hallo,
kurze fragen an die rechtsexperten.
ich habe einen sachmangel bei einem boiler der durch einen handwerker besorgt und eingebaut wurde.
nach 2 jahren und ca. 4-5 wochen tritt dieser sachmangel auf.
normal wäre ja nach 2 jahren die gewährleistung abgelaufen. auf diesem standpunkt stellt sich auch der handwerker. auch auf ein kulanzangebot lässt er sich nicht ein, was mich schon etas ärgert, da ich mit der firma schon etliche boiler und aufträge vergeben habe. alleine nur bolier sicher 2-3 stück in den letzten 2 jahren und unter anderem die letzten 10-20 jahre sicher noch etliche mehr.
Was mich besonders ärgert, ist dass die handwerker immer sagen, „dass sie selbst besorgte boiler nicht einbauen“, da sie ja gewährleistung usw geben müssen. dann nehmen die 50% mehr für den boiler als man ihm im netz findet. mann zahlt also mehrere hundert euro allein für den teureren boiler für einen „guten service und die gewährleistung“ - die man ja auch auf einen boiler den man selber kaufen wurde hätte…
nun gut 2 jahre sind halt die grenze. aber nun meine frage, ab wann beginnt die gewährleistung.
- Am tage des einbaues (oder der rechnungsstellung)?
oder
- Nach abnahme - das lese ich nämlich des öfteren. allerdings bin ich nicht sicher, ob es sich hier nur um werksverträge handelt oder auch bei normalen handwerksleistungen.
und wenn 2. keine abhanme gemacht wurde, aber die rechnung bezahlt wurde. könnte die gewährleistung dann ab rechnungszahlung laufen?
bzw. hat den arbeitszettel damals auch jemand unterschrieben. allerdings weiß ich nicht wer. wahrscheinlich der damalige mieter der eventuell vor ort war. aber der kann ja nicht die abnahme in meinem namen gemacht haben, oder?
danke.