Hallo,
Befreiung von der Zuzahlung gibt es grundsätzlich nicht.
Der Weg ist ein anderer - Der Gesetzgeber schreibt vor, dass es dem Versicherten zuzumuten ist 2% seines Bruttojahreseinkommens für gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen aufzuwenden pro Kalenderjahr.
Berücksichtigt werden hier grundsätzlich alle laufenden Einnahmen, auch die des Ehegatten oder der familienversicherten Angehörigen.
Wenn der Versicherte am Ende des Jahres alle seine Belege zusammen mit den Einkommensnachweisen bei seiner Krankenkasse vorlegt, dann errechnet diese die Belastungsgrenze und er erhält alles was die 2% übersteigt von der Kasse wieder zurück.
Alternativ kann der Versicherte zu Beginn eines Kalenderjahres (beeser noch im letzten Quartal des Borjahres) auf die Kasse zugehen, seine Belastungsgrenze für das kommende Jahr errechnen lassen (geht aber nur, wenn die auch wirklich möglich ist), diesen Betrag direkt an die Kasse zahlen und er (ggf. auch seine Angehörigen) erhalten dann für die gesamte Dauer des folgenden Kalenderjahres einen Befreiungsausweis.
Was die chronische Erkrankung betrifft, so wird eine solche grundsätzlich vorausgesetzt, wenn Pflegestufe II vorliegt und eine Behinderung von 70%, dazu ein regelmäßiger Arzt-Patienten-Kontakt.
Fehlen die ersten beiden Merkmale, dann prüft die betreffende Kasse aufgrund der ärztlichen Bescheinigung ob trotzdem eine chronische Erkrankung vorliegt. Ist das der Fall, dann beträgt die Belastungsgrenze 1%.
Gruss
Czauderna