Ist das in Ordnung oder sieht das merkwürdig aus? (bei Freunden bzw. Ämtern)
Zum Hintergrund: Ich benötige Unterstützung bei einfachen Renovierungsarbeiten (die ich, wenn ich denn die Zeit hätte, auch selbst machen könnte). Könnte jeder machen. Statt da jemandem einfach nur ein „Dankeschön“ zu geben, das sicherlich auch (im Freundes- und Verwandtenkreis) angemessen wäre, überlege ich, meiner Hilfe einen echten befristeten Arbeitsvertrag anzubieten. Habe ich noch nie gemacht und habe gar keine Ahnung (nicht mal, wo ich mir Beratung suchen könnte). Bei meiner angedachten Hilfe – wer weiß, ob sie es tut, sie weiß noch nichts von meinen Überlegungen – handelt es sich um jemanden, der schon seit einer Weile arbeitslos ist.
Ist diese Idee sinnvoll – oder völliger Schwachsinn?
Ich denke da an Implikationen bei Ämtern, Steuern etc., insbesondere für die so „eingestellte“ Person.
Als genauere Information: Wir reden hier z.B. vom Tapezieren bzw. Vorarbeiten dazu (Tapeten von der Wand kratzen, Handwerker einweisen etc.). Da es doch einige Arbeiten sind, könnte ein solcher „Teilzeit-Vertrag“ auch drei Monate (aber sicher nicht länger) dauern.
Mit dem Thema habe ich mich intensiv befasst für Tauschringe. Da geht es darum, dass die erarbeitete Zeit als Plus auf dem Konto verbucht wird und man damit von anderen Teilnehmern Zeit kaufen kann, etwa für die eigene Steuererklärung.
Zeit kann auch gegen Material getauscht werden, etwa Mittagessen. Solange kein Geld fließt, ist es kein Thema für Ämter.
Ein Anstellungsverhältnis ist was anderes. Da geht es um Versicherungen, Krankenkasse, Rente. Die Krankenkasse kann man nicht mit Bratwürsten bezahlen.
Das hätte auch den Vorteil, dass es versicherungstechnisch auch geregelt wäre. Ich bin mir nur nicht sicher, wie das mit handwerklichen Leistungen ist, sind die auch möglich? Denn so wirklich Haushaltshilfe ist das nicht.
Genau darum (Schwarzarbeit etc.) soll es ja nicht gehen.
Eigentlich könnte es wohl das sein, was PeterSilie schreibt (Nachbarschaftshilfe, gerade im Freundeskreis). Aber vielleicht gibt es noch VORteile für die offiziell angestellte, derzeit arbeitslose, Person?
(Oder vielleicht gibt es NACHteile?)
Nein - Vorsicht! Persil gibt hier Ratschläge zur Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben, ohne auf das Risiko illegaler Handlungen hinzuweisen. - Ich habe beiläufig deswegen um Löschung seines Beitrags gebeten.
„Nachbarschaftshilfe“ ist nur steuerfrei, wenn die Tätigkeiten etwas aus dem Katalog von § 3 Nr. 26 EStG sind - handwerkliche Arbeiten gehören nicht dazu.
Welche Tätigkeiten im vereinfachten „Haushaltsscheck“-Verfahren angemeldet und verbeitragt werden können, ist in einer Übersicht von der Minijob-Zentrale. zusammengestellt. Handwerkerleistungen gehören nicht dazu.
Es ginge hier um eine typische sozialversicherungsfreie Kurzfristige Beschäftigung, bitte darauf achten, dass Vertrag und Durchführung auch dazu passen. Solche Beschäftigungen können entweder individuell nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal mit 25 Prozent versteuert werden.
Vorsicht! Unfallversicherung vorab mit der BG Bau klären, diese Beschäftigung liegt in einem Grenzbereich, der individuell entschieden werden muss.
ja, die Unfallversicherung behandelt ein viel breiteres Spektrum von Tätigkeiten als (dort ist die Bezeichnung zutreffend) „Nachbarschhaftshilfe“.
