Servus,
in Baden-Württemberg gelten die Einschränkungen ausschließlich für gewerbliche Beherbergung und die Beherbergung von Geschäftsreisenden und in besonderen Härtefällen ist zulässig. In Hessen sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken nicht erlaubt, Übernachtungsangebote zu notwendigen Zwecken sind erlaubt. In Nordrhein-Westfalen sind Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken untersagt, soweit sie nicht aus Gründen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung oder aus sozial-ethischen Gründen dringend geboten sind. Die Nutzung von im Eigentum befindlichen Immobilien ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten bleibt zulässig.
Die Formulierungen in allen drei Ländern sind entweder mit heißer Nadel gestrickt oder sie lassen bewusst ziemlich viel Ermessensspielraum. D.h. die angedachte Aktion sollte vor Antritt der Reise mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt abgeklärt werden.
Wichtig aber vor allem: Weder der Hotellerie noch Vermietern von Ferienwohnungen ist der Betrieb insgesamt untersagt. Dennoch ist es nicht nur im Sinn des mehr oder weniger engagierten Kampfs für irgendwann wieder bessere Lebensumstände, sondern auch im Sinn von geltendem Recht keinesfalls geraten, hier irgendwelche Airbnb-Akrobatik zur Umgehung anzupeilen. Darauf lauern nicht nur die überlasteten Gesundheitsämter, sondern auch die Ordnungsämter (angespitzt von den kommunalen Kämmerern) und die Finanzbehörden, und wenn man da glaubt, man hätte als Erster eine prima Idee, kriegt man im Zweifelsfall die erste Breitseite gleich von drei Seiten.
Schöne Grüße
MM