Entweder ist er zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert (Schwackeliste o.ä.) anzusetzen (Überführung in das Privatvermögen) oder, falls der Verkauf zeitnah erfolgte, mit dem tatsächlichen Verkaufserlös. Der Gewinn (oder Verlust) aus diesem Vorgang gehört in den Aufgabegewinn oder -verlust, da dieser gegebenenfalls begünstigt besteuert wird.
Bei Überführung in das Privatvermögen und Verkauf binnen Jahresfrist könnte theoretisch Spekulationssteuer anfallen (und damit diejenigen Schlaumeier bestrafen, die bei der Betriebsaufgabe eine Überführung in das Privatvermögen mit anschließendem privaten Verkauf fingieren).