Befristeter Arbeitsvertrag /vorzeitige Kündigung ausschliessen

Hätte noch eine Frage zu einem evtl geplanten Arbeitsverhältnis:

Es ist geplant, ein Verhältnis zu befristen für z.B. 3 Monate , mit 16-20 Stunden in der Woche.
Würde über die Knappschaft, Minijobzentrale laufen als befristetes Arbeistverhältnis.

Um Sicherheit zu haben, wünscht sich der An einen Vertrag, der auch für den Ag eine vorzeitige Kündigung ausschliesst. Für ihn, den An ,selbstverständlich auch.
Ist so etwas rechtlich möglich?

(Hintergrund: Es handelt sich um branchentypische Saisonarbeit, würde er mitten in der Saison den Job verlieren, wäre das für ihn umständlich und blöd, oft schwer, ad hoc einen Anschlussjob für die Saison zu finden.)

Wenn ja, gibt es dafür Vordrucke?

Für hilfreiche Gedanken wäre dankbar
farout

Das ist rechtlich immer der Fall, wenn weder einzel- noch tarifvertraglich eine anderslautende Regelung anzuwenden ist.

Aus §15 Abs. 3 TzBfG:
Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

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Moin,

hat der Job etwas mit deiner anderen Frage zu tun? Bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen, so stellt es sich gerade dar (weil du die Knappschaft erwähnst) fällt überhaupt keine Sozialversicherung an. Wichtig ist dann natürlich, in irgendeiner anderen Form krankenversichert zu sein.
Und, es gibt eine Reihe Tatbestände, wo es gar nicht möglich ist, kurzfristig beschäftigt zu sein, z.B. nach der Schule und zwischen Ausbildungsplatz, Kunde der Arbeitsagentur etc.

Soon

Ich nochmal. Beschreibst du mal bitte die Planung ein bisschen genauer? Dann kann ich dir auch richtig weiterhelfen. Bin gerade glücklich, dass wieder mal eine Frage zu meinem Fachgebiet kommt :wink:

Soon

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Ja, sehr gerne:

Saisonarbeit, 3 Monate, Garten- und Landschaftsbau, 16-25 Stunden die Woche, je nach Bedarf.
Wir kamen auch gerade darauf, was Du oben schreibst, dass nämlich die kurzfristige Beschäftigung die charmanteste Lösung sein könnte.

Es gibt einen kleinen Betrieb mit einer Minijobberin als Mitarbeiterin seit ein paar Jahren und es wird für die Saison wegen Arbeitszuwachs eine dritte Frau benötigt.
Diese hätte gerne die Sicherheit, dass in der vereinbarten Zeit eine betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen ist.
Die soll sie gerne haben, die Frage war, ob das so geht.
(KV ist kein Thema, besteht und der Job ist auch damit kompatibel.)

X- Strom hat dazu ja schon den Paragraphen genannt, das versehe ich so, dass , wenn nicht extra im Vertrag vereinbart , das sowieso nicht kündbar ist.
Richtig?

Zur kurzfristigen Beschäftigung noch:

  • Es fallen die Steuern der entprechenden Steuerklasse an, die man sich mit dem Jahresausgleich gegebenenfalls sogar zurück holen könnte, wenn sonst nichts gearbeitet wurde?

  • Nachdem in 3 Monaten in 2- 3 Tagen die Woche nicht 70 Tage gearbeitet wurden, könnte man die Mitarbeiterin dann bei Bedarf im Herbst noch einmal für 1-2 Monate nehmen auf derselben Basis, solange es insgesamt keine 70 Tage im Jahr sind?

  • Und kann man, nachdem hier nur 2-3 Tage die Woche in den 3 Monaten gearbeitet würde im Herbst noch einmal, bei Bedarf, kurzfristig einstellen, so die 70 Tage im Jahr unterschritten bleiben?

Da hab ich Glück! :slight_smile:

Grüße
farout

Sorry für das Doppelte am Ende. ich hatte gedacht, Nummer 1 wäre raus, als ich´s gesehen hab, war´s zu spät zum Löschen.

