Wenn man bei Ebay einen Artikel kauft der nur mit Überweisung bezahlt werden kann und den dann nicht bekommt,wie bekommt man dann das Geld zurück?Ebay sagt natürlich:kein Käuferschutz ohne PayPal
Hallo,
Wenn man bei Ebay einen Artikel kauft der nur mit Überweisung
bezahlt werden kann und den dann nicht bekommt,wie bekommt man
dann das Geld zurück?Ebay sagt natürlich:kein Käuferschutz
ohne PayPal
natürlich wäre erst einmal zu klären, ob man überhaupt Anspruch auf Rückerstattung hat. Geht der Artikel z.B. auf dem Transport verloren oder kaputt, ist es grundsätzlich Pech für den Käufer (siehe § 447 BGB).
Ansonsten gilt es, sich mit dem Verkäufer auseinander zu setzen. Mehr kann man, mangels Details, nicht antworten.
Eine Suche im Archiv dürfte aber einiges zutage fördern:
http://www.wer-weiss-was.de/app/search?q=verk%C3%A4u…
Das Thema wurde hier bereits hunderte Mal durchgekaut.
Gruß
S.J.
Die Gefahr des „zufälligen Untergangs“ geht nur bei C2C-Geschäften auf den Käufer über (selbst hier gibt es Ausnahmen). Mit anderen Worten: Ein gewerblicher Verkäufer (B2C) kann vom Käufer immer haftbar gemacht werden, wenn der Artikel unterwegs verloren geht. Und mit „immer“ ist hier auch „immer“ gemeint!
Goldene Regel: Erst einmal versuchen im Guten zu klären! Hat er den Artikel abgeschickt oder liegen andere Gründe vor? Vielleicht liegt ja ein vetretbarer Grund vor, wie z. B. Lieferverzug des Verkäufers. Erst wenn zu erkennen ist, dass der Verkäufer weder Ware noch Geld rausrücken will, dann Eine Betrugsanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft aufgeben. Dabei die Frist für einen Strafantrag beachten (3 Monate)!
Alles Gute,
Hamlet
Hallo,
auch wenn Du in diesem Beispiel recht hast, ist die Interpretation der Rechtslage falsch.
Die Gefahr des „zufälligen Untergangs“ geht nur bei
C2C-Geschäften auf den Käufer über (selbst hier gibt es
Ausnahmen).
Richtig ist, dass laut § 447 BGB grundsätzlich"die Gefahr auf den Käufer über geht, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat".
Das Gesetz definiert lediglich eine Ausnahme , nämlich im § 474 BGB. Somit gilt § 447 nicht ausschließlich bei C2C Geschäften.
Bitte nicht Ausnahmen zu Grundsätzen deklarieren.
Gruß
S.J.
Ich möchte Dir nicht zu nahe treten, aber wenn Du schon die richtigen Rechtsgrundlagen nennst, dann lies sie Dir doch bitte auch richtig durch, bevor Du hier kommentierst…
§447 BGB bezieht sich bei alleiniger Betrachtung vorerst generell auf das Verhältnis zwischen „Verkäufer“ und „Käufer“, ohne Berücksichtigung, ob es sich um einen privaten oder gewerblichen Verkäufer handelt. Soweit folge ich Dir also!
§474 BGB definiert eine Ergänzung für Verbrauchsgüterkäufe…also ein Verbraucher kauft von einem Unternehmer. In Absatz 2 ist dort zu lesen, dass §447 BGB in einem solchen Fall des Verbrauchsgüterkaufs nicht anzuwenden ist!
Ergo: § 447 BGB zieht bei einer Kaufabwicklung zwischen einem Verkäufer und einem Käufer… AUSSER , wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (B2C) handelt. Somit ist ohne Wenn und Aber dem § 447 BGB das B2C-Geschäft entzogen und verleiht ihm eine Art Ausschließlichkeit! Was ist daran nicht zu verstehen?
Mit einfachen Worten:
Fall 1 (C2C)
Ein Verbraucher kauft etwas von einem privaten Verkäufer…die Sendung kommt beschädigt oder gar nicht an…Pech für den Käufer! Aaaaaber, so einfach wird es dem Verkäufer auch nicht gemacht. Denn er muss belegen können, dass er…
a) …bei vollständigem Verlust der Sendung, diese überhaupt abgeschickt hat. Bei einem „Quittungs“-Versand (z.B. Paket) ist es recht einfach. Bei einem Versand ohne entsprechenden Absendebeleg muss der Verkäufer mittels eines Zeugen belegen können, dass der gekaufte Gegenstand tatsächlich abgeschickt wurde.
b) …bei beschädigtem Erhalt den Artikel sachgemäß verpackt hat. Hier ist auch ein Zeuge des Verkäufers gefragt, der diese Tatsache belegen kann.
Fall 2 (B2C)
Ein Verbraucher kauft etwas von einem gewerblichen Verkäufer…die Sendung kommt beschädigt oder gar nicht an…der Verkäufer haftet für die Sendung!
B2B brauchen wir hier nicht ansprechen, weil es die Fragestellung nicht berührt.
Und jetzt bitte nicht noch mehr Verwirrung hier stiften! Der hilfesuchende Leser hofft hier auf klare und korrekte Antworten!
Hamlet
Hallo,
Ich möchte Dir nicht zu nahe treten, aber wenn Du schon die
richtigen Rechtsgrundlagen nennst, dann lies sie Dir doch
bitte auch richtig durch, bevor Du hier kommentierst…
verlass Dich darauf, dass ich die Bestimmungen zur Genüge kenne.
Und jetzt bitte nicht noch mehr Verwirrung hier stiften! Der
hilfesuchende Leser hofft hier auf klare und korrekte
Antworten!
Es geht einfach darum, dass Du mit Deiner Aussage „Die Gefahr des „zufälligen Untergangs“ geht nur bei C2C-Geschäften auf den Käufer über (selbst hier gibt es Ausnahmen).“ aus einer Ausnahme eine Regel definierst, die nicht zutrifft. Das hatte ich auch schon entsprechend widerlegt und Du bestätigst das inhaltlich nun auch. Bei B2B ist es nämlich auch so. Nur bei B2C gibt es eine Ausnahme.
Grundsatz (vereinfacht): Versendungskauf = Risiko beim Käufer
Ausnahme (wenn Verbrauchsgüterkauf) = § findet keine Anwendung.
Du hingegen schreibst (s.o.) etwas, was im Grundsatz so einfach nicht zutrifft.
Ich denke nicht, dass ich mein Posting inhaltlich wiederholen muss.
Auch wenn im Einzelfall Deine Argumentation inhaltlich zutrifft, ist es rechtsdogmatisch falsch, derartige Aussagen zu treffen.
Gruß
S.J.
Es freut mich, dass Du nochmal nachgelesen hast und nun meiner Ausführung folgst…
Ich gebe es auf.
Wer es einfach nicht verstehen will…