Behinderung 100 GDB

Liebe Wissende,

ich habe einen Schwerbehinderungsausweis von 100 GBD,G,aG und RF.
3 Herzinfarkte, 2 Schlaganfälle bis 9/2013. Und ich bin vorgesehen für eine Herztransplantation.

Nach meinen letzten Schlaganfall Ende 11/2010, bin ich etwas sprachgestört, da ist die Logopädin äußerst erfolgreich.
Ich habe keine Lähmungserscheinung.
Mit meinen 57 Jahren will ich die Rente einreichen. Eine Arbeit als Betrieswirt mit der Vorgeschichte, das kann ich mir abschminken.

Man hat mir angeraten einen Verschlimmerungsantrag zu stellen.
Nur, was kann ich da noch beantragen?

Oder was hat der Verschlimmerungsantrag den noch für Vorteile.

Hallo,

Du solltest den derzeit gültigen Bescheid daraufhin prüfen, ob alle derzeit aktuellen Funktionseinschränkungen erfasst sind. Ist dies nicht der Fall, macht ein Erhöhungsantrag auch bei GdB 100 Sinn, da die Berücksichtigung im Bescheid nicht nur bei einer EW-Rente wichtig sein kann, sondern auch bei evtl. zukünftig notwendigen Reha-Maßnahmen eine Rolle spielen kann - zB wenn es sich um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gem. der §§ 55 - 59 SGB IX handelt.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

wenn der GdB bereits 100 beträgt, können in aller Regel nur noch sogenannte „Merkzeichen“ beantragt werden. Das wäre in diesem Fall „B - die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“, „H - Hilflosigkeit“ und - wohl eher theoretisch „Bl - Blind“. Eine Antragstellung ist jederzeit möglich.

Den von Wolfgang genannten Fall habe ich in über 30 Jahren Berufspraxis als Sachbearbeiter noch nicht erlebt.

Gruß

Andreas

Hallo,

Hallo,

wenn der GdB bereits 100 beträgt, können in aller Regel nur
noch sogenannte „Merkzeichen“ beantragt werden.

Hast Du dafür Quellen ? Da bin ich nämlich anderer Meinung. Da ein Merkzeichen nur aufgrund einer (per Bescheid) anerkannten Behinderung verliehen werden kann (so zB Neumann/Pahlen, Rn 1 zu § 146 SGB IX), besteht auch bei GdB 100 prinzipiell ein Feststellungsinteresse bei zusätzlichen, neuen Erkrankungen

Das wäre in
diesem Fall „B - die Berechtigung zur Mitnahme einer
Begleitperson ist nachgewiesen“, „H - Hilflosigkeit“ und -
wohl eher theoretisch „Bl - Blind“.

Und was machst Du bei Deiner Logik, wenn jetzt noch (bei GdB 100) eine Augenerkrankung hinzukommt, die das Merkzeichen Bl rechtfertigen würde ?
Verweigerst Du das Merkzeichen, weil Du ja keine neue Erkrankung/Funktionsstörung mehr bescheidest ?

Den von Wolfgang genannten Fall habe ich in über 30 Jahren
Berufspraxis als Sachbearbeiter noch nicht erlebt.

Zwei Fälle habe ich als SBV in meinem Betrieb selber begleitet, von anderen im Bereich des RP Stuttgart (als Widerspruchsbehörde im Versorgungsrecht) weiß ich.

Gruß

&Tschüß

Andreas

Wolfgang