundstücksgrenze mit dem Argument abgelehnt werden, dass schon eigene Gebäude an der Grundstücksgrenze stehen? Im mittelalterlichen (und auch späteren) Ortskern sind viele Gebäude direkt an der Straße und ohne Grenze Haus an Haus oder sogar in Reihenhausbauweise, so man das so korrekt bezeichnet, im alten Ortskern haben viele Grundstücke weit über 50% der Bauten direkt an der Grenze stehen.
Auf besagtem Grundstück stehen Wohnhaus (weit > 100 Jahre alte Kernsubstanz) mit einer Wand + ca 1,5m einer weiteren Wand und eine Scheune (> 300 Jahre alte Mauern, geschätzt) mit der Längsseite direkt an der Grenze, alles insgesamt weit unter 20% der Grundstücksgrenzlänge (mit dem neuen Vorhaben würden knapp 20% erreicht werden).
Wenn man das als Ablehnungsbegründung seitens des Bauamtes nutzt, muss es ja eine Vorschrift und ein bestimmtes (Prozent-)Maß geben, das nachvollziehbar und überprüfbar ist. Ich finde dazu nichts, weiß hier jemand dazu mehr?
Danke und Grüße