Behandlungsfehler als Position in Betriebskosten

Hallo,

vielleicht kann mir jemand von euch weiterhelfen.

Habe mich gerade gefragt, ob man in einem Krankenhaus die Kosten fur einen Benhandlungsfehler als Position in den den laufenden Betriebskosten auffuhrt?

Ich freue mich auf einen Tip oder Hinweis.

Vielen Dank!

Hallo,

Habe mich gerade gefragt, ob man in einem Krankenhaus die
Kosten fur einen Benhandlungsfehler als Position in den den
laufenden Betriebskosten auffuhrt?

meinst Du das Begehen des Fehlers oder eventuelle Zahlungen von Schmerzensgeld und Schadenersatz?

Gruß
C.

Hallo,

vielleicht kann mir jemand von euch weiterhelfen.
Habe mich gerade gefragt, ob man in einem Krankenhaus die Kosten fur einen Benhandlungsfehler als Position in den den laufenden Betriebskosten auffuhrt?

Geht es hier um eine Buchführungsfrage? Dann wäre die eventuell im BWl-Brett besser aufgehoben.
Kommt bestimmt auch drauf an, wie oft/regelmäßig das vorkommt und somit „normal“ wäre. Wenn es allerdings um Entschädigungen/Schadenersatz/Schmerzensgeld usw. geht, wird das wohl eher außerordentlicher Aufwand sein.

Grüße

Kosten eines Behandlungsfehlers??? - Wird er nicht nachgewiesen und letztendlich außer- oder gar gerichtlich festgestellt oder sich geeinigt, wird es ja sicher als weitere Maßnahme von der Krankenkasse bezahlt.
Sollte es tatsächlich ein Behandlungsfehler sein, oder OP-Eingriffsfehler und damit auch noch Schmerzensgeldzahlungen, wird sicher für solche Behandlungsfehler im Jahresabschluss dafür eine Rückstellung gebucht werden. Tatsächliche Zahlungen oder Aufwendungen dürfen dann wenn es vorangegangene Kalenderjahre betrifft gegen Rückstellungen gebucht werden. Ansonsten würde ich eine Aufwandsposition in der GuV-Rechnung als Aufwendungen durch Inhaftungsnahme vorschlagen.
Gruß
Rainer

Sollte das Krankenhaus tatsächlich in die Verlegenheit kommen, selber für einen Schaden zahlen zu müssen, dann werden die kosten sicherlich in Rechts-und Beratungskosten und Schadenersatz verbucht und sind damit in der GuV Ergebnisorientiert zu verbuchen.

Servus,

dass geleisteter Schadensersatz ertragswirksam zu verbuchen ist, steht außerhalb jeden Zweifels.

Die Frage bezieht sich darauf, wo in der GuV er stehen soll. Dabei sind die Bezeichnungen von Konten nicht so wichtig (in keinem der gängigen SKR gibt es übrigens das Konto „geleisteter Schadensersatz“, das Du vorschlägst). Entscheidend ist, ob geleisteter Schadensersatz als sonstiger betrieblicher Aufwand, als AO Aufwand auszuweisen oder gar wie eine Pönale unmittelbar von den Erlösen abzusetzen ist (es spricht ziemlich alles gegen die dritte Möglichkeit, aber sie sollte schon auch bedacht werden).

Hast Du einen Vorschlag, der über das bereits Gesagte hinaus geht oder davon abweicht?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

sollte das Krankenhaus über eine Kostenrechnung verfügen, dann wären da wohl kalkulatorische Kosten anzusetzen und zu verteilen, so dass der einzelne Fall nicht das Ergebnis verfälscht, die durchschnittlich anfallenden Wagniskosten für Behandlungsfehler aber auftauchen.

Gruß, FAQ

Behandlungsfehler als Position in Betriebskost
Hallo,

ja, es geht mir hier um die Buchfuehrung.

Danke fuer die Antworten!

Gruss

bei solchen Fällen handelt es sich um einen echten Schadensersatz ohne Leistungsaustausch den ich beim Durchspielen in unserer Firma jeden mal auf AO Aufwand verbuchen würde. Es ist kein normaler Umsatz mit Leistungsaustausch.

Servus,

wir sprechen nicht von der USt, sondern von der Verbuchung des Aufwandes respektive der Kosten.

Außerdem geht es nicht um erhaltenen, sondern um geleisteten Schadensersatz. Da ist die Frage des Vorsteuerabzuges wohl sonnenklar, auch ohne weitere Erwägungen - wenn es denn darum ginge.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

ja, es geht mir hier um die Buchfuehrung.

Naja Krankenhäuser unterliegen ja hinsichtlich ihrer Buchführung und so auch der KLR der KHBV. Dort wäre das dann Konto 792 für außerordentliche Aufwendungen, wenn im laufenden Jahr gezahlt wird oder aber eine entsprechende Rückstellung gebildet werden soll.
Es fehlt zwar eine eindeutige Legaldefinition der Außergewöhnlichkeit, aber ich würde dazu tendieren, dass Behandlungsfehler eben nicht zur typischen Geschäftstätigkeit gehören, auch wenn in den Medien teilweise ein anderer Eindruck erweckt werden könnte.
Kommt sowas nach längerer Zeit wäre es dann wohl ein periodenfremder Aufwand und Konto 793.

Grüße