Wenn die Frau keinen Hauptjob hat, dann die Steuerklasse, die sie „normalerweise“ hätte. Hat sie noch einen Hauptjob, dann Klasse 6. Es gibt übrigens noch die Möglichkeit, den Job mit 25% pauschal zu versteuern. Diese 25% zahlt der Arbeitgeber, kann sie aber auch auf den Arbeitnehmer abwälzen. Voraussetzung ist, dass der Stundenlohn nicht höher als 15 € beträgt und der Tageslohn nicht höher als 120 € ist. Mit den 25 % ist die Einkommensteuer abgegolten und der Job wird nicht zur Errechnung der Einkommensteuerschuld am Jahresende angerechnet.

Genau. Maximal 70 Arbeitstage, aber nur, wenn an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird.
Angenommen, 8 Wochen a 3 Tage Erdbeeren pflücken, ergibt 24 Arbeitstage. Dann noch Himbeeren im Herbst für 8 Wochen a 3 Tage, nochmal 24. Dann bleiben noch etliche Tage übrig, um bei den Weihnachtsgestecken zu helfen.
Wichtig bei der Zusammenrechnung! Die 70 Tage gelten für alle kurzfristigen Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres, auch für eventuelle andere Arbeitgeber.
Bitte achtet unbedingt darauf, dass keine Berufsmäßigkeit vorliegt. Was berufsmäßig heißt, habe ich dir hier nochmal verlinkt.
https://www.lohn-info.de/gering_kurzfristige_beschaeftigung.html, übrigens eine sehr gute Seite rund um Lohn, Steuern und SV.

Soon

Ja, das mit der Berufsmäßigkeit hatten wir auch schon am Wickel. Die Frau tut sonst nichts, arbeitet nicht. Sie will in einer stressigen Phase helfen, und ist Freundin und hat den passenden Beruf gelernt, hat Lust in dem ab und zu noch zu arbeiten.
Ist die Frage, wie gründlich die nachforschen und ob das nicht einfach auch OK so ist.
Die pauschale Versteuerung wäre , glaube ich, blöd, mit Steuerklasse 1 scheinen die Abzüge geringer zu sein. Und müsste über die Einkommenssteuererklärung ja auch wieder reinkommen.
Für die Arbeitgeberin ist das natürlich prima so ohne Lohnnebenkosten.

Schönen Dank jedenfalls vor allem für die Klärung der Erdbeer- und Himbeerfrage. Im Garten-Und Landschaftsbau sind Frühjahr und Herbst tatsächlich die relevanten Phasen.

farout

Wenn du mit „die“ die Prüfer der Rentenversicherung (die übrigens pünktlich wie ein Uhrwerk alle 4 Jahre prüfen) meinst, dann sehr gründlich. Gerade, weil bei einer kurzfristigen Beschäftigung keine SV-Beiträge anfallen.
Wenn du schreibst, Steuerklasse 1, wie wäre dann die Freundin krankenversichert? Ebenfalls sehr wichtig!

Soon

Freiwillige KV.

Hallo Gesine, ich habe dazu noch folgende Frage:

„Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Prüfung, ob das Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat übersteigt, erfolgt für den gesamten Beschäftigungszeitraum im Rahmen einer Prognose. Beläuft sich das in diesem Gesamtzeitraum mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Arbeitsentgelt im Kalendermonatsdurchschnitt auf mehr als 450 Euro, ist zu prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

Aus Deinem link. Hervorhebungen von mir.
Lese ich das richtig:
Wenn im Jahresdurchschnitt das Einkommen über den befristeten Minijob 450 € offensichtlich nicht übersteigt, wird nicht geprüft und gehaarspalten, ob das jetzt berufsmäßig ist, oder nicht?

Ich glaube, das Modell ist nämlich wirklich genau das Gesuchte.

Ich danke Dir schon einmal für Dein Mitdenken und die hilfreichen Informationen!
farout

Naja, ganz so einfach ist es tatsächlich nicht. Wenn deine Erdbeerpflückerin mit, sagen wir mal 1000 € einsteigt, ist sie erst mal sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Steigt sie mit 300 € ein, um dann im nächsten Monat auf 600 € zu verdienen, dann wird insgesamt über ein Jahr (nicht Kalenderjahr!) geprüft, inwieweit die Überschreitung gerechtfertigt ist. Du könntest beim Minijob mit Stundenkonten arbeiten, so wie es Wolfgang in deiner anderen Frage schon gesagt hat. Beim Minijob muss man allerdings beachten, dass die SV-Beiträge für den Arbeitgeber sehr hoch sind.
Man könnte auch einen Rahmenvertrag abschließen, im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung. Näheres dazu hier https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/02_kurzfristige_gewerbliche_minijobs/02_rahmenvereinbarungen/node.html
Vielleicht wäre das etwas für deine Freundin.

