Hallöchen,
angenommen, Person A wird von Person B zur Bereitstellung von Unterlagen aufgefordert (bspw. Rechnungen, Zahlungsbelege). Person B hat im Vorfeld ggü. Person A geäußert, dass sie in Erwägung zieht, eine betrügerische Handlung zu begehen. Die angefragten Unterlagen, die an sich völlig unverfänglich sind, wären für die Begehung der Tat zwingend erforderlich.
Brächte sich Person A in Bereich der Beihilfe zur fraglichen betrügerischen Handlung, weil er um die Überlegung weiß, die fragliche betrügerische Handlung zu begehen und auch weiß, dass die fraglichen Unterlagen für die Begehung der Tat notwendig wären?
Gruß
C.