Nein - Vorsicht! Persil gibt hier Ratschläge zur Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben, ohne auf das Risiko illegaler Handlungen hinzuweisen. - Ich habe beiläufig deswegen um Löschung seines Beitrags gebeten.
„Nachbarschaftshilfe“ ist nur steuerfrei, wenn die Tätigkeiten etwas aus dem Katalog von § 3 Nr. 26 EStG sind - handwerkliche Arbeiten gehören nicht dazu.
Welche Tätigkeiten im vereinfachten „Haushaltsscheck“-Verfahren angemeldet und verbeitragt werden können, ist in einer Übersicht von der Minijob-Zentrale. zusammengestellt. Handwerkerleistungen gehören nicht dazu.
Es ginge hier um eine typische sozialversicherungsfreie Kurzfristige Beschäftigung, bitte darauf achten, dass Vertrag und Durchführung auch dazu passen. Solche Beschäftigungen können entweder individuell nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal mit 25 Prozent versteuert werden.
Vorsicht! Unfallversicherung vorab mit der BG Bau klären, diese Beschäftigung liegt in einem Grenzbereich, der individuell entschieden werden muss.
Schöne Grüße
MM