Seit wann gilt man nach dem Gesetz als schwerbehindert? Der Personalrat will mir erzählen, dass ab Antragstellung auf GdB schon als schwerbehindert gilt. Stimmt das?
Ich kann mir das nicht vorstellen, weil ja noch nichts entschieden ist. Das Versorgungsamt kann ja auch anders entscheiden und man ist wieder unter den „Normalen“ )
Hallo tisch66,
Seit wann gilt man nach dem Gesetz als schwerbehindert? Der
Personalrat will mir erzählen, dass ab Antragstellung auf GdB
schon als schwerbehindert gilt. Stimmt das?
das stimmt definitiv nicht! Als schwerbehindert gilt man ab einem GdB von 50.
Viele Grüße,
Nina
Hi,
also wie es mit dem Erstantrag ist, weiß ich nicht (muss ich zu meiner Schande gestehen). Ich weiß nur, dass ich beimn Antrag auf Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten ab dem Datum der Antragstellung wie ein Schwerbehinderter zu behandeln bin, denn wenn die Gleichstellung zuerkannt wird, wirkt die Gleichstellung ab Datum der Antragstellung - von dem Datum sind ja auch die ganzen Unterlagen, seit dem Datum besteht der rechtliche Bedarf (Kündigungsschutz etc). Wenn dich der Betrieb also nicht ab Datum der Antragstellung (auf Gleichstellung) wie einen Schwerbehinderten behandelt, dann gäbe es unter Umständen große rechtliche Probleme, wenn der Antrag bewilligt wird - wenn der Antrag nicht bewillligt wird, waren sie halt schlimmstenfalls nett zu dir.
Da auch der GdB rückwirkend anerkannt wird, und auch ein GdB von weniger als 50 (erst ab 50 ist man schwerbehindert) rechtliche Folgen hat, könnte ich mir vorstellen, dass auch das dem Arbeitgeber angezeigt werden sollte.
Da ist auch nichts schlimmes bei: Firmen sind angehalten, Behinderte einzustellen, es gibt sogar Quoten.
die Franzi
Als schwerbehindert gilt man ab einem GdB von 50.
Hallo, Nina,
das ist zwar richtig, aber ab Antragstellung (auch Erstantrag) gilt zunächst - und bis zur endgültigen Feststellung - der Betreffende als behindert.
Zitat aus den „Erläuterungen zum Ausfüllen des Antragsvordrucks SB5/26a 04/09“:
Nach der Erwerbstätigkeit wird gefragt, weil für erwerbstätige Antragstellerinnen/Antragsteller, deren Schwerbehinderung (Grad der Behinderung mindestens 50%) noch nicht festgestellt ist, besondere Regelungen zum Kündigungsschutz und zum Verfahren gelten.
Aus dieser Formulierung geht m.E. klar hervor, dass bereits für den Antragsteller diese besonderen Regelungen gelten.
Gruß
Eckard
Hallo,
der PR hat bestenfalls teilweise recht. Für den Kündigungsschutz gilt diese Aussage jedenfalls nicht.
- Es gibt zwar die „offensichtliche“ Schwerbehinderung, bei der der Betroffene auch ohne Vorliegen eines Bescheides Rechte z. B. nach § 81 SGB IX geltend machen kann. Gem. § 90 Abs. 2a SGB IX gilt dies aber ausdrücklich nicht für den Kündigungsschutz.
2.Der o. a. § 90 Abs. 2a verweist für einen vorläufigen Kündigungsschutz auf die Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Da diese Fristvorschrift aber ein Meisterwerk verwaltungsjuristischer Prosa ist, die für viele Laien kaum entschlüsselbar ist, möchte ich noch erwähnen daß damit drei Wochen ab Vorliegen sämtlicher entscheidungsrelevanter Unterlagen beim Versorgungsamt gemeint sind. Diese drei Wochen können aber nur dann ab Antragstellung geltend gemacht werden, wenn auch alle Unterlagen dem Antrag beigelegt wurden. Hält das VA zusätzliche Unterlagen für nötig und fordert diese bei Ärzten und Kliniken an, gilt diese Frist erst ab Zugang der Unterlagen beim VA. Da ein Antragsteller dies aber oft nicht nachvollziehen kann, sollte er/sie sich vorsichtshalber immer ab Antragstellung auf die Frist berufen.
-
Der AG trägt das alleinige Verfahrensrisiko, wenn er nach Ablauf der drei-Wochen-Frist und vor Erlass eines Bescheides eine Kündigung ausspricht, daß der Bescheid die Eigenschaft als Schwerbehinderter bestätigt. Greift der AN die Kündigung an und ergeht der Bescheid während des Kündigungsverfahrens mit einem GdB von mindestens 50, muß der AG das Verfahren komplett wiederholen und zuerst die Zustimmung des IA einholen.
-
Diese grundsätzlichen Dinge sollte ein PR aber eigentlich wissen, selbst dann, wenn es eine SBV gibt. Daher wäre im geschilderten Fall eine entsprechende Schulung des PR dringend anzuraten.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
der Personalrat ist nicht mehr up to date. Vor Jahren war es tatsächlich so, dass man mit Antragstellung bis zur bescheidmäßigen Entscheidung einen besonderen Schutz hatte.
Man kann in ganz seltenen Fällen auch schwerbehindert sein ohne Schwerbehindertenausweis. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn eine andere Behörde als das Versorgungsamt eine Behinderung per Bescheid feststellt. In der Praxis: jemand verliert durch einen Berufsunfall einen Arm. GdB hierfür = 50. Damit ist eine Behinderung amtlich anerkannt, aber eine Berufsgenossenschaft darf keinen Schwerbehindertenausweis ausstellen. Solange der behinderte Mensch dann keinen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beim Versorgungsamt stellt, hat er weder einen Behindertenausweis noch einen GdB. Der feine Unterschied liegt darin, dass eine Berufsgenossenschaft eine MdE feststellt (Minderung der Erwerbsfähigkeit), und das Versorgungsamt stellt in den Bescheiden nach dem Schwerbehindertenrecht den GdB (Grad der Behinderung) fest. Es ist tatsächlich denkbar, dass der behinderte Mensch keinen Schwerbehindertenausweis benötigt. Dann wäre er behindert ohne Ausweis ohne GdB mit MdE.
Die Wahrscheinlichkeit der o. g. Konstellation liegt bei 1:1 Million.
Gruss
Andreas
Hallo tisch,
wenn die Behinderung entgültig anerkannt wurde, gilt sie ab Antragsstellung!!
VG
Tizia
Servus,
Menschen mit einem GdB zwischen 30 und 50 sind aber unter bestimmten Umständen im Arbeitsleben einem Schwerbehinderten gleichgestellt.
siehe -> http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__2.html
Gruß, Olli