meine tochter wird 11 jahre und hat einen schwerbehindertenausweiß mit 80% sie hat eine schwer therapierbare form von epilepsie und eine tuberiöse hirnsklerose,bekommt pflegegeld und kann fast nichts ohne hilfe,habe einen antrag auf 100 % gestellt und er wurde wieder abgelehnt,was kann ich jetzt tun?
Hallo Beate,
gerne werde ich versuchen deine Fragen zügig zu beantworten.
Dazu benötige ich jedoch weitere Angaben von Dir.
- Warum möchtest du „unbedingt“ eine höhere Einstufung?
- Liegen gutachterliche Stellungnahmen über den gesundheitlichen Zustand deiner Tochter vor?
- Hast du eine Rechtschutzversicherung die Sozialrecht beinhaltet?
- Sind deine finanziellen Möglichkeiten so das du ggf. einen Anwalt beauftragen kannst?
Um Dir vorab schon ein paar nützliche Informationen zu geben hier ein paar Hinweise:
Wer ist schwerbehindert?
Wenn eine seelische, geistige oder körperliche dauerhafte Einschränkung vorliegt, spricht man von Behinderung. Um notwendige Hilfen in Anspruch zu nehmen, ist eine Feststellung vom Grad der Behinderung (GdB) oder ein Ausweis nicht notwendig. Besondere Hilfen und Nachteilsausgleiche erhalten jedoch nur schwerbehinderte Menschen. Wenn der GdB mindestens 50 beträgt und der behinderte Mensch in Deutschland wohnt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in Deutschland arbeitet, ist die Person schwerbehindert.
Eine Behinderung ist im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) wie folgt definiert:
„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“
Wie wird der GdB ermittelt?
Der Grad der Behinderung werden durch ärztliche Gutachter bemessen.
Für die Eintragung im Schwerbehindertenausweis wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dieser errechnet sich jedoch nicht einfach aus den einzelnen addierten GdB mehrerer Beeinträchtigungen! Die Festlegung ist komplexer: Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Die Behinderungen und ihre Auswirkungen werden also insgesamt betrachtet, nicht als voneinander isolierte Beeinträchtigungen. Bei der Beurteilung wird vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen, dann wird im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen geprüft, ob das Ausmaß der Behinderung dadurch tatsächlich größer wird.
Was ist die Rechtsgrundlage?
Die Kriterien für die Bestimmung des GdB sind seit dem 1.1.2009 die Versorgungsmedizinischen Grundsätze („Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“).
Was sind die wichtigsten GdB-abhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche?
GdB 30
* Gleichstellung möglich
* Steuerfreibetrag 310 €
* Kündigungsschutz und andere arbeitsrechtliche Vorteile bei Gleichstellung
* Hilfe im Arbeitsleben durch Integrationsfachdienste
GdB 40
* Steuerfreibetrag 430 €
GdB 50
* Schwerbehinderteneigenschaft
* Steuerfreibetrag 570 €
* Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung
* Kündigungsschutz
* begleitende Hilfe im Arbeitsleben
* Freistellung von Mehrarbeit
* Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche
* Schutz bei Wohnungskündigung
* Vorgezogene Pensionierung Beamter mit 60
* Altersrente mit 60 bzw. 63
* Befreiung von der Wehrpflicht
* Sonderregelungen für Lehrer nach § 8 bay. Lehrerdienstordnung
* Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten
* Besondere Fürsorge im öffentlichen Dienst
* Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe: 924 €
* Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit: 2.100 €
* Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI: 1.200 €
* Ermäßigung bei Kurtaxe (je nach Ortssatzung)
GdB 60
* Steuerfreibetrag 720 €
* Reduzierung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen
GdB 70
* Steuerfreibetrag 890 €
* Ansatz der tatsächlichen Kosten oder 0,30 €/km für Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Kfz als Werbungskosten
* Abzugsbetrag für Privatfahrten bei Merkzeichen G: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €
* Erwerb der Bahn Card 50 zum halben Preis
GdB 80
* Steuerfreibetrag 1.060 €
* Abzugsbetrag für Privatfahrten: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €
* Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI: 1.500 €
* Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI: 4.500 €
GdB 90
* Steuerfreibetrag 1.230 €
* Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI: 1.500 €
GdB 100
* Steuerfreibetrag 1.420 €
* Freibetrag beim Wohngeld: 1.500 €
* Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung : 4.500 €
* Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen
* Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge nach dem Wohnungsbauprämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz
Ich hoffe die Antwort gibt Dir Hilfe und Orientierung bis zu unserem nächsten Kontakt.