Da ist in diesem Grenzbereich nützlich, vorab bei der BG Bau zu klären, woran man ist. Dann wird eher im Sinn des Anfragenden entschieden, weil es trotz aller Digitalisierung eben Arbeit ist, einen Arbeitgeber neu zu erfassen - das überlegt man sich dann schon zweimal, ob man das überhaupt muss . Wenn dann tatsächlich etwas passieren sollte, läuft das viel einfacher, wenn man vorab klargemacht hat, worum es geht.
auch ich halte den Tipp von PeterSilie für sehr kritisch. Die Grenzen zwischen Freundschaftsdiensten / Nachbarschaftshilfe und Schwarzarbeit sind fließend. In allen Kommentaren der entsprechenden Gesetzen (neben dem EStG möchte ich auch das SchwarzArbG erwähnen - Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung - vor allem §1) werden 4 wichtige Merkmale aufgeführt:
1.) örtliche oder persönliche Nähe zwischen den Personen,
2.) starke zeitliche Begrenzung
3.) keine regelmäßige Wiederholung
4.) nur ein sehr geringes Entgelt (man macht keinen Unterschied zwischen einem Geldtransfer, „Geschenken“ oder der Beihilfe zur Anschaffung des Helfers, zum Beispiel eines Bohrhammers) Quelle 1: Handwerksblatt Quelle 2: Gewerkschaft der Polizei Quelle 3: Zoll
Das Entgelt wiederum orientiert sich in den Kommentaren auch an drei Punkten: Einkommen des Helfenden, Einkommen des Hilfesuchenden und übliche Entlohnung für solche Arbeiten bei richtiger Beschäftigung.
Wenn Du, @SonnJa, also bei mir im Haus einziehst, wir beide ein mittleres Einkommen haben, ich Dir einen Tag lang beim Abkratzen der alten Tapete im Wohnzimmer helfe, Du mich anschließend beim „Chinesen an der Ecke“ auf ein Nudelgericht to go im Pappbecher (Wert: etwa 5€) einlädst, wird das wahrscheinlich in Ordnung gehen. Wenn wir aber vereinbaren, dass ich Dir in den nächsten Wochen jeden Abend helfen werde und eine „Entschädigung“ von 5€/h bekomme, dürften mindestens zwei Merkmale der Schwarzarbeit erfüllt sein (Regelmäßigkeit und Höhe des Entgeltes).
Warum ich den Tipp von PeterSilie mit dem Tauschring kritisch sehe? Zum einen ist es fraglich, wie man hier die örtliche Nähe festlegen will, zum anderen die Erfassung der Leistung in einem Zeitkonto.
ist nur eine Verschleierung, lässt sich aber relativ leicht bewerten, alldieweil die „Zeitkonten“ ja auch zwischen Laubsammeln und dem Programmieren von Feuerleitsystemen unterscheiden müssen, wenn man so eine Müsli-Idylle so aufziehen will, dass es nicht ständig Streitereien gibt.
Für jede Tätigkeit, die irgendjemand irgendwo entgeltlich ausübt, gibt es einen gemeinen Wert, den Wert der Gegenleistung - egal ob diese in Geld oder in Linzertortenbacken besteht. Dieser ist im Zweifelsfall zur Bewertung heranzuziehen, und schon ist der „Tauschring“ das, was er vorgibt, nicht zu sein: Ein Vermittlungsportal für entgeltliche Arbeit, sei es selbständig, sei es nichtselbständig.
Vielen Dank an alle für die vielen hilfreichen Hinweise und Verlinkungen. Werde mal sehen, wie ich damit umgehe.
Wenn ich mir die Merkmale einer Gefälligkeitsleistung ansehe, dann sehe ich da vieles, was zu dem passt, wie ich mir das vorgestellt hatte.
