Begleiteter Freigang während U-Haft?

Es geht um einen Roman. Gibt es während einer U-Haft für einen Sexualstraftätter begleiteten Freigang? Wenn ja, wie wird er beantragt? Und wer begleitet den Häftling? Ist es möglich, dass dieser Freigang mit einem Gutachter ohne Wärter durchgeführt wird?
Vielen Dank!

Hallo,
Freigang ist eine (Straf-)Vollzugsmaßnahme, Deine Frage betrifft aber einen U-Gafangenen. Für diesen käme nur eine richterlich genehmigte Ausführung infrage. Dabei ist unerheblich, welcher Haftgrund besteht oder welcher Tatverdacht die U-Haft begründet hat.
Eine solche Ausführung ist stets begleitet und wird beim U-Gefangenen beim Gericht (unter Vorlage von Beweisen über die Notwendigkeit) beantragt.
Durchgeführt wird eine Ausführung durch einen ausgebildeten Vollzugsbediensteten, weil im Falle eines Fluchtversuchs u.U. hoheitliche Maßnahmen anzuwenden wären (Anwendung körperlichen Zwanges bis hin zum Schußwaffengebrauch). Ein Gutachter hätte derartige Rechte nicht; kommt also auch nicht hierfür infrage.
Zumindest ist es so in einem zivilisierten Rechts(mittel)staat wie in Deutschland; wie es aber in dem Land -i.d.R den USA-, in dem der „Roman“ spielt, aussieht, kann ich nicht beurteilen, zumal wir hier in keiner Haftanstalt Wärter haben, die gibt es nur im Zoo -und die Tierchen haben keine Straftaten begangen-.
Gruß
Schiebedach
Klaus

Hallo Herr Unger,
zunächst müsste in dem Roman festgehalten werden um welch zeitlichen Kontext es sich handelt. Darüber hinaus in welchem Land die U-Haft vollzogen wird, den auch da sind Unterschiede fest zu stellen. Ich versuche mal einen Rahmen ab zu stecken:

  1. Es handelt sich um eine U-Haft in Deutschland
  2. Der historische Kontext, vor 1989 oder nach 1989?
  3. Ergo DDR oder BRD?
  4. Begriffsdefinition „Freigang“. Freigang in der DDR vor 1989 war in der U-Haft lediglich bis max. 1 Std. frische Luft schnappen in einer Freigangzelle oder Verwahrraum innerhalb der Haftanstalt(Hof), unter unbewaffnete Bewachung!(Anmerkung: Das Strafdelikt ist ist dabei völlig unrelevant)
  5. Begriffsdefinition „Freigang“ in der BRD nach 1989 ist lediglich für Strafgefangene (Verurteilte Personen) auch als Solches, das die Haftanstalt für eine befristete Zeit unter Auflagen verlassen werden kann.
  6. sie bezeichnen die Person im besagten Roman als Inhaftierten in einer U-Haft. Ergo handelt es sich um einen Beschuldigten der dringend einer Tat verdächtigt wird und U-Haft per Haftbeschluss durch einen Richter vorliegen muss. Dieser Beschuldigter wird mit Sicherheit keinen „Freigang“ im Sinne der Position Nr. 5 erhalten es sei den es handelt sich um einer Vernehmung mit Tatort-Begehung unter Aufsicht von Polizisten oder Vollzugspersonal der Justiz.

-Hoffe etwas geholfen zu haben-