Annehmen kann man viel, aber ob es ein solches Testament gibt, oder nur mal gegeben hat, und inzwischen schon wieder Geschichte ist, weißt Du halt nicht. Das ist der Nachteil, wenn jeder Ehegatte für sich testiert. Nur beim gemeinsamen Testament muss man sich nackig machen, wenn man sich davon später noch einmal trennen möchte, und muss dem Ehegatten reinen Wein einschenken.
Sollte es ein solches Testament tatsächlich immer noch geben und auch für den Fall einer Trennung noch Bestand haben (eher unwahrscheinlich), dann ist so ein Wohnrecht durchaus etwas wert und kann sogar soviel wert sein, dass man sich mit Kindern herumschlagen muss, die sich dadurch in ihrer Erbposition so benachteiligt sehen, dass sie lieber das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil geltend machen, um so etwas mehr raus zu holen.
Sorry, aber so ist das alles Mist! Man sollte da mit allen Beteiligten mit offenen Karten spielen und eine gemeinsam getragene Lösung finden, die man dann auch anständig fixiert. Gerade wenn Kinder aus anderen Beziehungen auch noch eine Rolle spielen.
Ansonsten:
Automatisch läuft da recht wenig. Ohne notarielles Testament und Vollmachten über den Tod hinaus braucht es erst einmal einen Erbschein. Wenn hier noch die Kinder mit im Spiel sind, dann als „gemeinschaftlichen Erbschein“. Die Erben bilden automatisch eine Erbengemeinschaft im Sinne einer GbR, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese muss sich dann auseinander setzen. Dafür muss zunächst der Nachlass bewertet werden, und das kann bei Guthaben und Depots einfach sein, weil man den Wert zum Todeszeitpunkt problemlos ermitteln kann, bei Immobilien, Sammlungen, Kunstwerken, … aber auch ganz schön streitanfällig sein. Schlechtestenfalls enden solche Geschichten dann vor Gericht in Gutachterschlachten. Und dann bleibt noch das praktische Problem, dass bei einem hoch zu bewertenden Wohnrecht und ansonsten ggf. eher mäßigem Nachlass Kinder auf den Gedanken der Ausschlagung des Erbes und Geltendmachung des Pflichtteils kommen könnten, s.o. und dann „irgendwo her“, das Geld für die Pflichtteilsansprüche kommen muss.
Ansonsten müssen die Nachlassgegenstände entweder in natura oder nach Veräußerung bzw. im gegenseitigen Ausgleich gegen andere Nachlassgegenstände/Wertersatz unter den Erben verteilt werden. Das ist bei Bankguthaben mit ein paar Überweisungen getan, bei Immobilien müssen dann die entsprechenden Anteile im Grundbuch eingetragen werden, …