Im Katalog der Tätigkeiten im Haushaltscheck-Verfahren ist auch vieles, was passen würde. Und manches, was nicht passt bzw. grenzwertig ist.
Werde da also mit den entsprechenden Personen ins Gespräch kommen (auf die BG Bau wäre ich z.B. allein nie gekommen…).
Ich hatte im Eingangsposting ja nicht alles benannt, was ich mir so vorstellen könnte
Neben dem „Tapeten kratzen“ hatte ich ja schon benannt das „Einweisen von Handwerkern“ (könnte also, je nachdem, was das genau ist) eine der erlaubten „Hausmeistertätigkeiten“ sein. Andere Dinge, die ich nicht benannt hatte, finden sich auch in der Haushaltscheck-Liste.
Mein „Pech“ ist doch, dass ich ein (wie ich dachte) einfaches Beispiel benannt hatte, damit hier vernünftige Antworten gegeben werden können. Dass nun gerade das stupide Kratzen ein Sonderfall ist, konnte ich da noch nicht ahnen. Wenn ich stattdessen abspreche, dass ich selbst kratze und mir Hilfe beim anschließenden Putzen suche, ist das was anderes.
Um es konkret zu benennen: Hier würden meine Überlegungen (zu Aufgaben, Umfang etc.) passen zur Gefälligkeitsleistung:
Motiv ist die Hilfe
besondere Beziehung zwischen Hilfesuchendem und Hilfskraft - z.B. als Freund, Nachbar etc.
nicht weisungsgebunden
Hilfskraft bestimmt die Zeit
Vergütung wird nicht erwartet
Art und Höhe der Gegenleistung bestimmt der Hilfesuchende
nicht wirtschaftlich abhängig
im Regelfall einmalig [kann ich so oder so organisieren, also warum nicht einmalig]
Was ich aber eigentlich im Interesse der helfenden Person überlegt hatte, ist dies:
Arbeitsvertrag
Aber eben eindeutig befristet für einen sehr kurzen Zeitraum.
Tja, und da sind wir dann einmal im Kreis herumgefahren und wieder genau da, wo wir eben schon mal waren:
Kurzfristige Beschäftigung, sozialversicherungsfrei, lohnsteuerpflichtig. Unterbricht den Bezug von ALG 1, kann unter bestimmten Umständen bei Bezug von ALG 2 ohne oder mit nur teilweiser Anrechnung ausgeübt werden. Anmelden bei der Minijob - Zentrale, keine Abrechnung über das Haushaltsscheck-Verfahren, keine Abrechnung als Geringfügige Beschäftigung.
Ja, den „Kreis“ habe ich auch wahrgenommen. Liegt vielleicht an meinem „unerhörten“ (im Sinne von „außergewöhnlichem“ / seltenen) Ansinnen. Die Person ist ja schon da, den Job würde ich „erfinden“ (statt ihn, wie eigentlich geplant, selbst zu machen). Das hat doch zu so manchem „Schlenker“ (Missverständnis) bzgl. (nicht!) angedachter Schwarzarbeit etc. geführt.
Die Idee, jemandem „gesichtswahrend“ finanziell ein wenig unter die Arme zu greifen durch so einen Minijob wird man also nochmal ganz genau prüfen müssen. Und stattdessen besser ein „uninspiriertes“ Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenk machen (Gutschein statt Blumenstrauß).
(Und keine Unterstützung bei verschiedenen Arbeiten erbeten.)
eine Quelle von 1997 soll zwingend 2021 rechtliche „Erleuchtung“ bringen? Ist das Dein Ernst?
Seit 1997 gab es einiges an Gesetzesänderungen sowie eine Vielzahl von höchstrichterlichen Entscheidungen über die Grenzen von Nachbarschaftshilfe und Definition von Schwarzarbeit.
Mit deinem Genöle zeigst Du nur, daß man Dich auch in diesen Fragen nicht ernst nehmen kann.