Hallo Simone!
Nehmen wir einmal an so ein Sachverständigengutachten wäre
erstellt worden.
Gesamtgrad der Behinderung 40%, voraussichtlich mehr als drei
Jahre anhaltend, vorausichtlich nicht dauernd anhaltend
außerstande sich den Unterhalt selbst zu verschaffen.
Dann liegt meines Erachtens keine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 FLAG vor.
Angenommen, jemand wäre dauernd anhaltend außerstande, sich
den Lebensunterhalt selbst zu verschaffen, hätte das Einfluss
auf
a) den Grad der Behinderung?
b) den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe?
Wenn das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kommt es auf den Grad der Behinderung nicht an.
- Macht es Sinn und ist es überhaupt möglich den Grad der
Behinderung innerhalb
von 2 Monaten durch einen ärztlichen Sachverständigen neu
begutachten zu lassen (mit neuen ärztlichen Befunden,
z.Bsp. vom Kinder-und Jugendpsychiater)?
Möglich müsste es sein. Ob es Sinn macht, lässt sich hier ohne genaue Kenntnis des konkreten Falles nicht seriös beantworten. Letztlich müsste der Arzt abschätzen können, ob eine neuerliche Begutachtung voraussichtlich eine Änderung der Beurteilung mit sich bringt.
- Wenn die Berufungsfrist in z.Bsp. 17 Tagen ablaufen würde,
sollte man Berufung jetzt schon einlegen mit der Begründung,
dass der Grad der Behinderung neu begutachtet wird oder
beantragt man die erhöhte Familienbeihilfe dann neu, wenn sich
der Grad der Behinderung verändert hat?
Auch das lässt sich so allgemein nicht sagen. Es wird aber vermutlich nicht viel bringen, jetzt eine Berufung einzubringen, wenn ein neuerliches Gutachten (das eine relevante Änderung des festgestellten Grades der Behinderung ergeben muss) erst in ein paar Jahren sinnvoll ist.
Sorry, ich muss einmal ganz dumm nachfragen: Eine
Arbeitnehmerveranlagung wird aber nur von Berufstätigen
gemacht, oder? Eine z. Bsp. in Trennung lebende Mutter ohne
Arbeitsverhältnis macht normalerweise keine? Somit könnte
diese auch keine steuerlichen Freibeträge geltend machen (wie
z.Bsp. Kosten für Diätverpflegung.)
Würde ich auch so sehen. Die Mutter könnte aber unter Umständen die „Negativsteuer“ in Anspruch nehmen: besteht bei Bezug von Familienbeihilfe für mindestens ein Kind Anspruch auf den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag, wird die errechnete „Negativsteuer“ bis zur Höhe des Absetzbetrages ausgezahlt. Die Auszahlung der „Negativsteuer“ ist auch dann möglich, wenn keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen wurden.
http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/Inter-S…
Man sollte sich mit solchen steuerlichen Angelegenheiten aber jedenfalls an das zuständige Finanzamt oder an die jeweilige Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wenden, vielleicht gibt es noch weitere Möglichkeiten.
http://bmf.gv.at
http://www.bundessozialamt.gv.at/
Grüße, Peter
PS: Ich bin kein Experte für dieses Rechtsgebiet, ich kann hier nur nach bestem Wissen und Gewissen meine Privatmeinung zum Besten geben.