Soon

Das hatte ich eigentlich hier gemeint:

Meinen wir das Gleiche?

Normaler Minijob (450) nur im Notfall wegen genau dem

Oder eben doch Gleitzone.Abzüge sind ja wirklich überschaubar.
Wir werden wohl die kurzfristige Beschäftigung mal abschecken und wenn das wegen jedes Jahr wieder im Frühling nicht geht, dann Gleitzone, normal angemeldet.
Mir raucht der Kopf.
Ich will was schaffen und nicht die Kapazitäten mit sowas vertrödeln.
(Schön, dass Du mir ordnen hilfst!!)

Ich frage mich inzwischen, ob es erlaubt ist, dass eine nachweisbar langjährige Freundin ihrer Freundin im Betrieb als Freundin helfen darf und ob es verboten ist, dieser Freundin dann zu Weihnachten ein Sümmchen Geld zu schenken…

Das stammt aus dem Vermögen der Betriebsinhaberin. Dieses Vermögen erwirtschaftete sie mit dem Betrieb. Sie hatte dieses Jahr nicht so hohe Ausgaben, weil ihr jemand unentgeltlich half.
Dies führte zu einem höheren Gewinn in Höhe der eingesparten Ausgaben. Dieser wird mit dem Steuersatz der Betriebsinhaberin versteuert.
Jetzt überlege mal, was sinnvoller ist:
Im Laufe der vielleicht 40 Einsatztage mit je 6h zu 12€/h sammeln sich 2880€ an.
Die werden ausgezahlt, zusätzlich werden 25% Lohnsteuer abgeführt. Zusammen 3600€ weniger in der Kasse des Betriebs. 3600€, die den Gewinn mindern.
Anders herum zahlt sie der Freundin nichts. Dem Gewinn, der durch die Arbeit der Freundin erwirtschaftet wurde, stehen keine Lohnkosten gegenüber.
Das führt zu einer Einkommensteuerbelastung mit dem Steuersatz der Inhaberin, der vermutlich doch mehr als 25% sein wird.
Wenn sie jetzt der Freundin ein Geschenk über 2880€ macht, ist das nicht nur unehrlich, sondern auch finanziell schlecht für die Inhaberin.
Über Steuerklasse 6 komme ich bei einem „Nettolohnrechner“ bei 2880€ Jahreslohn übrigens auf nur 354€ Steuer.

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Ja, schon wahr.
Zumal die helfende Freundin einen sehr geringen Steuersatz hat.
(Hat keine Hauptbeschäftigung und wäre damit wohl nicht 6, sondern 1? Alternativ würde der Minijob aber hohe Lohnnebenkosten verursachen.Man muss herausfinden, was funktioniert und die Geschenkvariante im Hinterkopf behalten.)
Aber, das am Rande: nur 12 Euro für eine Fachkraft würden die Freundschaft in Frage stellen :slight_smile:
Danke!

Äh, stimmt ja. Ich hatte da ein „Aushilfe“ im Kopf.
Ein ausgebildeter Landschaftsgärtner bekommt direkt nach der Ausbildung schon 15,57€.
Der frisch ausgebildete Elektroinstallateur (hat jetzt eine falschen Namen) bekommt 14,47€.

Jeweils nach Tarif. Das zahlt man durchschnittlichen Mitarbeitern für durchschnittliche Leistungen, besseren nur, wenn man deren Abgang verschmerzen kann, denn der wird bald erfolgen.

Das hast Du schön gesagt.

Wir haben uns durch den Rahmentarifvertrag gefusselt und das war gar nicht so uninteressant.
Es gibt da so einige Stufen von Hilfskraft bis zu MeisterIn.
Mit den entsprechenden Zusatzsqualifikationen kann inzwischen fast akademisches Gehalt verdient werden.
Wusste ich vorher auch nicht.
Im Galabau im Moment gute Kräfte zu finden ist ein langer Weg ohne Aussicht auf Erfolg.