Begünstigter bei Sparbuch, das ein anderer

Hallo Wissende,

ich wüsste gerne folgendes:
a) Wenn jemand ein Sparbuch für einen anderen anlegt, wer muss dann die u.U. anfallende Zinssteuer bezahlen? a) Derjenige, der das Sparbuch angelegt hat oder b) auf den das Sparbuch läuft.
Der Logik (also gut: Meine Logik :wink:) nach müsste es wohl doch der Anleger sein, denn immerhin kann es ja auch sein, dass der Begünstigte über diesen Vorgang bis zu einem bestimmten Tag / Ereignis gar nichts wissen soll (Tod, Volljährigkeit etc. pp.). Im Regelfall dürfte es wohl so sein. Sozusagen: Überraschung.

b) Informiert das Kreditinstitut den Begünstigten, wenn das bestimmte Ereignis- sagen wir jetzt mal den Tod des Anlegers- eingetreten ist? Läuft das dann sozusagen als Schenkung? Kann der Begünstigte das auch ablehnen? Was passiert dann?

Gruß

Wilfried

PS:

Ich habe das mal in diesem Brett gepostet, weil ich denke, dass hier mehr Leute unterwegs sind, die sich mit Bankgeschäften etc. auskennen. Möglicherweise ist es mehr eine Rechtsfrage, vielleicht grenzwertig.

Hallo,

interessante Überlegung, aber in der heutigen Zeit nach meinen Erfahrungen gar nicht mehr möglich. Die Banken, die ich kenne eröffnen Konten für Dritte (selbst Sparbücher) nur mit deren Unterschrift.

Gehen wir jetzt mal davon aus, dass es doch jemand eröffnet hat. Dann ist das steuerliche recht einfach. Die Bank berechnet zum Jahresende die Zinsen und behält (ohne Freistellungsauftrag) die 25% Abgeltungssteuer zzgl. Soli ein. Dementsprechend hat der Kontoinhaber (in deiner Formulierung ist das glaube ich dein Begünstigter) die Steuern gezahlt.

Zu b)
Jetzt kommt es auf die Konstellation an. Bisher habe ich dich so verstanden, dass Herr A in die Bank geht und sagt: Bitte ein Sparbuch für Herrn B eröffnen. (mal angenommen die Bank macht das). So ist an keiner Stelle dokumentiert, dass es irgendeine Regelung gibt.

Üblich z.B. zum Thema Tod ist eine Verfügung zu Gunsten Dritter im Todesfall. Hierbei eröffnet der „Anleger“ das Konto auf seinen eigenen Namen und schließt diese Vereinbarung mit der Bank (meist gegen Gebühr) ab. In diesem Fall muss der Anleger Erträge versteuern und der Gläubiger Übergang findet erst mit dem definierten Ereignis statt. In diesem Fall kann vereinbart werden, dass die Bank den Begünstigten (und neuen Gläubiger) informiert.

Nach meinem Kenntnisstand wird dieses wie eine Schenkung beurteilt. Aber auch dies ist wieder komplizierter, da es einen Unterschied macht, ob auf der Verfügungserklärung der Begünstigte zu Anfang gleich mit unterschreibt oder halt wirklich erst mit dem Ereignis informiert wird.

Ich hoffe ich konnte helfen. :smile:

Hallo,

vielen Dank für Dein ausführliches Posting.

interessante Überlegung, aber in der heutigen Zeit nach meinen
Erfahrungen gar nicht mehr möglich. Die Banken, die ich kenne
eröffnen Konten für Dritte (selbst Sparbücher) nur mit deren
Unterschrift.

Ah, interessant, aber war das früher mal möglich? Meinen Recherchen nach war es das.

Gehen wir jetzt mal davon aus, dass es doch jemand eröffnet
hat. Dann ist das steuerliche recht einfach. Die Bank
berechnet zum Jahresende die Zinsen und behält (ohne
Freistellungsauftrag) die 25% Abgeltungssteuer zzgl. Soli ein.
Dementsprechend hat der Kontoinhaber (in deiner Formulierung
ist das glaube ich dein Begünstigter) die Steuern gezahlt.

