Befristete Arbeitszeiterhöhung in einem festem Beschäftigungsverhältniss

Guten Morgen,

Herr Mustermann befindet sich seit 2000 in einem festen Beschäftigungsverhältniss.
Die wöchentliche Regelarbetszeit beträgt 35 Stunden.
Überstunden werden auf ein separates Zeitkonto gebucht und können je nach Bedarf flexible genutzt werden. Die Arbeitslast von Herrn Mustermann ist jedoch so hoch, dass das Überstundenkonto voll ist.
Der Arbeitsgeber hat Herrn Mustermann einen befristete Arbeitszeiterhöhung von 39 Stunden /je Woche mit Entgeltausgleich angeboten, die Herr Mustermann dankenderweise annahm.
Die Arbeitszeiterhöhung war/ist von Juni bis Ende September befristet und wurde vertraglich festgelegt.
Herr Mustermann würde gerne den Vertrag beibehalten wogegen sich der AG währt.

Die befristete Arbeitszeiterhöhung wurde seitens Arbeitgeber nicht gekündigt, bzw. es kam kein Schreiben das dieses wieder umgestellt wird auf 35 Stunden je Woche.

Frage:

  • Muss der Arbeitgeber in dem Fall die Beendigung der Arbeitszeiterhöhung schriftlich mitteilen bzw. auflösen?

  • Kann Herr Mustermann die Weiterführung der 39 Stundenwoche erzwingen?

Vielen Dank für die Rückmeldungen.

Viele Grüße

Max Mustermann :slight_smile:

was gibt’s denn da groß zu grübeln ?
Wieso muss man etwas kündigen, was man vertraglich sowieso begrenzt hatte ?

Es ist genau anders herum, der Arbeitnehmer hätte allenfalls vor Ende der Befristung sein „Verlangen“ geltend machen können den Vertrag mit 39 Std. fortzuführen.

MfG
duck313

Um Missverständnisse zu vermeiden, der Arbeitnehmer hat auf jeden Fall das Interesse das Arbeitsverhältnis mit 39.stunden weiter zu führen. Kann er dies geltend machen? Der Arbeitgeber währt sich gegen die Fortführung mit 39 stunden…

Hallo,

der AN kann zwar dem AG jederzeit seinen Wunsch auf eine Erhöhung mitteilen.

Aus einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit lassen sich aber grundsätzlich keine weiteren Rechte über den Zeitpunkt der Befristung hinaus ableiten. Es ist das Charakteristikum eines befristeten Arbeitsvertrages, das er ohne weitere Schritte des AG endet gem. § 15 Abs. 1 TzBfG:
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__15.html

Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn nur einzelne arbeitsvertragliche Bestandteile befristet sind.

&Tschüß
Wolfgang

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