Meine Tochter hat übrigens mit 3 jahren auch „nur“ 80% bei einer sehr komplexen hirnorganischen Schädigung.
Mit allen guten Wünschen für Dich und deine Tochter verbleibe ich dein scheusal
meine tochter hat eine geistige behinderung seit sie 3 monate alt ist.sie hat die buchstaben B,G,H.es liegen gutachten und arztberichte vor.der kinderarzt und auch der neurologe beführworten die 100%,aber es wird immer wieder abgelehnt.wir leben zur zeit von arbeitslosengeld
2 ,kindergeld,pflegegeld undeiner minimalen rente von meinem mann.rechtschutz haben wir leider nicht.
Hallo Beate,
zunächst mal vielen Dank für dein Vertrauen mich als Experte ausgewählt zu haben,zum anderen würde ich dir empfehlen gegen die Absage vom Versorgungsamt sofort einen Wiederspruch einzulegen und ich geh mal davon aus ,daß du die ganzen ärtztlichen Attests und Befunde bei der Antragsstellung bei gefügt hast,im Notfall würde ich noch in deinem Wohnort die Arbeitskammer ausuchen und einen Sachbearbeiter für Sozialrecht aufsuchen ist kostenfrei, Du wirst dich nun sicherlich fragen was,was
hat den die Arbeitskammer damit zu tun aber das gehört mit unter zu deren Aufgabenkreis dazu, ist einfach so,
wirst sehen, was sich da für Tore und Türen für dich (euch ) öffnen.
So meine Liebe, daß war’s für,s erst mal von meiner Seite aus. Hast du noch irgend welche Fragen an mich lass es mich wissen, kannst mir ja wenn Du möchtest mich kurz informieren wie das Resultat war.
E-Mail: [email protected]
mfg Rudolf Kessler
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Hallo Beate,
danke für deine schnelle und offene Antwort.
Um deiner Frage gerecht mit meiner Antwort zu werden Bitte ich Dich um die Beantwortung nachfolgender zwei Fragen.
Welche Hoffnung / Idee hast du wenn deine Tochter 100% anstatt 80%GdB hat?
Hat deine Tochter Pflegestufe 2 oder vielleicht sogar die Pflegestufe 3?
G = Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr;
B = Notwendigkeit ständiger Begleitung;
H = Hilflose Person (Pflegestufe 2 oder 3 oder GdB 100 alleine für eine Hirnschädigung)
Auch zu den Merkzeichen gibt es Nachteilsausgleiche.
Diese sind:
G
Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke
| oder
Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
|
Ansatz der tatsächlichen Kosten oder 0,30 €/km für Fahren zur Arbeitsstätte mit dem Kfz als Werbungskosten
|
Abzugsbetrag für Privatfahrten bei GdB 70: 3.000 km x 0,30 € = 900 €
|
Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe von 17 % bei Alter ab 65 oder voller Erwerbsminderung
|
Preisnachlass beim Neuwagenkauf bei vielen Händlern
B
Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson oder eines Hundes im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen
aG
Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke
|
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
|
Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung bis zu 15.000 km: 0,30 € je km = 4.500 €
|
In vielen Gemeinden kostenloser Fahrdienst für behinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen
|
Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung
|
Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Fällen durch die gesetzliche Krankenversicherung
|
Unentgeltliche Beförderung der Begleitpersonen von Rollstuhlfahrern im internationalen Eisenbahnverkehr
|
Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen
H
Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke
|
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
|
Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung: 3.700 €
|
Befreiung von der Hundesteuer
Gewährung von Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe usw.
Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Fällen durch die gesetzliche Krankenversicherung
|
Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen
RF
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
|
Ermäßigung der Telefongebühren bei einigen Telekommunikationsunternehmen
Bl
Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke
|
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
|
Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung: 3.700 €
Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung
|
In vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer
|
Befreiung von der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen
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Portofreie Beförderung von Blindensendungen
|
Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Fällen durch die gesetzliche Krankenversicherung
|
Gewährung von Blindengeld
| oder
Gewährung von Pflegezulage der Stufe III für Versorgungsberechtigte nach dem BVG
|
Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im internationalen Eisenbahnverkehr
|
Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Blindenschrift u. ä.
|
Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen
Gl
Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke
| oder
Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
|
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache bei Behörden
|
- Kl.
Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrscheinen 2. Klasse
VB
Freifahrt in Besitzstandsfällen
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Besitzstandsfällen
EB
Freifahrt in Besitzstandsfällen
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Besitzstandsfällen
Alles Gute bis zum nächsten Kontakt wünscht Dir und deiner Familie das scheusal