Wieso zahlt der Kontoinhaber die Steuern? Wäre es nicht logisch, wenn der, der „die Suppe einbrockt“ auch die Steuern zahlt? Entbehrt nicht des Witzes, denn die Suppe ist ja sicher angenehm, aber wenn man’s genau nimmt, kann der, auf dessen Namen nun das Konto läuft, das ganze auch ablehnen (z.B., wenn er / sie das Konto bekommt, wenn der, der es eröffnet hat, stirbt).

Zu b)
Jetzt kommt es auf die Konstellation an. Bisher habe ich dich
so verstanden, dass Herr A in die Bank geht und sagt: Bitte
ein Sparbuch für Herrn B eröffnen.

Ganz genau so war es auch gemeint.

(mal angenommen die Bank
macht das). So ist an keiner Stelle dokumentiert, dass es
irgendeine Regelung gibt.

Hm, aber Deiner Meinung nach zahlt doch immerhin der, auf dessen Namen das Konto läuft, die Steuern- das ist also schon geregelt.

Üblich z.B. zum Thema Tod ist eine Verfügung zu Gunsten
Dritter im Todesfall. Hierbei eröffnet der „Anleger“ das Konto
auf seinen eigenen Namen und schließt diese Vereinbarung mit
der Bank (meist gegen Gebühr) ab. In diesem Fall muss der
Anleger Erträge versteuern und der Gläubiger Übergang findet
erst mit dem definierten Ereignis statt. In diesem Fall kann
vereinbart werden, dass die Bank den Begünstigten (und neuen
Gläubiger) informiert.

Ah, das klingt irgendwie sinnvoll…

Nach meinem Kenntnisstand wird dieses wie eine Schenkung
beurteilt.

Mit der entsprechenden Versteuerung, wie ich vermute :wink:.

Aber auch dies ist wieder komplizierter, da es
einen Unterschied macht, ob auf der Verfügungserklärung der
Begünstigte zu Anfang gleich mit unterschreibt oder halt
wirklich erst mit dem Ereignis informiert wird.

Ich hoffe ich konnte helfen. :smile:

Ja, die Verwirrung bleibt etwas, aber egal…

Gruß

Wilfried

Hallo,

bitte die steuerlichen Aspekte nicht vermischen!
Die Abgeltungssteuer wird auf die Zinserträge gezahlt. Diese wird direkt von der Bank einbehalten, also zahlt praktisch immer der Kontoinhaber ohne dass er es merkt oder diese Erträge in seiner Steuererklärung angeben muss. Alles ist mit dem abgeführten Teil der Bank „abgegolten“.

Das andere Thema ist Schenkungssteuer. Da kommt es dann wieder darauf an welches Verwandschaftsverhältnis besteht etc. Aber aus meiner Sicht nach wie vor alles Theorie, da dein Fall so wahrscheinlich nur durch einen unwissenden Azubi realisiert würde. :wink:

Viele Grüße,
FLorian

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Hallo,

Wieso zahlt der Kontoinhaber die Steuern? Wäre es nicht
logisch, wenn der, der „die Suppe einbrockt“ auch die Steuern
zahlt?

da wird gar nichts eingebrockt. Zinserträge abzgl. Steuern ist immer noch mehr als null. Ob Steuern oder nicht: der Kontoinhaber profitiert also.

Gruß
C.

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ich habe vor jahrzehnten bei der bank gearbeitet…

es stimmt : gaaaanz früher war das möglich
(Musterbeispiel: omma legt für die enkelchen Kontan an)
war aber immer eine unsichere sache und umstritten.

heutzutage gibt es das glücklicherweise nicht mehr.
also klare Fronten: der Gläubiger MUSS der Kontoeröffnung zustimmen und hat dadurch automatisch kenntnis von dem konto… und muss die zinsen natürlich auch versteuern.da kann keine rede von eingebrockt sein-- es geht ja um einen Teil der Ertäge = Gewinn